Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung(Jäger- und Falknerprüfungsordnung) Vom 5. März 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 05.03.2002
- Fundstelle:
- GVBl. 2002, 100
Zweck der Prüfung
§ 1 Zweck der PrüfungDie Jägerprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfling ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes für eine ordnungsgemäße Jagdausübung besitzt.
Bestehen der Prüfung
§ 10 Bestehen der Prüfung(1) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsabschnitte bestanden sind. (2) Das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Prüfungsabschnitte stellen die Prüfer fest, die die einzelnen Prüfungsabschnitte geprüft und bewertet haben. Das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Vertreter der Verwaltung festgestellt. (3) Bleibt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung einem Prüfungsabschnitt fern oder beendet er diesen nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung über das Genügen der Entschuldigung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und vermerkt dies im Abschlussprotokoll unter Beifügung gegebenenfalls vorhandener Nachweise.
Ausschluss von der Prüfung
§ 11 Ausschluss von der PrüfungBesteht ein Prüfling die schriftliche Prüfung oder die praktische Waffenhandhabung nicht, ist er von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Der Prüfling kann durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einen Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht oder beim jagdlichen Schießen die Waffe so handhabt, dass Menschen oder Sachen gefährdet werden. Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Wiederholung des jagdlichen Schießens und der Prüfung, Nachholung von Prüfungsabschnitten
§ 13 Wiederholung des jagdlichen Schießens und der Prüfung, Nachholung von Prüfungsabschnitten(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur im gesamten Umfang wiederholen. (2) Prüflinge, die mit genügender Entschuldigung einem Prüfungsabschnitt fernbleiben oder diesen nicht beendet haben, können die nicht abgelegten oder die nicht beendeten Prüfungsabschnitte soweit möglich innerhalb der laufenden Prüfung oder in der folgenden Prüfung nachholen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Prüfung im gesamten Umfang zu wiederholen. Haben die Prüflinge einen nachgeholten Prüfungsabschnitt nicht bestanden, ist die Prüfung in allen Prüfungsabschnitten zu wiederholen. Der Prüfling muss innerhalb eines Monats nach Durchführung des nicht abgelegten oder beendeten Prüfungsabschnitts gegenüber der Jagdbehörde die Teilnahme an der Nachholung erklären. (3) Der Jagdbehörde ist spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung nach § 8 Abs. 11 Satz 3 oder der Nachholung von Prüfungsabschnitten in der folgenden Prüfung nach Absatz 2 die Einzahlung der gemäß § 15 zu entrichtenden Gebühr nachzuweisen. Bei Nachholung der Jagdwaffenprüfung ist zusätzlich der Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung zu erbringen. Bei nicht fristgerechtem Eingang der Nachweise ist der Prüfling von der Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung oder der Nachholung von Prüfungsabschnitten ausgeschlossen.
Prüfungsprotokolle
§ 14 PrüfungsprotokolleÜber die Prüfungsleistungen und die Bewertungen der Jagdwaffenprüfung und der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll zu fertigen, in dem insbesondere die Bewertungen mit "nicht ausreichend" ausführlich und nachvollziehbar zu begründen sind. Die Prüfungsprotokolle sind von den Prüfern zu unterzeichnen, die die Prüfungsabschnitte abgenommen haben. Die Ergebnisse des jagdlichen Schießens und gegebenenfalls durchgeführte Kontrollschüsse sind in einer Schießliste einzutragen, die als Anlage den Protokollen beizufügen ist. Darüber hinaus ist für jeden Prüfungsabschnitt ein Abschlussprotokoll zu fertigen, welches von den beteiligten Prüfern, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Vertreter der Verwaltung zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle der Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind der Jagdbehörde unmittelbar nach Abschluss der Prüfung zu übergeben; die Protokolle dürfen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides nach § 12 Abs. 2 Satz 2, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Prüfung vernichtet werden.
Prüfungsgebühr, Entschädigung
§ 15 Prüfungsgebühr, Entschädigung(1) Vor Anmeldung zur Jägerprüfung, vor Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung nach § 8 Abs. 11 Satz 3 oder vor Nachholung von Prüfungsabschnitten in der folgenden Prüfung nach § 13 Abs. 2 ist eine Prüfungsgebühr bei der Landeshauptkasse einzuzahlen. Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach der Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Prüfer erhalten je Prüfungstermin eine Entschädigung für: 1.die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung von20,00 EURO,2.jede korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit pro Sachgebiet von1,00 Euro zuzüglich einer Pauschale von jeweils 10,00 Euro,3.die Durchführung der Jagdwaffenprüfung von55,00 EURO,4.die Durchführung der mündlichen Prüfung von65,00 EURO,5.die Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung nach § 8 Abs. 11 Satz 3 von30,00 Euro.(3) Die zu den jeweiligen Prüfungen herangezogenen technischen Hilfskräfte erhalten jeweils die Hälfte der Entschädigung der Prüfer.
