Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst (APOmDJ) Vom 21. März 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.1983
- Fundstelle:
- GVBl. 1983, 583
Prüfungsausschuß
§ 11 Prüfungsausschuß (1) Die Prüfung für den mittleren Justizdienst wird vor einem bei dem Präsidenten des Kammergerichts gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt. Er führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für den mittleren Justizdienst". Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied die Laufbahnbefähigung mindestens für den gehobenen Justizdienst und das dritte Mitglied die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst besitzen müssen. Die Mitglieder sollen über Ausbildungserfahrung verfügen. (3) Der Präsident des Kammergerichts bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes Mitglied mindestens einen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.
Durchführung des Prüfungsverfahrens Prüfungskommissionen
§ 12 Durchführung des Prüfungsverfahrens Prüfungskommissionen Die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er bildet unter Beachtung von § 11 Abs. 2 aus den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses mehrere gleichmäßig zu belastende Prüfungskommissionen und bestellt deren Vorsitzende. Er bestimmt ferner die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung und ordnet für schwerbehinderte Kandidaten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen an.
Entscheidungen der Prüfungskommission
§ 13 Entscheidungen der Prüfungskommission (1) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Aufsicht, Säumnis
§ 15 Aufsicht, Säumnis (1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des gehobenen oder mittleren Justizdienstes, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Kammergerichts bestellt. (2) Verstößt ein Kandidat gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch andere Prüfungsteilnehmer, so kann er vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten. Auf die Beschwerde des Kandidaten entscheidet der Prüfungsausschuß. Gibt er der Beschwerde statt, so kann der Kandidat die Arbeit wiederholen. (3) Fertigt ein Kandidat eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht an oder liefert er sie nicht rechtzeitig ab, so ist seine Leistung mit "ungenügend" zu bewerten.
Wiederholung der Prüfung
§ 20 Wiederholung der Prüfung (1) Der Anwärter, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, darf sie einmal wiederholen. Er hat einen weiteren Vorbereitungsdienst abzuleisten, der höchstens acht Monate dauern soll. Die Prüfungskommission entscheidet in der Schlußberatung ( § 18 Abs. 1 ) über die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes. Auf Antrag des Kandidaten, der spätestens einen Monat vor Beendigung des weiteren Vorbereitungsdienstes gestellt werden muß, sind mindestens mit "ausreichend" bewertete Arbeiten für die Wiederholungsprüfung anzurechnen. Die Anrechnung entfällt, wenn die Prüfung nicht als bestanden gilt. (2) In den Fällen der §§ 14 Abs. 4 und 17 Abs. 4 kann der Prüfungsausschuß die sofortige Wiederholung der Prüfung anordnen.
Aufstieg
§ 22 Aufstieg Beim Aufstieg nach § 12 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes vom 24. September 1986 (GVBl. S. 1550) führt der Präsident des Kammergerichts ein Auswahlverfahren durch, an dem ein Mitglied des Gesamtpersonalrats der Berliner Justiz zu beteiligen ist.
Aufstieg in besonderen Fällen
§ 23 Aufstieg in besonderen Fällen (1) Unter den in § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes vom 24. September 1986 (GVBl. S. 1550) genannten Voraussetzungen ist den dort aufgeführten Beamten auf Antrag Gelegenheit zu geben, an dem sechsmonatigen Fachlehrgang teilzunehmen. (2) Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Zulassung zum Einführungsdienst und nach dessen Beendigung ist der Beamte vom Behördenvorstand zu beurteilen. An die Stelle der Prüfung tritt die Entscheidung des Präsidenten des Kammergerichts über den erfolgreichen Einführungsdienst.
