Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg in oder die Erweiterung der Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes (Ausbildungsordnung erweiterter Justizdienst - AOeJD) Vom 11. März 2025*)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.03.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 178
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichFür Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Justizdienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes regelt diese Verordnung die Voraussetzungen, das Verfahren und die Ausgestaltung der Ausbildung für den Praxisaufstieg und den Bewährungsaufstieg in den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes sowie die Erweiterung der Laufbahnbefähigung gemäß § 18a bis § 18c der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 538), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli 2021 (GVBl. S. 893) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 10 Regelungen für Menschen mit BehinderungenBei der Entscheidung über die Zulassung sind die Anforderungen des § 155 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Erwerb der Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes
§ 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig des erweiterten JustizdienstesDie Beamtinnen und Beamten erwerben die Befähigung für den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes, wenn sie die Einführung oder Unterweisung in die Aufgaben des erweiterten Justizdienstes erfolgreich absolviert haben und der Landespersonalausschuss über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung entschieden hat.
Festlegung von Ausbildungsbeginn sowie Anzahl der zuzulassenden Beamtinnen und Beamten
§ 3 Festlegung von Ausbildungsbeginn sowie Anzahl der zuzulassenden Beamtinnen und Beamten(1) Der Beginn der Einführung oder Unterweisung in die Aufgaben des erweiterten Justizdienstes und die Gesamtzahl der zum Aufstieg oder zur Erweiterung der Laufbahnbefähigung zuzulassenden Beamtinnen und Beamten wird von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin unter Berücksichtigung der besetzbaren Planstellen sowie der Lehrgangskapazität festgelegt und den in Absatz 2 genannten Dienststellen rechtzeitig bekannt gegeben.(2) Die Aufteilung der nach Absatz 1 zuzulassenden Beamtinnen und Beamten erfolgt einvernehmlich zwischen den Geschäftsbereichen des Kammergerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Verwaltungsgerichts Berlin, des Sozialgerichts Berlin und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, wobei eine Orientierung am jeweiligen Stellenbestand in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt stattfinden soll. Kann eine einvernehmliche Aufteilung nicht erfolgen, entscheidet die für Justiz zuständige Senatsverwaltung. Von Satz 1 und 2 ausgenommen sind die Beamtinnen und Beamten der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung und der Arbeitsgerichtsbarkeit; deren von der Verwaltungsakademie Berlin zur Verfügung gestellten Plätze werden vorab in Abzug gebracht. Etwaige Bedarfe der Berliner Justizvollzugsanstalten, der Jugendstrafanstalt Berlin, der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg sowie der Sozialen Dienste der Justiz werden der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung gemeldet und von dieser bei der Aufteilung berücksichtigt.(3) Mit der Einführung oder Unterweisung in die Aufgaben des erweiterten Justizdienstes darf nur begonnen werden, soweit dafür eine besetzbare Planstelle der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt vorhanden ist.
Meldeverfahren
§ 4 Meldeverfahren(1) Eine Beamtin oder ein Beamter kann von ihrer oder seiner Dienstbehörde zum Zweck der Zulassung zum Aufstieg oder zur Erweiterung der Laufbahnbefähigung für das Auswahlverfahren nach § 6 vorgeschlagen werden, wenn1. sie oder er einverstanden ist,2. die Eignungsanforderungen nach § 5 erfüllt sind und3. die weiteren Voraussetzungen gemäß § 18a Absatz 1, § 18b Absatz 1 oder § 18c Absatz 1 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst vorliegen.(2) Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit, ihr Interesse an der Zulassung zum Auswahlverfahren bei ihrer Dienstbehörde zu bekunden.(3) Dem Vorschlag der Dienstbehörde sind ein beruflicher Werdegang in tabellarischer Form, die dienstlichen Beurteilungen für den Zeitraum der letzten fünf Jahre und eine Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte beizufügen.(4) Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 6 Absatz 4 ausgewählt wurden, jedoch auf Grund der nach der Auswahl festzulegenden Rangfolge und fehlender Lehrgangskapazität nicht zum Aufstieg zugelassen werden konnten, können von ihrer Dienstbehörde erneut für das Auswahlverfahren vorgeschlagen werden und ihr Interesse an der Zulassung zum Auswahlverfahren erneut bekunden.(5) Beamtinnen und Beamte, die nicht gemäß § 6 Absatz 4 ausgewählt wurden, dürfen von ihrer Dienstbehörde frühestens zwei Jahre nach dem ersten Auswahlverfahren für ein weiteres Auswahlverfahren vorgeschlagen werden.
Eignungsanforderungen
§ 5 Eignungsanforderungen(1) Beamtinnen und Beamte sind im Sinne der § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 18c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst geeignet, wenn ihre Leistungen in den letzten fünf Jahren mindestens mit der Note „2 (Gut)“ beurteilt worden sind und ihre weitere Eignung durch das Auswahlverfahren nach § 6 festgestellt worden ist.(2) Die Feststellung über das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach § 18b Absatz 1 Satz 1 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst trifft die jeweilige Dienstbehörde.