Eingeschränkte Jägerprüfung
§ 16 Eingeschränkte Jägerprüfung(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 15 gelten vorbehaltlich der folgenden Absätze auch für die Durchführung der Jägerprüfung, die Bewerber um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz ablegen (eingeschränkte Jägerprüfung). (2) Die Bewerber haben dem Antrag nach § 4 Abs. 1 eine Erklärung beizufügen, dass sie an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen wollen. Ein Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung braucht nicht erbracht zu werden. (3) Die eingeschränkte Jägerprüfung wird zusammen mit der Jägerprüfung durchgeführt. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die Jagdwaffenprüfung gemäß § 6 Nr. 2 und § 8 entfällt. Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Sachgebiete des § 7 Abs. 1 mit Ausnahme des Sachgebiets Nummer 5. Die Beantwortungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 145 Minuten. (4) Bei der schriftlichen Prüfung müssen in zwei Sachgebieten jeweils mindestens 15 Fragen und in zwei Sachgebieten jeweils mindestens zehn Fragen richtig und vollständig beantwortet werden. Die Fragen in der mündlichen Prüfung müssen aus mindestens drei Sachgebieten überwiegend richtig und vollständig beantwortet werden. (5) Die eingeschränkte Jägerprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. § 10 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Zulassung zur Prüfung
§ 18 Zulassung zur Prüfung(1) Zuzulassen sind nur Prüfungsbewerber, die entweder eine Jägerprüfung oder eine eingeschränkte Jägerprüfung bestanden haben. Daneben sind Bewerber zuzulassen, die an der im Land Berlin noch laufenden Jägerprüfung teilnehmen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Jagdbehörde zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: 1. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,2. eine Erklärung, ob und wann ein Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung gestellt und aus welchem Grund dieser gegebenenfalls versagt wurde,3. ein Nachweis über die bei der Landeshauptkasse Berlin eingezahlte Prüfungsgebühr,4. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters und5. der Nachweis über eine bereits bestandene Jägerprüfung oder eingeschränkte Jägerprüfung oder der Antrag auf Zulassung zur gleichzeitig laufenden Jägerprüfung. (3) § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Zeit und Ort der Prüfung, Durchführung der Prüfung
§ 19 Zeit und Ort der Prüfung, Durchführung der Prüfung(1) Die Falknerprüfung wird auf Antrag durchgeführt. Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfung werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Jagdbehörde festgesetzt. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 5 gelten entsprechend. Die Falknerprüfung kann im Bedarfsfall zusammen mit der Jägerprüfung durchgeführt werden. (2) Der Prüfungsausschuss nach § 2 führt die Falknerprüfung durch und wird hierzu um zwei ehrenamtliche Prüfer erweitert. Die Jagdbehörde bestellt auch diese Mitglieder des Ausschusses widerruflich für die Dauer von vier Jahren. Die zusätzlichen Mitglieder müssen einen gültigen Falknerjagdschein besitzen und Inhaber mindestens weiterer drei Falknerjagdscheine gewesen sein sowie über die notwendige Sachkenntnis verfügen. Es wird ein weiterer Stellvertreter bestellt; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Landesverband Berlin des Deutschen Falkenordens e. V. schlägt der Jagdbehörde geeignete Mitglieder und Stellvertreter für die Erweiterung des Prüfungsausschusses vor. Die Jagdbehörde kann von den Vorschlägen abweichen. § 2 Abs. 4 findet Anwendung.
Prüfungsausschuss
§ 2 Prüfungsausschuss(1) Für die Durchführung der Jägerprüfung wird bei der für das Jagdwesen zuständigen Senatsverwaltung (Jagdbehörde) ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar elf ehrenamtlichen Prüfern und einem Vertreter der Verwaltung. Die Jagdbehörde bestellt widerruflich für die Dauer von vier Kalenderjahren die ehrenamtlichen Prüfer und den Vertreter der Verwaltung. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss die Jagdbehörde ein neues Mitglied für die noch verbleibende Amtszeit bestellen. Die ehrenamtlichen Prüfer müssen einen gültigen Jahresjagdschein besitzen und Inhaber mindestens weiterer drei Jahresjagdscheine gewesen sein sowie über die nötige Sachkenntnis verfügen. Der Vertreter der Verwaltung muss Angehöriger des höheren oder gehobenen Forstdienstes sein. Es werden mindestens fünf ehrenamtliche stellvertretende Prüfer und ein stellvertretender Vertreter der Verwaltung bestellt; die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Die Jagdbehörde holt sich rechtzeitig vor Neubestellung des Prüfungsausschusses Vorschläge des Landesjagdverbandes Berlin e. V. für die zu bestellenden ehrenamtlichen Prüfer und der Berliner Forsten für den Vertreter der Verwaltung ein. Die Jagdbehörde kann von den Vorschlägen abweichen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen mit Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Jagdbehörde.