Abweichende Regelungen
§ 24 Abweichende Regelungen (Arbeitsanweisungen)
Fachlehrgang
§ 6 Fachlehrgang (1) Der Präsident des Kammergerichts stellt den Lehrplan für den Fachlehrgang auf. Dieser umfaßt folgende Lehrgebiete: 1. Zivilprozeßsachen, 2. Zwangsvollstreckungssachen, 3. Familiensachen, 4. Strafsachen, 5. Kostenwesen, 6. Vormundschaftssachen, 7. Nachlaßsachen, 8. Grundbuchsachen, 9. Registersachen, 10. Kassenwesen, 11. Verwaltungs- und Geschäftsgangsbestimmungen, 12. Aufgaben des mittleren Dienstes bei den allgemeinen und besonderen Verwaltungs- sowie bei den Arbeitsgerichten, 13. Informationstechnik. (2) Der Präsident des Kammergerichts bestimmt die Lehrkräfte und den Lehrgangsleiter.
Zulassungsvoraussetzungen, Einstellung und Rechtsstellung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen, Einstellung und Rechtsstellung (1) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes kann zugelassen werden, wer mindestens den Realschulabschluß, den Abschluß einer förderlichen Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Die Entscheidung über die Einstellung der Bewerber trifft der Präsident des Kammergerichts. Er ernennt die ausgewählten Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu "Justizsekretäranwärtern" und vereidigt sie. Der Präsident des Kammergerichts ist Dienstbehörde der Anwärter und leitet die Gesamtausbildung.
Zweck der Prüfung, Beginn und Dauer des Prüfungsverfahrens
§ 10 Zweck der Prüfung, Beginn und Dauer des Prüfungsverfahrens (1) Die Prüfung für den mittleren Justizdienst soll feststellen, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung ( § 1 ) erreicht hat. (2) Das Prüfungsverfahren schließt sich unmittelbar an die Ausbildung an und sollte spätestens nach Ablauf von drei Monaten beendet sein. Das Prüfungsverfahren ist am letzten Tag des Monats der letzten Prüfung (Prüfungsstichtag) beendet. Die vor diesem Zeitpunkt bereits mit Erfolg geprüften Beamten können im Wege eines Dienstleistungsauftrags beschäftigt werden. (3) Während des Prüfungsverfahrens wird dem Anwärter in der Regel ein Dienstleistungsauftrag erteilt. Drei Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung und eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist er jedoch vom Dienst befreit.
§ 20 b Rechtsstellung nach nicht bestandener Prüfung Hat ein Anwärter die Prüfung auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung als erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den Justizwachtmeisterdienst bewerten. Hat der Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes anerkannt, so ist dem Anwärter ein Zeugnis zu erteilen.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: a) die praktische Ausbildung, die in der Regel folgende Stationen umfaßt: 1. Amtsgericht 1.1 Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungssachen 4 Monate, 1.2 Grundbuch-, Nachlaß-, Vormundschaftssachen 5 Monate, 1.3 Familiensachen 1 Monat, 1.4 Strafsachen 3 Monate, 2. Landgericht Zivilprozeß- und Strafsachen 2 Monate, 3. Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Strafsachen 3 Monate, b) die theoretische Ausbildung, die in einem sechsmonatigen Fachlehrgang besteht. (3) Der Präsident des Kammergerichts stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan über die praktische und theoretische Ausbildung auf.
(aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
§ 20 a Beendigung des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die 1. die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag, 2. die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheids gemäß § 19 Satz 2 oder in den Fällen des § 20b Satz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes .
Auf Grund des § 13 a Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 5. Juni 1973 (GVBl. S. 946), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), wird verordnet:
Ziel der Ausbildung
§ 1 Ziel der Ausbildung Die Ausbildung für den mittleren Justizdienst soll in einem praxisbezogenen und zugleich fachtheoretischen Ausbildungsgang Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Aufgaben des mittleren Justizdienstes selbständig wahrzunehmen.