Auswahlverfahren
§ 6 Auswahlverfahren(1) Es wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, um festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte für die Zulassung zum Praxisaufstieg, Bewährungsaufstieg oder zur Erweiterung der Laufbahnbefähigung geeignet ist.(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens für die nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 3 Absatz 2 zugewiesenen Plätze obliegt1. für die Beamtinnen und Beamten der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Kammergericht,2. für die Beamtinnen und Beamten der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, der Staatsanwaltschaft Berlin und der Amtsanwaltschaft Berlin der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und3. für die weiteren Beamtinnen und Beamten dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dem Verwaltungsgericht Berlin, dem Sozialgericht Berlin, der jeweiligen Berliner Justizvollzugsanstalt, der Jugendstrafanstalt Berlin, der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg, den Sozialen Diensten der Justiz oder der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung als jeweilige Dienstbehörde.(3) Die gemäß Absatz 2 jeweils zuständigen Behörden treffen ihre Auswahl durch strukturierte Auswahlgespräche auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen.(4) Auf Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens stellt die gemäß Absatz 2 jeweils zuständige Behörde fest, ob die Beamtin oder der Beamte für den jeweiligen Aufstieg oder für die Zulassung zur Erweiterung der Laufbahnbefähigung geeignet ist. Unter den nach dem Auswahlverfahren als geeignet ermittelten Beamtinnen und Beamten ermittelt sie eine Rangfolge, die für die Teilnahme an dem Lehrgang verbindlich ist. Sie unterrichtet die jeweiligen Dienstbehörden der Beamtinnen und Beamten über das Ergebnis.(5) Beamtinnen und Beamte, die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den Aufstieg oder für die Zulassung zur Erweiterung der Laufbahnbefähigung geeignet sind und auf Grund der ermittelten Rangfolge für den Lehrgang berücksichtigt werden können, sollen zur Einführung oder Unterweisung zugelassen werden. Die gemäß Absatz 2 jeweils zuständige Behörde meldet diese Beamtinnen und Beamten der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung, die ihrerseits alle zugelassenen Beamtinnen und Beamten gebündelt bei der Verwaltungsakademie Berlin bis spätestens zum dort bekannt gemachten Meldeschluss anmeldet. Den Beamtinnen und Beamten, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, teilt die gemäß Absatz 2 jeweils zuständige Behörde mit, dass sie nicht zur Einführung oder Unterweisung zugelassen werden können.(6) Treten Beamtinnen oder Beamte die Ausbildung nicht an, rückt die in der Rangfolge nächste Beamtin oder der in der Rangfolge nächste Beamte nach. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 5.
Durchführung der Ausbildung
§ 7 Durchführung der Ausbildung(1) Während der nach § 18a, § 18b oder § 18c der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst vorgesehenen Ausbildungszeit sollen die Beamtinnen und Beamten in den Aufgaben des erweiterten Justizdienstes eingewiesen oder unterwiesen werden. Der Anteil der Aufgaben des erweiterten Justizdienstes am jeweiligen Arbeitsgebiet der Beamtinnen oder Beamten darf die Hälfte der individuellen Arbeitszeit nicht unterschreiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind sie durch die örtliche Praxisanleitung zu beobachten und zu betreuen.(2) Beamtinnen oder Beamte für die Zulassung zum Praxisaufstieg oder zur Erweiterung der Laufbahnbefähigung haben an Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsakademie Berlin teilzunehmen und die erfolgreiche Teilnahme durch Leistungsnachweise zu belegen. Beamtinnen und Beamte für die Zulassung zum Bewährungsaufstieg sollen an ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsakademie Berlin teilnehmen und dabei mindestens die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungen in den Fachgebieten Staatsrecht, Berliner Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Haushaltswesen durch Leistungsnachweise belegen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Fortbildungsveranstaltungen sowie die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise bestimmt sich nach den jeweils geltenden Vorschriften für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Laufbahnzweigs des nichttechnischen Verwaltungsdienstes, sofern dazu von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin keine gesonderten Regelungen durch Verwaltungsvorschriften festgelegt worden sind.(3) Spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten und erneut nach Beendigung der Einführung oder Unterweisung sind die Beamtinnen und Beamten dienstlich zu beurteilen.(4) Über die Anrechnung bereits bestehender Kenntnisse im Sinne der § 18a Absatz 2 Satz 2, § 18b Absatz 2 Satz 3 oder § 18c Absatz 2 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst entscheidet die gemäß § 6 Absatz 2 jeweils zuständige Behörde.
Beendigung der Ausbildung
§ 8 Beendigung der Ausbildung(1) Die Einführung oder Unterweisung endet1. durch Entscheidung der jeweils gemäß § 6 Absatz 2 für das Auswahlverfahren zuständig gewesenen Behörde, die von einem Antrag an den Landespersonalausschuss absieht, weil nach ihrer Auffassung die Einführung oder Unterweisung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde oder2. mit dem endgültigen Abschluss des Feststellungsverfahrens, gegebenenfalls nach dessen Wiederholung, durch die Entscheidung des Landespersonalausschusses über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den erweiterten Justizdienst.(2) Die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Verarbeitung personenbezogener Daten und Einsicht in die Akten über die Leistungsnachweise
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten und Einsicht in die Akten über die LeistungsnachweiseDie für das Auswahlverfahren gemäß § 6 Absatz 2 zuständigen Behörden, die Dienstbehörden der Beamtinnen und Beamten, die jeweilige Dienstbehörde, die eine Einführungs- oder Unterweisungsstation begleitet, und die Verwaltungsakademie Berlin dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung, insbesondere für Zwecke des Auswahlverfahrens, des Aufstiegsfortbildungsverfahrens, der Einführung oder Unterweisung, der Vorgangsverarbeitung, der Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen und der Erbringung sowie Bewertung der Leistungsnachweise erforderlich ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.