Schriftliche Prüfung
§ 21 Schriftliche Prüfung(1) Bei der schriftlichen Prüfung werden insgesamt 20 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt: 1. Grundzüge des Falknereirechts, des Greifvogelschutzes, einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln,2. Kenntnisse der Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen sowie ihrer Krankheiten,3. Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln,4. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Haltung und Führung von Jagdgebrauchshunden für die Beizjagd. (2) Die Fragen werden von den gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen Prüfern im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Vertreter der Verwaltung ausgewählt. Die Prüflinge erhalten die Fragen auf vorbereiteten Bögen im verschlossenen Umschlag. Die Beantwortungszeit beträgt 45 Minuten. (3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht des Vertreters der Verwaltung und von einem der gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen Prüfer statt. (4) Bei der schriftlichen Prüfung müssen mindestens 15 Fragen richtig und vollständig beantwortet werden. In jedem Sachgebiet bewerten die gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen Prüfer unabhängig voneinander, welche Fragen richtig und vollständig beantwortet worden sind. Bei unterschiedlichen Bewertungen haben die zusätzlichen Prüfer darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung der Bewertungen herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, gilt die Frage als richtig und vollständig beantwortet.
Bestehen der Prüfung
§ 23 Bestehen der Prüfung(1) Die Falknerprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. (2) § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 13 finden Anwendung.
Ausschluss von der Prüfung
§ 24 Ausschluss von der PrüfungBesteht der Prüfling die schriftliche Prüfung nicht, so ist er von der mündlich-praktischen Prüfung ausgeschlossen. Wird ein Prüfling von einer gleichzeitig laufenden Jägerprüfung oder eingeschränkten Jägerprüfung ausgeschlossen, ist er auch von der Falknerprüfung ausgeschlossen. Der Prüfling kann durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einen Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht. Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als "nicht bestanden".
Prüfungsprotokolle
§ 26 PrüfungsprotokolleÜber den Hergang der mündlichen-praktischen Prüfung ist für jeden Prüfling ein Protokoll zu fertigen, in dem insbesondere die Bewertungen mit "nicht ausreichend" ausführlich und nachvollziehbar zu begründen sind. § 14 Satz 2, 4 und 5 findet Anwendung.
Übergangsbestimmung
§ 28 ÜbergangsbestimmungDer am 15. Dezember 2006 berufene Prüfungsausschuss nimmt bis zum 31. Juli 2009 die Jäger- und Falknerprüfung ab. Zum 1. August 2009 wird ein Prüfungsausschuss gemäß §§ 2 und 19 Abs. 2 neu berufen.
Zeit und Ort der Prüfung
§ 3 Zeit und Ort der Prüfung(1) Die Prüfung wird mindestens einmal im Jahr in der Zeit vom 1. März bis zum 30. April durchgeführt. Ein weiterer Prüfungstermin findet in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober statt, wenn der Jagdbehörde bis zum 15. Juli mindestens 15 Anträge auf Zulassung vorliegen. Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfungstermine werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Jagdbehörde festgesetzt und rechtzeitig in der jagdlichen Fachpresse bekannt gegeben. (2) Die schriftliche Prüfung wird für alle Prüflinge am selben Tag durchgeführt. Zeit und Ort der Prüfung werden dem Prüfling mit dem Bescheid auf Zulassung zur Jägerprüfung durch die Jagdbehörde bekannt gegeben. Die Jagdwaffenprüfung und die mündliche Prüfung können bei Bedarf an verschiedenen Tagen abgehalten werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 4 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung muss schriftlich bis zum 15. Januar oder bei Durchführung einer zweiten Prüfung bis zum 15. Juli bei der Jagdbehörde eingegangen sein. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: 1. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,2. eine Erklärung, ob und wann ein Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung gestellt und aus welchem Grund dieser gegebenenfalls versagt wurde,3. ein Nachweis über die bei der Landeshauptkasse Berlin eingezahlte Prüfungsgebühr,4. ein Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Jagdwaffenprüfung sowie5. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters. Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz oder § 17 Abs. 4 Nr. 4 Bundesjagdgesetz verlangen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller 1. die Anmeldeunterlagen nicht vollständig oder verspätet vorlegt,2. sechs Monate vor Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder3. die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt. (3) Über die Zulassung zur Jägerprüfung entscheidet die Jagdbehörde. Sie benachrichtigt den Antragsteller durch schriftlichen Bescheid spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn. Die Zulassung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.
