Verordnung über die Höhe der Jagdabgabe Vom 21. Februar 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 55
Höhe der Jagdabgabe
§ 1 Höhe der Jagdabgabe Die mit der Jagdscheingebühr zu zahlende Jagdabgabe wird für den Jahresjagdschein auf 25,50 €, den Zweijahresjagdschein auf 51,00 €, den Dreijahresjagdschein auf 76,50 €, den Jahresfalknerschein auf 17,50 €, den Zweijahresfalknerschein auf 35,00 €, den Dreijahresfalknerschein auf 52,50 €, den Jahresjagdschein für Jugendliche auf 17,50 €, den Jahresfalknerschein für Jugendliche auf 7,50 €, den Tagesjagdschein/Tagesfalknerschein auf 5,00 € festgesetzt.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Berlin vom 3. Mai 1995 (GVBl. S. 282) wird nach Anhörung des Landesjagdverbandes im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen verordnet:
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 21. Februar 1997 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Peter Strieder
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.