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title: "Verordnung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin Vom 15. Dezember 2020*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/jugbewhelfapersdatvvbe2020"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-JugBewHelfAPersDatVVBE2020rahmen"
updated: "2026-05-13T01:30:17+00:00"
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# Verordnung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin Vom 15. Dezember 2020*

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 15.12.2020
*Fundstelle:* GVBl. 2020, 1506


### § 1 — IT-Fachverfahren

§ 1 IT-Fachverfahren(1) Die für die Durchführung der Betreuungen nach dem Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende zuständige Stelle (Jugendbewährungshilfe) verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Probandinnen und Probanden in einem zentralen IT-Fachverfahren.(2) Die Probandinnen und Probanden der Jugendbewährungshilfe sind zur Zeit der Tat Jugendliche oder Heranwachsende, die auf Grund gerichtlicher Anordnungen, von Gnadenentscheidungen oder mit ihrer Einwilligung im Rahmen von Vor- oder Nachbetreuungen betreut werden.

### § 2 — Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten

§ 2 Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten(1) In dem IT-Fachverfahren werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:1. Stammdaten:Name, Vorname, Geburtsdatum, -ort und -land, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefonnummer2. erweiterte Stammdaten:Bezugspersonen, zuständige Institutionen und weitere Kooperationspartner, ausländerrechtliche Situation, Familie/Beziehungen, Wohnsituation, Tätigkeit/Qualifikation, wirtschaftliche Situation, gesundheitliche Situation, strafrechtliche Situation3. verfahrensrelevante Angaben:Straftat, Urteil, anordnende Stelle, beteiligte Institutionen, Unterstellungs- bzw. Betreuungszeiten, Auflagen und Weisungen4. Angaben zum Betreuungsverlauf5. Ereignisse zur Entwicklung der Probandinnen und Probanden, deren Kenntnis für den Zweck der Bewährungsaufsicht von Bedeutung sind und6. Daten über:Straftaten, frühere Verurteilungen, verurteilt als Jugendliche oder Jugendlicher, Heranwachsende oder Heranwachsender oder Erwachsene oder Erwachsener, weitere bestehende Unterstellungen, Beendigungsgründe, Angaben zur Verhängung von Jugendarrest, Migrationshintergrund, Intensiv- und Schwellentäter.(2) Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt § 33 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

### § 3 — Zugriffsberechtigung

§ 3 Zugriffsberechtigung(1) Zugriffsberechtigt sind innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereichs:1. die Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende2. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle (Verwaltungsangestellte)3. die oder der Dienstvorgesetzte sowie ihre oder seine Stellvertretung4. Anwendungssystembetreuerinnen oder Anwendungssystembetreuer und Administratorinnen oder Administratoren.(2) Die berechtigten Personen sind gemäß § 38 des Berliner Datenschutzgesetzes zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung zu verpflichten.

### § 4 — Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4 Zwecke der Verarbeitung personenbezogener DatenDas IT-Fachverfahren dient1. der Dokumentation sämtlicher fallbezogener Tätigkeiten im Rahmen der Bewährungs- und Betreuungsaufsicht gemäß § 1 Absatz 2 und2. der Erstellung von statistischen Auswertungen.

### § 5 — Übermittlung von anonymisierten Daten für statistische Zwecke

§ 5 Übermittlung von anonymisierten Daten für statistische ZweckeBei der Datenübermittlung für statistische Zwecke sind die erhobenen Daten zu anonymisieren. Die elektronische Übermittlung der anonymisierten Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erfolgt insbesondere für die Durchführung der Statistik zur Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende im Land Berlin.

### § 6 — Sperrung und Löschung der Daten

§ 6 Sperrung und Löschung der DatenFür das Sperren und Löschen der personenbezogenen Daten gilt § 75 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) in der jeweils geltenden Fassung.

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— Verordnung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin Vom 15. Dezember 2020*
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-JugBewHelfAPersDatVVBE2020rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