Durchführung der Prüfung
§ 5 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Jagdbehörde können an der Prüfung teilnehmen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Behördenvertreter und Mitglieder anderer Jägerprüfungsausschüsse zulassen und zur technischen Abwicklung der Prüfung Hilfskräfte hinzuziehen. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Prüfer für die jeweiligen Sachgebiete und Teilabschnitte und stellt vor Beginn jedes Prüfungsabschnittes die anwesenden Prüfer sowie den Vertreter der Verwaltung namentlich vor.
Prüfungsabschnitte
§ 6 PrüfungsabschnitteDie Prüfung gliedert sich in eine 1. schriftliche Prüfung (§ 7),2. Jagdwaffenprüfung (praktische Waffenhandhabung und jagdliches Schießen; § 8),3. mündliche Prüfung (§ 9). Sie wird in dieser Reihenfolge durchgeführt.
Schriftliche Prüfung
§ 7 Schriftliche Prüfung(1) Bei der schriftlichen Prüfung werden je 20 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt: 1. Grundzüge des Jagd-, Tierschutz-, Natur- und Artenschutzrechts, des Landschaftspflegerechts, der Unfallverhütungsvorschriften,2. Wildbiologie und -ökologie, Lebensweise und Fortpflanzung von Wild, Ansprechen von Wild und wildlebenden Tieren, Trophäenkunde, Wildhege im Sinne des Natur- und Artenschutzes,3. Jagdgebrauchshunde (Haltung, Erziehung und Verwendungen), Jagdbetrieb, Jagdarten, Grundzüge des Land- und Waldbaus, Jagd- und Wildschadensverhütung,4. Wildseuchen und Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung, Versorgung und Verwertung des erlegten Wildes, Wildbrethygiene, Grundzüge der Lebensmittelhygiene nach nationalem und EU-Recht, Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrecht,5. Grundzüge der Waffentechnik und des Waffenrechts, Lang-, Kurz- und Blankwaffen, Ballistik, Optik und Visiereinrichtungen, Führen von Jagdwaffen. Die Kenntnisse jagdlicher Gewohnheiten und Fachausdrücke werden in allen Sachgebieten mitgeprüft. (2) Die Fragen werden vom Vorsitzenden und dem Vertreter der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Prüflinge erhalten die Fragen auf vorbereiteten Bögen im verschlossenen Umschlag. Die Beantwortungszeit beträgt 180 Minuten. (3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht des Vertreters der Verwaltung und von mindestens drei Prüfern statt. (4) Bei der schriftlichen Prüfung müssen in drei Sachgebieten jeweils mindestens 15 Fragen und in zwei Sachgebieten mindestens zehn Fragen richtig und vollständig beantwortet werden. In jedem Sachgebiet bewerten zwei Prüfer, welche Fragen richtig und vollständig beantwortet worden sind. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die Leistungen ausreichend sind.
Jagdwaffenprüfung
§ 8 Jagdwaffenprüfung(1) Die Jagdwaffenprüfung umfasst die praktische Waffenhandhabung und das jagdliche Schießen. (2) Bei der praktischen Waffenhandhabung werden ausreichende Kenntnisse über Lang- und Kurzwaffen und die entsprechende Munition, der sichere Umgang mit Waffen, Ballistik und Optik, Kenntnisse und Einhaltung der wichtigsten jagdlichen Sicherheitsbestimmungen, Kenntnisse über Pflege und Aufbewahrung von Jagdwaffen, der Umgang mit Munition, Jagd- und Fanggeräten sowie das Verhalten im praktischen Jagdbetrieb geprüft. (3) Die Dauer der Prüfung der praktischen Waffenhandhabung sollte 20 Minuten je Prüfling nicht überschreiten, sie kann einzeln und in Gruppen von höchstens drei Personen erfolgen. Über die Zusammensetzung der Prüfungsgruppen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die gestellten Fragen und praktischen Aufgaben müssen überwiegend richtig und vollständig beantwortet oder ausgeführt werden. Es werden zwei Prüfer eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen findet eine ergänzende Prüfung im Beisein des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreiten sollte. Die Prüfer und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheiden mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend sind. (4) Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Büchsen- und Flintenschießen. Für das jagdliche Schießen werden jeweils zwei Prüfer eingesetzt. Das Büchsen- und Flintenschießen wird in Anlehnung an die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. durchgeführt. