Berlin

Verordnung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bewährungshelfer/innen für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin Vom 8. Oktober 1993

Ausfertigungsdatum:
08.10.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 468
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

IT-Fachverfahren

§ 1 IT-Fachverfahren(1) Die für die Durchführung der Betreuungen nach dem Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende zuständige Stelle (Jugendbewährungshilfe) verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Probandinnen und Probanden in einem zentralen IT-Fachverfahren.(2) Die Probandinnen und Probanden der Jugendbewährungshilfe sind zur Zeit der Tat Jugendliche oder Heranwachsende, die auf Grund gerichtlicher Anordnungen, von Gnadenentscheidungen oder mit ihrer Einwilligung im Rahmen von Vor- oder Nachbetreuungen betreut werden.

§ 2

Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten

§ 2 Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten(1) In dem IT-Fachverfahren werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:1. Stammdaten:Name, Vorname, Geburtsdatum, -ort und -land, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefonnummer2. erweiterte Stammdaten:Bezugspersonen, zuständige Institutionen und weitere Kooperationspartner, ausländerrechtliche Situation, Familie/Beziehungen, Wohnsituation, Tätigkeit/Qualifikation, wirtschaftliche Situation, gesundheitliche Situation, strafrechtliche Situation3. verfahrensrelevante Angaben:Straftat, Urteil, anordnende Stelle, beteiligte Institutionen, Unterstellungs- bzw. Betreuungszeiten, Auflagen und Weisungen4. Angaben zum Betreuungsverlauf5. Ereignisse zur Entwicklung der Probandinnen und Probanden, deren Kenntnis für den Zweck der Bewährungsaufsicht von Bedeutung sind und6. Daten über:Straftaten, frühere Verurteilungen, verurteilt als Jugendliche oder Jugendlicher, Heranwachsende oder Heranwachsender oder Erwachsene oder Erwachsener, weitere bestehende Unterstellungen, Beendigungsgründe, Angaben zur Verhängung von Jugendarrest, Migrationshintergrund, Intensiv- und Schwellentäter.(2) Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt § 33 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Zugriffsberechtigung

§ 3 Zugriffsberechtigung(1) Zugriffsberechtigt sind innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereichs:1. die Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende2. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle (Verwaltungsangestellte)3. die oder der Dienstvorgesetzte sowie ihre oder seine Stellvertretung4. Anwendungssystembetreuerinnen oder Anwendungssystembetreuer und Administratorinnen oder Administratoren.(2) Die berechtigten Personen sind gemäß § 38 des Berliner Datenschutzgesetzes zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung zu verpflichten.

§ 4

Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4 Zwecke der Verarbeitung personenbezogener DatenDas IT-Fachverfahren dient1. der Dokumentation sämtlicher fallbezogener Tätigkeiten im Rahmen der Bewährungs- und Betreuungsaufsicht gemäß § 1 Absatz 2 und2. der Erstellung von statistischen Auswertungen.

§ 5

Übermittlung von anonymisierten Daten für statistische Zwecke

§ 5 Übermittlung von anonymisierten Daten für statistische ZweckeBei der Datenübermittlung für statistische Zwecke sind die erhobenen Daten zu anonymisieren. Die elektronische Übermittlung der anonymisierten Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erfolgt insbesondere für die Durchführung der Statistik zur Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende im Land Berlin.

§ 6

Sperrung und Löschung der Daten

§ 6 Sperrung und Löschung der DatenFür das Sperren und Löschen der personenbezogenen Daten gilt § 75 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Dateibezeichnungen

§ 3 DateibezeichnungenEs werden geführt 1.die Probandendatei und2.die Probandenaltdatei. In der Probandendatei werden die Daten zu den noch nicht beendeten Betreuungen verarbeitet, längstens bis nach Abschluß der Plausibilitätskontrolle im Rahmen der Auswertung der statistischen Daten durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach § 7. In der Probandenaltdatei werden Daten abgeschlossener Betreuungen gespeichert.

