Berlin

Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende Vom 25. November 1954

Ausfertigungsdatum:
25.11.1954
Fundstelle:
GVBl. 1954, 652
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11a

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben erforderlich ist. Es sind insbesondere Daten, die 1.aus Gerichts- und Gnadenentscheidungen, in denen die Betreuung oder Aufsicht angeordnet wird, stammen,2.aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,3.aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,4.der zu betreuende junge Mensch selbst mitteilt,5.vom Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter, von der Schule, dem Ausbildenden des nach Jugendstrafrecht unterstellten jungen Menschen mitgeteilt werden, und6.von anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Personen bzw. Einrichtungen unaufgefordert mitgeteilt werden. Daten aus anderen Quellen als den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 aufgeführten dürfen nur mit Einverständnis des Betroffenen verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sollen möglichst beim jungen Menschen selbst erhoben werden. (2) Daten über andere Personen, die im Verlaufe der Betreuung oder Aufsicht bekannt werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als sie für die Durchführung der Betreuung oder Aufsicht erforderlich sind. (3) Daten über andere Personen, die im Verlaufe der Betreuung oder Aufsicht bekannt werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als sie für die Durchführung der Betreuung oder Aufsicht erforderlich sind. (4) Wird auf Veranlassung des Gerichts mit Einverständnis des jungen Menschen oder auf dessen Wunsch eine Betreuung vor der zu erwartenden Anordnung einer Betreuung oder Aufsicht durchgeführt, so ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit dem Einverständnis des Betroffenen zulässig. Dieses Einverständnis ist schriftlich festzuhalten. Das gleiche gilt, wenn nach dem Zeitablauf einer angeordneten Betreuung oder Aufsicht die Betreuung im Einverständnis mit dem jungen Menschen fortgesetzt wird, um eine begonnene Maßnahme zu beenden, oder weil dies aus aktuellem Anlaß erforderlich erscheint. (5) Das für Jugend und Familie zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer a)einem Bewährungshelfer bei der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes den Zutritt zu dem Jugendlichen oder Heranwachsenden verweigert,b)eine von einem Bewährungshelfer nach § 24 Abs. 3 Satz 5 des Jugendgerichtsgesetzes verlangte Auskunft nicht erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 13

Durchführungsbestimmungen

§ 13 DurchführungsbestimmungenDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erläßt der Senat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Senat.

§ 2

Hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer

§ 2 Hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer(1) Die Bewährungsaufsicht wird grundsätzlich durch hauptamtliche Bewährungshelfer ausgeübt. (2) Die Bewährungsaufsicht kann ehrenamtlichen Bewährungshelfern übertragen werden, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. (3) Ein hauptamtlicher Bewährungshelfer kann in Einzelfällen mit Zustimmung des Gerichts fachkundige Helfer oder ehrenamtliche Bewährungshelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.

§ 3

Aufgaben

§ 3 Aufgaben(1) Die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende nehmen die Aufgaben nach § 24 Abs. 3 und § 25 des Jugendgerichtsgesetzes wahr.(2) Auf Anordnung des Gerichts hat der hauptamtliche Bewährungshelfer auch die Befolgung von Weisungen (§ 9 Nr. 1, § 10 des Jugendgerichtsgesetzes) zu überwachen.

§ 4

Rechte bei der Amtsausübung

§ 4 Rechte bei der AmtsausübungBei der Ausübung ihres Amtes haben die Bewährungshelfer die Rechte aus § 24 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 5

Bestellung und Beaufsichtigung

§ 5 Bestellung und Beaufsichtigung(1) Der Bewährungshelfer wird für jeden Einzelfall einer Bewährungsaufsicht vom Gericht bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. (2) Bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Einzelfall untersteht der Bewährungshelfer der Aufsicht des Gerichts. Er ist diesem verantwortlich und hat seinen Anweisungen Folge zu leisten. (3) Das gleiche gilt für den nach § 2 Abs. 3 hinzugezogenen Helfer. (4) Wird der Verurteilte im Gnadenverfahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; an die Stelle des Gerichts tritt die Gnadenbehörde.

§ 6

Wahrnehmung der Aufgaben

§ 6 Wahrnehmung der AufgabenDie Aufgaben der hauptamtlichen Bewährungshelfer werden von Beamten des gehobenen Sozialdienstes oder von Angestellten des öffentlichen Dienstes wahrgenommen.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)(aufgehoben)

§ 11

Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

§ 11 Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer(1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer ist bei der Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts über seine Aufgaben zu belehren und zu treuer und gewissenhafter Wahrnehmung seiner Aufgaben zu verpflichten. Die Verpflichtung soll durch Handschlag erfolgen. (2) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält eine Bestallung. Die Bestallung soll den Namen und den Geburtstag des Verurteilten und den Namen des ehrenamtlichen Bewährungshelfers enthalten. Sie ist bei Beendigung des Amtes zurückzugeben. (3) Dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer werden die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erwachsenden notwendigen Auslagen erstattet. Das Nähere bestimmt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz durch Rechtsverordnung. (4) Die Auslagen werden nur auf Verlangen erstattet; sie werden vom Gericht festgesetzt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Amtes bei dem Gericht, das den Bewährungshelfer bestellt hat, gestellt worden ist.

§ 10

Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

§ 10 Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer(1) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer darf nur bestellt werden, wer sich freiwillig zur Übernahme des Amtes bereit erklärt; nicht bestellt werden darf, wer 1.unfähig zu dem Amt eines Schöffen ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder2.minderjährig ist oder3.wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt ungeeignet ist. (2) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer sollen nicht bestellt werden 1.Mitglieder einer Landesregierung,2.Berufsrichter, Staatsanwälte oder Amtsanwälte,3.gerichtliche oder polizeiliche Vollstreckungsbeamte. (3) Die Bestellung soll in der Regel nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (4) Beamte müssen die Bestellung zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Dienstbehörde anzeigen.