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt spätestens eine Woche vor der Jagdwaffenprüfung bekannt, welche Anlagen für das jagdliche Schießen zur Verfügung stehen. (6) Waffen und Munition werden dem Prüfling gestellt. Der Prüfling bezahlt die von ihm verschossene Munition. Alle zur Verfügung gestellten Büchsen sind mit jagdlicher Visierung ausgestattet. Es dürfen eigene Jagdwaffen benutzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen. (7) Für das Büchsenschießen sind alle nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b Bundesjagdgesetz für Schalenwild zugelassenen Kaliber, für das Flintenschießen die Kaliber zwanzig bis zwölf, vorbehaltlich den Anforderungen der Schießplatznutzung, zugelassen. (8) Vor Abgabe der Wertungsschüsse ist ein Kontrollschießen mit den zur Prüfung zu stellenden Waffen durchzuführen und zu protokollieren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Kontrollschützen aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Eine Büchse ist überprüft, wenn mit der Waffe drei Schüsse auf eine Rehbockscheibe entsprechend Absatz 9 Nr. 1 oder auf die stehende Überläuferscheibe entsprechend Absatz 9 Nr. 2 abgegeben wurden und dabei mindestens 27 Ringe erzielt wurden. Eine Flinte ist überprüft, wenn bei einer Schussabgabe die einwandfreie Funktion der Flinte durch den Kontrollschützen festgestellt wurde. Vor Abgabe der Wertungsschüsse darf der Prüfling einen Probeschuss mit der zur Prüfung aufgenommenen Waffe abgeben. (9) Das Büchsenschießen besteht aus folgenden Schießdisziplinen: 1. Fünf Schüsse sind auf die Rehbockscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes KK/84 für 50 m Stände) stehend angestrichen aus einer Entfernung von ca. 50 m oder auf die Rehbockscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes Nr. 1) stehend angestrichen aus einer Entfernung zwischen ca. 80 m und ca. 100 m abzugeben. Hierbei müssen mindestens 25 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der achte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt.2. Fünf Schüsse sind auf die „flüchtige" Überläuferscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes Nr. 5 oder Nr. 6) aus dem jagdlichen Voranschlag aus einer Entfernung von ca. 50 m oder ca. 60 m abzugeben. Hierbei müssen mindestens 21 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der fünfte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt. abzugeben. Bei den Schüssen auf die Rehbockscheibe müssen mindestens 25 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der achte bis zehnte Ring gewertet. Bei den Schüssen auf die "flüchtige" Überläuferscheibe müssen mindestens 21 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der fünfte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt. (10) Beim Flintenschießen sind bewegliche Ziele aus jagdlichem Anschlag zu beschießen, Doppelschüsse sind zulässig. Es sind zehn laufende Kipphasen aus einer Entfernung von ca. 35 m mit einer Schrotstärke von drei mm oder zehn Wurftauben (Trap) aus gerader Flugrichtung in seitlicher Abweichung bis höchstens 45 Grad vom 11-m-Stand mit einer Schrotstärke von höchstens 2,5 mm zu beschießen. Es müssen mindestens fünf Kipphasen oder vier Wurftauben getroffen werden. (11) Werden die in Absatz 9 oder 10 geforderten Mindesttreffergebnisse nicht erreicht, ist dem Prüfling die einmalige Wiederholung der Schießdisziplin oder des Teils der Disziplin am gleichen Tag zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben jeweils unberücksichtigt. Darüber hinaus ist ihm eine weitere Wiederholung der Schießdisziplin oder von Teilen der Schießdisziplin innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen, sofern der Prüfling unmittelbar nach der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder binnen einer Woche gegenüber der Jagdbehörde die Teilnahme an der Wiederholung erklärt. Eine Waffe ist überprüft, wenn ein Kontrollschütze unmittelbar vor der Wiederholung mit der Waffe drei Schüsse auf den stehenden Rehbock oder stehenden Überläufer abgegeben hat und dabei mindestens 27 Ringe erzielt hat. (12) Das Büchsen- oder Flintenschießen kann abgebrochen werden, sobald der Prüfling die Mindestleistungen nach Absatz 9 und 10 erbracht hat oder feststeht, dass er diese nicht mehr erbringen kann. (13) Hat der Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Waffe, hat er dies den jeweiligen Prüfern unverzüglich zu melden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Prüfer entscheiden vor Beendigung der Schießprüfung über die Gültigkeit des Versuchs in der Schießdisziplin.
Mündliche Prüfung
§ 9 Mündliche PrüfungDie mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete des § 7. Sie soll je Sachgebiet und Prüfling mindestens zehn und höchstens 15 Minuten dauern. Die Prüfung kann einzeln oder in Gruppen von höchstens drei Personen durchgeführt werden. Über die Zusammensetzung der Prüfungsgruppen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Fragen müssen in mindestens 4 Sachgebieten überwiegend richtig und vollständig beantwortet werden. Für jedes Sachgebiet werden zwei Prüfer eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen findet eine ergänzende Prüfung im Beisein des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Prüfer und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheiden mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend sind.