Schriftliche Prüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter je eine Aufsichtsarbeit aus den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 , zwei Aufsichtsarbeiten aus den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 bis 8 und 11 genannten Lehrgebieten, sowie einen Aufsatz nach Wahl aus zwei anderen Themen der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 und 11 genannten Lehrgebiete anzufertigen. (2) Die Aufgaben wählt der Prüfungsausschuß aus, der auch die zulässigen Hilfsmittel bestimmt. Er soll die vom Präsidenten des Kammergerichts vorgeschlagenen Aufgaben berücksichtigen. Gegenstand der Arbeiten müssen Aufgaben sein, wie sie nach Form und Inhalt von Beamten des mittleren Justizdienstes zu erfüllen sind. (3) Für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen dem Anwärter jeweils zwei Stunden, für den Aufsatz in der Regel drei Stunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei Tagen zu fertigen, an einem Tag nicht mehr als zwei. Zwischen den Prüfungstagen liegt jeweils ein freier Tag. (4) Einen Anwärter, der bei der Prüfung zu täuschen oder einem Anwärter zu helfen versucht, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
Bewertung der Arbeiten
§ 16 Bewertung der Arbeiten (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Reihenfolge der Zensierenden. Die Bewertung ist dem Kandidaten spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. (2) Wer in mehr als vier Arbeiten eine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung (1) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende den Prüflingen Gelegenheit zu einem Gespräch geben. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Lehrgebiete. Es dürfen nicht mehr als fünf Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Kandidaten etwa 30 Minuten entfallen. Die Prüfung soll durch eine angemessene Pause unterbrochen werden. (3) Die Gesamtleistung des Kandidaten in der mündlichen Prüfung ist zu benoten. (4) Nimmt der Kandidat ohne genügende Entschuldigung an der mündlichen Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (5) Der Vorsitzende kann Anwärtern, die zur Prüfung anstehen, sowie anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der Prüfung und bei der Bekanntgabe und Begründung der Schlußentscheidung gestatten. Der Senator für Justiz und der Präsident des Kammergerichts oder von ihnen Beauftragte können jederzeit an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
Schlußentscheidung
§ 18 Schlußentscheidung (1) Im Anschuß an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen und über das Gesamtergebnis der Prüfung. Hierbei sind auch die Leistungen während der praktischen und theoretischen Ausbildung angemessen zu berücksichtigen. (2) Der Vorsitzende gibt dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung mündlich mit kurzer Begründung bekannt. Es lautet: Bestanden mit "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend" oder nicht bestanden.
Zeugnis, Offenlegung der Prüfungsarbeiten
§ 19 Zeugnis, Offenlegung der Prüfungsarbeiten Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Anwärter, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis. Dem Anwärter, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, ist darüber von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein schriftlicher Bescheid zuzustellen. Der Beamte kann binnen eines Monats seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine schriftlichen Arbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen einsehen.
Beteiligung der Personalvertretung an Ausbildung und Prüfung
§ 21 Beteiligung der Personalvertretung an Ausbildung und Prüfung Ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennendes Personalratsmitglied hat das Recht, mit beratender Stimme an den Notenkonferenzen nach § 9 Abs. 3 sowie an der mündlichen Prüfung teilzunehmen und die Aufsichtsarbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen der Prüfer nach Abschluß der Bewertung einzusehen.
Inkrafttreten
§ 25 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst vom 12. März 1970 (GVBl. S. 502) außer Kraft. Berlin, den 21. März 1983 Der Senator für Justiz Oxfort
Änderung des Ausbildungsplans und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Änderung des Ausbildungsplans und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Vom Ausbildungsplan kann abgewichen werden, wenn a) der Anwärter die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen Gründen für eine erhebliche Zeit unterbrochen hat, b) der Anwärter in einer Ausbildungsstation noch keine uneingeschränkt ausreichende Leistung erbracht hat oder c) die Leistungen des Anwärters in einem Hauptlehrgangsteil schlechter als "ausreichend" bewertet worden sind. (2) Der Präsident des Kammergerichts kann den Vorbereitungsdienst um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn eine Änderung des Ausbildungsplanes nicht ausreicht, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Praktische Ausbildung
§ 5 Praktische Ausbildung (1) Der Präsident des Kammergerichts überweist die Anwärter zur praktischen Ausbildung einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft. Die Behördenleiter betrauen mit der Ausbildung die Dienstkräfte, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet sind; sie sollen für die Dauer der Ausbildung von ihren Dienstgeschäften angemessen entlastet werden. (2) Eine Beschäftigung des Anwärters zur Entlastung von Dienstkräften ist unzulässig. Jedoch kann dem Anwärter ein begrenzter Dienstleistungsauftrag erteilt werden, wenn dies für die Ausbildung förderlich ist und der Anwärter mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) betraut werden darf. (3) Der folgenden Ausbildungsstation ist der Anwärter erst dann zu überweisen, wenn er in der vorangegangenen Station mindestens uneingeschränkt ausreichende Leistungen erbracht hat. (4) Näheres über Art und Inhalt der praktischen Ausbildung wird in Ausbildungsrichtlinien bestimmt, die der Präsident des Kammergerichts erläßt.