§ 7

Übermittlung von Daten

§ 7 Übermittlung von DatenDie Übermittlung anonymisierter Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zum Zwecke statistischer Auswertungen erfolgt insbesondere für die 1.jährliche Auswertung zur Bundesstatistik Bewährungshilfe,2.jährliche Auswertung auf Landesebene zu den "Betreuungen nach anderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes"

§ 8

Datensicherung

§ 8 Datensicherung(1) Die Datenverarbeitungsanlage ist in Räumen mit eigenem Schließsystem unterzubringen. (2) Der berechtigte Zugriff auf die Daten wird durch die Verwendung von Paßwörtern oder anderer technischer Möglichkeiten sichergestellt. (3) Die Übermittlung von Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach § 7 erfolgt auf Datenträgern durch Boten.

§ 9

Löschung der Daten

§ 9 Löschung der Daten(1) Die Daten der beendeten Betreuungen werden jährlich umgehend nach Abschluß der Plausibilitätskontrolle im Rahmen der Auswertung durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach § 7 bis auf die für die Probandenaltdatei erforderlichen Daten gelöscht. (2) Die Daten der Altdatei werden nach Ablauf von 10 Jahren zu Beginn des neuen Kalenderjahres - spätestens bis zum 31.1. - gelöscht.

Eingangsformel JugBewHelfAPersDatVV

Aufgrund des § 11 a Abs. 5 des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25.11.1954 (GVBl. S. 652) zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 26.1.1993 (GVBl. Berlin S. 46, 47) wird verordnet:

§ 1

Dateiführende Stelle

§ 1 Dateiführende StelleDie automatisierte Datei wird bei der für die Durchführung der Betreuungen nach dem Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende zuständigen Stelle geführt.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft. Berlin, den 8. Oktober 1993Senatsverwaltung für Jugend und Familie Thomas Krüger

§ 2

Betroffener Personenkreis

§ 2 Betroffener PersonenkreisBei dem Personenkreis handelt es sich um z.Z. der Tat Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund gerichtlicher Anordnungen, von Gnadenentscheidungen oder mit ihrer Einwilligung im Rahmen von Vor- bzw. Nachbetreuungen betreut werden.

§ 4

Zweckbestimmung

§ 4 ZweckbestimmungDie Dateien dienen 1.der Sicherstellung des verwaltungstechnischen Erfassens und Bearbeitens der Betreuungsvorgänge,2.der Auskunftserteilung an Berechtigte bezüglich Betreuungszuständigkeiten und -grundlagen im Sinne des § 5 Nr. 1 und 2 ohne weitere inhaltliche Angaben,3.statistischen Auswertungen.

§ 5

Art der gespeicherten Daten

§ 5 Art der gespeicherten Daten(1) In der Probandendatei werden folgende Daten verarbeitet: 1.Daten zur Person: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Anschrift, Drogenabhängigkeit: ja oder nein.2.Daten zur Betreuungsgrundlage: anordnende Stelle, Aktenzeichen, Termin der Hauptverhandlung, gesetzliche Grundlage der Anordnung, Dauer der Bewährungs- und der Betreuungszeit, Amtshilfe bei Bewährungsaufsichten und Betreuungsweisungen, Vor- und Nachbetreuung, Vor- und Nachname des Bewährungs- oder Betreuungshelfers.3.Weitere Daten für statistische Zwecke: Straftaten, frühere Verurteilungen, verurteilt als Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener, weitere bestehende Unterstellungen, Beendigungsgründe, Angaben zur Verhängung von Ungehorsamkeitsarrest. (2) In der Probandenaltdatei werden folgende Daten verarbeitet: Name, Vorname, Geburtsdatum, Name und Vorname des Bewährungs- oder Betreuungshelfers.

§ 6

Zugriffsberechtigung

§ 6 ZugriffsberechtigungZugriffsberechtigt sind: 1.die Mitarbeiter der Registratur,2.der Dienstvorgesetzte sowie sein Vertreter,3.bis zu zwei weitere durch den Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmte Personen. Die berechtigten Personen sind gem. § 8 Bln DSG zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung zu verpflichten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.