Zulassung zur Prüfung
§ 4 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung muss schriftlich oder elektronisch bis zum 15. Januar oder bei Durchführung einer zweiten Prüfung bis zum 15. Juli bei der Jagdbehörde eingegangen sein. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:1. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,2. eine Erklärung, ob und wann ein Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung gestellt und aus welchem Grund dieser gegebenenfalls versagt wurde,3. ein Nachweis über die bei der Landeshauptkasse Berlin eingezahlte Prüfungsgebühr,4. ein Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Jagdwaffenprüfung sowie5. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz oder § 17 Abs. 4 Nr. 4 Bundesjagdgesetz verlangen.(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller1. die Anmeldeunterlagen nicht vollständig oder verspätet vorlegt,2. sechs Monate vor Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder3. die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.(3) Über die Zulassung zur Jägerprüfung entscheidet die Jagdbehörde. Sie benachrichtigt den Antragsteller durch schriftlichen Bescheid spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn. Die Zulassung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.
Zulassung zur Prüfung
§ 18 Zulassung zur Prüfung(1) Zuzulassen sind nur Prüfungsbewerber, die entweder eine Jägerprüfung oder eine eingeschränkte Jägerprüfung bestanden haben. Daneben sind Bewerber zuzulassen, die an der im Land Berlin noch laufenden Jägerprüfung teilnehmen.(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der Jagdbehörde zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:1. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,2. eine Erklärung, ob und wann ein Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung gestellt und aus welchem Grund dieser gegebenenfalls versagt wurde,3. ein Nachweis über die bei der Landeshauptkasse Berlin eingezahlte Prüfungsgebühr,4. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters und5. der Nachweis über eine bereits bestandene Jägerprüfung oder eingeschränkte Jägerprüfung oder der Antrag auf Zulassung zur gleichzeitig laufenden Jägerprüfung.(3) § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Bestehen der Prüfung
§ 10 Bestehen der Prüfung(1) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Prüfungsabschnitte stellen die Mitglieder des Prüfungsausschusses fest, die die einzelnen Prüfungsabschnitte geprüft und bewertet haben. Das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfung wird durch die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person und das Mitglied aus dem Kreis der Verwaltung festgestellt.(3) Bleibt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung einem Prüfungsabschnitt fern oder beendet er diesen nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung über das Genügen der Entschuldigung trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person und vermerkt dies im Abschlussprotokoll unter Beifügung gegebenenfalls vorhandener Nachweise.
Ausschluss von der Prüfung
§ 11 Ausschluss von der PrüfungBesteht ein Prüfling die schriftliche Prüfung oder die praktische Waffenhandhabung nicht, ist er von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Der Prüfling kann durch die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht oder beim jagdlichen Schießen die Waffe so handhabt, dass Menschen oder Sachen gefährdet werden. Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Prüfungszeugnis
§ 12 Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Prüfungszeugnis(1) Die Ergebnisse der Jagdwaffenprüfung sowie der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsabschnitts durch die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bekannt zu geben. Auf Verlangen sind dem Prüfling die Mängel seiner Leistungen durch die prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu eröffnen.(2) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung von der Jagdbehörde ein mit Dienstsiegel versehenes Prüfungszeugnis. Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid der Jagdbehörde.
Prüfungsprotokolle
§ 14 PrüfungsprotokolleÜber die Prüfungsleistungen und die Bewertungen der Jagdwaffenprüfung und der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll zu fertigen, in dem insbesondere die Bewertungen mit "nicht ausreichend" ausführlich und nachvollziehbar zu begründen sind. Die Prüfungsprotokolle sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die Prüfung abgenommen haben, zu unterzeichnen. Die Ergebnisse des jagdlichen Schießens und gegebenenfalls durchgeführte Kontrollschüsse sind in einer Schießliste einzutragen, die als Anlage den Protokollen beizufügen ist. Darüber hinaus ist für jeden Prüfungsabschnitt ein Abschlussprotokoll zu fertigen, welches von den jeweils prüfenden Mitgliedern, der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person und dem Mitglied aus dem Kreis der Verwaltung zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle der Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, sind der Jagdbehörde unmittelbar nach Abschluss der Prüfung zu übermitteln; die Protokolle dürfen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides nach § 12 Abs. 2 Satz 2, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Prüfung vernichtet werden.
