Berlin

Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts Vom 27. März 1990

Ausfertigungsdatum:
27.03.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 682
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht Berlins unterliegt, findet ein Insolvenzverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für die Landesbank Berlin - Girozentrale -.

Eingangsformel JurPersInsUfG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.