Gliederung des Fachlehrgangs
§ 7 Gliederung des Fachlehrgangs (1) Der Fachlehrgang gliedert sich in den Einführungs-, Haupt- und Wiederholungslehrgang. Der Unterricht wird durch Vorlesungen, Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt. Er ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Der Unterricht soll sechs Stunden täglich umfassen. Dem Anwärter muß hinreichend Zeit verbleiben, das Gehörte zu verarbeiten und sein Wissen durch häusliches Studium zu vertiefen. (2) In dem Einführungslehrgang von zwei Wochen werden die Anwärter auf die nachfolgende praktische Ausbildung vorbereitet; sie erhalten mit der Einführung in die Geschäfte des mittleren Justizdienstes einen Überblick über die gesetzlichen und den Geschäftsgang betreffenden Bestimmungen, soweit dies zum Verständnis der praktischen Ausbildung erforderlich ist. Sie werden ferner in Aufbau und Organisation der Justiz sowie in das Verfassungs-, Beamten- und Personalvertretungsrecht eingeführt. (3) Während des Hauptlehrgangs, in dem die Lehrgebiete des § 6 Abs. 1 Satz 2 vermittelt werden, fertigen die Anwärter auch schriftliche Aufsichtsarbeiten an. Ihnen können ferner Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. (4) Der Wiederholungslehrgang von etwa zwei Wochen dient der Vorbereitung auf die Prüfung.
Leistungsbewertungen
§ 9 Leistungsbewertungen (1) Die Leistungen der Anwärter in Ausbildung und Prüfung sind mit den im Laufbahngesetz genannten Noten zu bewerten. (2) Die Ausbilder haben in einem Zeugnis Kenntnisse, Befähigung und praktische Leistungen des Anwärters zu beurteilen. Eine Beurteilung entfällt, wenn sie wegen der Kürze des Beurteilungszeitraumes oder aus anderen Gründen nicht erforderlich ist. (3) Zur Beurteilung der Leistungen im Haupt- und Begleitlehrgang treten gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres und vor Durchführung des Wiederholungslehrgangs die jeweiligen Lehrkräfte zu Konferenzen zusammen. Der Präsident des Kammergerichts beruft die Konferenz ein und bestellt ihren Vorsitzenden. (4) Die Konferenz berät über die Bewertung der Leistungen des Anwärters im Hauptlehrgang und im Begleitlehrgang auf der Grundlage der von den Lehrkräften abzugebenden Beurteilungen. Der Vorsitzende der Konferenz setzt nach dem Ergebnis der Beratung die Gesamtnote fest. Die Konferenz kann zur Behebung mangelhafter Kenntnisse Vorschläge für die Gestaltung der weiteren Ausbildung unterbreiten. Über die Gesamtnote und die Noten in den Lehrgebieten ist dem Anwärter ein Zeugnis zu erteilen. (5) Bei "mangelhaften" oder "ungenügenden" Leistungen in einem Lehrgebiet des Fach- und Begleitlehrganges hat die Lehrkraft schon unmittelbar nach Abschluß ihrer Lehrveranstaltung eine schriftliche Beurteilung abzugeben; das gleiche gilt, wenn die Lehrkraft verhindert ist, an der Konferenz teilzunehmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.