Prüfungsgebühr, Entschädigung
§ 15 Prüfungsgebühr, Entschädigung(1) Vor Anmeldung zur Jägerprüfung, vor Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung nach § 8 Abs. 11 Satz 3 oder vor Nachholung von Prüfungsabschnitten in der folgenden Prüfung nach § 13 Abs. 2 ist eine Prüfungsgebühr bei der Landeshauptkasse einzuzahlen. Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GVBl. S. 609) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person und die ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten je Prüfungstermin eine Entschädigung für:1.die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung von20,00 Euro,2.jede korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit pro Sachgebiet von1,00 Euro zuzüglich einer Pauschale von jeweils 10,00 Euro,3.die Durchführung der Jagdwaffenprüfung von70,00 Euro,4.die Durchführung der mündlichen Prüfung von80,00 Euro,5.die Wiederholung der jagdlichen Schießprüfung nach § 8 Abs. 11 Satz 3 von45,00 Euro.(3) Die zu den jeweiligen Prüfungen herangezogenen Hilfskräfte erhalten jeweils die Hälfte der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Eingeschränkte Jägerprüfung
§ 16 Eingeschränkte Jägerprüfung(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 15 gelten vorbehaltlich der folgenden Absätze auch für die Durchführung der Jägerprüfung, die Bewerberinnen und Bewerber um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz ablegen (eingeschränkte Jägerprüfung).(2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben dem Antrag nach § 4 Abs. 1 eine Erklärung beizufügen, dass sie an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen wollen. Ein Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung braucht nicht erbracht zu werden.(3) Die eingeschränkte Jägerprüfung wird zusammen mit der Jägerprüfung durchgeführt. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die Jagdwaffenprüfung gemäß § 6 Nr. 2 und § 8 entfällt. Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Sachgebiete des § 7 Abs. 1 mit Ausnahme des Sachgebiets der Nummer 5. Bis zu 75 % der Fragen der schriftlichen Prüfung können im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) gestellt werden. Die Beantwortungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 145 Minuten. Werden mehr als die Hälfte der Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt, beträgt die Bearbeitungszeit 100 Minuten.(4) Bei der schriftlichen Prüfung müssen in allen Sachgebieten jeweils mindestens 13 Fragen richtig und vollständig beantwortet werden. Die Fragen in der mündlichen Prüfung müssen im Sachgebiet Nummer 4 und in mindestens zwei weiteren Sachgebieten deutlich überwiegend richtig und vollständig beantwortet werden.(5) Die eingeschränkte Jägerprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. § 10 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Zulassung zur Prüfung
§ 18 Zulassung zur Prüfung(1) Zuzulassen sind nur Personen, die entweder eine Jägerprüfung oder eine eingeschränkte Jägerprüfung bestanden haben. Daneben sind Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, die an der im Land Berlin noch laufenden Jägerprüfung teilnehmen.(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der Jagdbehörde zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:1. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,2. ein Nachweis über die bei der Landeshauptkasse Berlin eingezahlte Prüfungsgebühr,3. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters und4. der Nachweis über eine bereits bestandene Jägerprüfung oder eingeschränkte Jägerprüfung oder der Antrag auf Zulassung zur gleichzeitig laufenden Jägerprüfung.(3) § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Zeit und Ort der Prüfung, Durchführung der Prüfung
§ 19 Zeit und Ort der Prüfung, Durchführung der Prüfung(1) Die Falknerprüfung wird auf Antrag durchgeführt. Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfung werden durch die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person im Einvernehmen mit der Jagdbehörde festgesetzt. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 5 gelten entsprechend. Die Falknerprüfung kann im Bedarfsfall zusammen mit der Jägerprüfung durchgeführt werden.(2) Der Prüfungsausschuss nach § 2 führt die Falknerprüfung durch und wird hierzu um zwei ehrenamtliche Mitglieder erweitert. Die Jagdbehörde bestellt auch diese Mitglieder des Ausschusses widerruflich für die Dauer von vier Jahren. Die zusätzlichen Mitglieder müssen einen gültigen Falknerjagdschein besitzen und mindestens drei weitere Falknerjagdscheine vorweisen sowie über die notwendige Sachkenntnis verfügen. Es wird für die zusätzlichen Mitglieder eine Stellvertretung bestellt; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Landesverband Berlin des Deutschen Falkenordens e. V. schlägt der Jagdbehörde geeignete Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Erweiterung des Prüfungsausschusses vor. Die Jagdbehörde kann von den Vorschlägen abweichen.
