Berlin

Gesetz über die Jüdische Gemeinde zu Berlin Vom 29. Januar 1971

Ausfertigungsdatum:
29.01.1971
Fundstelle:
GVBl. 1971, 324
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JügGemG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Die Jüdische Gemeinde zu Berlin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2

§ 2Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (PrGS S. 263) tritt außer Kraft, soweit es nicht bereits außer Kraft getreten ist.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.