§ 7

Voraussetzungen der Einstellung

§ 7 Voraussetzungen der EinstellungDie hauptamtlichen Bewährungshelfer müssen die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge besitzen und über Fachkenntnisse verfügen, die sie befähigen, den besonderen Schwierigkeiten und der Bedeutung der Aufgaben eines Bewährungshelfers gerecht zu werden, insbesondere müssen sie über Erfahrungen im Umgang mit gefährdeten jungen Menschen verfügen.

§ 9

Amtsbezirk

§ 9 AmtsbezirkDie hauptamtlichen Bewährungshelfer werden für den Bezirk des Landgerichts Berlin eingestellt. Ihnen soll nach Möglichkeit ein bestimmter Bezirk zugewiesen werden mit der Maßgabe, daß für jeden Jugendrichter mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer zur Verfügung steht.

§ 11a

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben erforderlich ist. Es sind insbesondere Daten, die 1.aus Gerichts- und Gnadenentscheidungen, in denen die Betreuung oder Aufsicht angeordnet wird, stammen,2.aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,3.aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,4.der zu betreuende junge Mensch selbst mitteilt,5.vom Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter, von der Schule, dem Ausbildenden des nach Jugendstrafrecht unterstellten jungen Menschen mitgeteilt werden, und6.von anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Personen bzw. Einrichtungen unaufgefordert mitgeteilt werden. Daten aus anderen Quellen als den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 aufgeführten dürfen nur mit Einverständnis des Betroffenen verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sollen möglichst beim jungen Menschen selbst erhoben werden. (2) Personenbezogene Daten von Verurteilten dürfen an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermittelt werden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung erforderlich ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des IV. Titels des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend anwendbar.(3) Daten über andere Personen, die im Verlaufe der Betreuung oder Aufsicht bekannt werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als sie für die Durchführung der Betreuung oder Aufsicht erforderlich sind. (4) Daten über andere Personen, die im Verlaufe der Betreuung oder Aufsicht bekannt werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als sie für die Durchführung der Betreuung oder Aufsicht erforderlich sind. (5) Wird auf Veranlassung des Gerichts mit Einverständnis des jungen Menschen oder auf dessen Wunsch eine Betreuung vor der zu erwartenden Anordnung einer Betreuung oder Aufsicht durchgeführt, so ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit dem Einverständnis des Betroffenen zulässig. Dieses Einverständnis ist schriftlich festzuhalten. Das gleiche gilt, wenn nach dem Zeitablauf einer angeordneten Betreuung oder Aufsicht die Betreuung im Einverständnis mit dem jungen Menschen fortgesetzt wird, um eine begonnene Maßnahme zu beenden, oder weil dies aus aktuellem Anlaß erforderlich erscheint. (6) Das für Jugend und Familie zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

§ 11a

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Teils 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben erforderlich ist. Es sind insbesondere Daten, die1.aus Gerichts- und Gnadenentscheidungen, in denen die Betreuung oder Aufsicht angeordnet wird, stammen,2.aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,3.aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,4.der zu betreuende junge Mensch selbst mitteilt,5.vom Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter, von der Schule, dem Ausbildenden des nach Jugendstrafrecht unterstellten jungen Menschen mitgeteilt werden, und6.von anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Personen bzw. Einrichtungen unaufgefordert mitgeteilt werden.Daten aus anderen Quellen als den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 aufgeführten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Für die Erteilung der Einwilligung gilt § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes. Personenbezogene Daten sollen möglichst beim jungen Menschen selbst erhoben werden.(2) Personenbezogene Daten von Verurteilten dürfen an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermittelt werden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung erforderlich ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des IV. Titels des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend anwendbar.(3) Daten über andere Personen, die im Verlaufe der Betreuung oder Aufsicht bekannt werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als sie für die Durchführung der Betreuung oder Aufsicht erforderlich sind.(4) Wird auf Veranlassung des Gerichts mit Einwilligung des jungen Menschen oder auf dessen Wunsch eine Betreuung vor der zu erwartenden Anordnung einer Betreuung oder Aufsicht durchgeführt, so ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Für die Erteilung der Einwilligung gilt § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes. Das gleiche gilt, wenn nach dem Zeitablauf einer angeordneten Betreuung oder Aufsicht die Betreuung im Einverständnis mit dem jungen Menschen fortgesetzt wird, um eine begonnene Maßnahme zu beenden, oder weil dies aus aktuellem Anlass erforderlich erscheint.(5) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der personenbezogenen Daten sowie über den Zweck ihrer Verarbeitung.

§ 9

Amtsbezirk

§ 9 AmtsbezirkDie hauptamtlichen Bewährungshelfer werden für den Gerichtsbezirk des Kammergerichts eingestellt. Ihnen soll nach Möglichkeit ein bestimmter Bezirk zugewiesen werden mit der Maßgabe, daß für jeden Jugendrichter mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer zur Verfügung steht.

Eingangsformel JugBewHelfG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendung des Gesetzes

§ 1 Anwendung des GesetzesDieses Gesetz findet auf die Bewährungsaufsicht über Jugendliche und über Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) Anwendung, über Heranwachsende auch, wenn gegen sie das allgemeine Strafrecht angewendet worden ist.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Auf bereits bestellte Bewährungshelfer findet das Gesetz entsprechende Anwendung.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.