Berlin

Verordnung über den Ersatz der notwendigen Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende Vom 25. Oktober 1973

Ausfertigungsdatum:
25.10.1973
Fundstelle:
GVBl. 1973, 1893
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Als notwendige Auslagen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bewährungshelfer sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende auf Verlangen zu erstatten: 1.Auslagen für Büro- und Schreibmaterial sowie für Schreibarbeiten a)bei Übernahme einer Aufsicht in Höhe von 5,11 Euro,b)bei Übernahme jeder weiteren Aufsicht in Höhe von je 2,55 Euro, 2.Porto- und Fernsprechauslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind,3.Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753 / GVBl. S. 2080) mit der Maßgabe, daß bei der Benutzung von Verkehrsmitteln mit mehreren Klassen nur die Kosten für die zweite Klasse erstattungsfähig sind und daß für Fußwege kein Wegegeld gewährt wird,4.der Aufwand bei Erfüllung notwendiger Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753 / GVBl. S. 2080),5.zum Ausgleich sonstiger bei der Erfüllung notwendiger Aufgaben entstehender Auslagen und sonstigen notwendigen Aufwands monatlich a)bei Führung einer Aufsicht 5,11 Euro,b)bei Führung mehrerer Aufsichten für jede weitere Aufsicht 2,55 Euro, jedoch nicht mehr als der Höhe des den hauptamtlichen Bewährungshelfern für Jugendliche und Heranwachsende monatlich zu zahlenden Auslagenersatzes entspricht.

Eingangsformel JugBewHelfAErstV

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 285), geändert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), wird im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz verordnet:

§ 2

§ 2(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten ist davon abhängig, daß Zweck und Dauer des der Bewährungsaufsicht dienenden Geschäfts glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753 / GVBl. S. 2080) verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen. Bei Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, ist Glaubhaftmachung der besonderen Umstände, die eine persönliche Tätigkeit außerhalb dieser Gemeinde notwendig machten, erforderlich. (2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.

§ 3

§ 3Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753 / GVBl. S. 2080) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 25. Oktober 1973Der Senator für Familie, Jugend und Sport Ilse Reichel

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.