Prüfungsausschuss
§ 2 Prüfungsausschuss(1) Für die Durchführung der Jägerprüfung wird bei der für das Jagdwesen zuständigen Senatsverwaltung (Jagdbehörde) ein Prüfungsausschuss gebildet.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern; elf der Mitglieder üben die Prüfungstätigkeit ehrenamtlich aus, ein Mitglied vertritt die Verwaltung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Jagdbehörde widerruflich für die Dauer von vier Kalenderjahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss die Jagdbehörde ein neues Mitglied für die noch verbleibende Amtszeit bestellen. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder müssen einen gültigen Jahresjagdschein besitzen sowie mindestens drei weitere Jahresjagdscheine vorweisen und über die nötige Sachkenntnis verfügen. Das Mitglied aus dem Kreis der Verwaltung muss dem höheren oder gehobenen Forstdienst angehören. Für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder werden mindestens fünf ehrenamtliche Stellvertretungen bestellt. Eine Stellvertretung wird für das Mitglied aus dem Kreis der Verwaltung bestellt. Die Sätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertretung entsprechend. Die Jagdbehörde holt rechtzeitig vor Neubestellung des Prüfungsausschusses Vorschläge des Landesjagdverbandes Berlin e.V. für die zu bestellenden ehrenamtlichen Mitglieder und der Berliner Forsten für das Mitglied aus dem Kreis der Verwaltung ein. Die Jagdbehörde kann von den Vorschlägen abweichen.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen mit Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person und die Stellvertretung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Jagdbehörde.
Schriftliche Prüfung
§ 21 Schriftliche Prüfung(1) Bei der schriftlichen Prüfung werden insgesamt 20 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:1. Grundzüge des Falknereirechts, des Greifvogelschutzes, einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln,2. Kenntnisse der Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen sowie ihrer Krankheiten,3. Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln,4. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Haltung und Führung von Jagdgebrauchshunden für die Beizjagd.(2) Die Fragen werden von den gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen ehrenamtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person und dem Mitglied aus dem Kreis der Verwaltung bestimmt. Bis zu 75 % der Fragen können im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) gestellt werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 45 Minuten. Werden mehr als die Hälfte der Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt, beträgt die Bearbeitungszeit 30 Minuten.(3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht des Mitglieds des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Verwaltung und von einem gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen ehrenamtlichen Mitglied des Prüfungsausschusses statt.(4) Bei der schriftlichen Prüfung müssen mindestens 15 Fragen richtig und vollständig beantwortet werden. In jedem Sachgebiet bewerten die gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander, welche Fragen richtig und vollständig beantwortet worden sind. Bei unterschiedlichen Bewertungen haben die zusätzlichen ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung der Bewertungen herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, gilt die Frage als richtig und vollständig beantwortet.
Mündlich-praktische Prüfung
§ 22 Mündlich-praktische PrüfungBei der mündlich-praktischen Prüfung werden Fragen und praktische Aufgaben aus den Sachgebieten des § 21 gestellt. Die mündlich-praktische Prüfung soll je Sachgebiet und Prüfling mindestens zehn und höchstens 15 Minuten dauern. Die gestellten Fragen und praktischen Aufgaben müssen in allen Sachgebieten deutlich überwiegend richtig und vollständig beantwortet oder ausgeführt werden. Für jedes Sachgebiet werden die gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen ehrenamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" bewerten. § 9 Sätze 3 und 4 finden Anwendung.
Ausschluss von der Prüfung
§ 24 Ausschluss von der PrüfungBesteht der Prüfling die schriftliche Prüfung nicht, so ist er von der mündlich-praktischen Prüfung ausgeschlossen. Wird ein Prüfling von einer gleichzeitig laufenden Jägerprüfung oder eingeschränkten Jägerprüfung ausgeschlossen, ist er auch von der Falknerprüfung ausgeschlossen. Der Prüfling kann durch den die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht. Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als "nicht bestanden".
Übergangsbestimmung
§ 28 ÜbergangsbestimmungJägerprüfungen, eingeschränkte Jägerprüfungen und Falknerprüfungen, zu denen Prüflinge vor dem 27. September 2025 bereits nach §§ 4, 16 Absatz 1 und 2 oder § 18 zugelassen wurden und die am 27. September 2025 nicht abgeschlossen sind, sind nach den bis zum 27. September 2025 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Zeit und Ort der Prüfung
§ 3 Zeit und Ort der Prüfung(1) Die Prüfung wird mindestens einmal im Jahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April durchgeführt. Ein weiterer Prüfungstermin findet in der Zeit vom 1. September bis zum 30. November statt, wenn der Jagdbehörde bis zum 15. Juli mindestens 15 Anträge auf Zulassung vorliegen. An jeder Prüfung können bis zu 50 Prüflinge teilnehmen. Bei mehr als 50 Anträgen ist der zeitliche Eingang des vollständigen Zulassungsantrags bei der Jagdbehörde entscheidend. Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfungstermine werden durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Jagdbehörde festgesetzt und rechtzeitig auf der Internetpräsenz der Jagdbehörde bekannt gegeben. (2) Die schriftliche Prüfung wird für alle Prüflinge am selben Tag durchgeführt. Zeit und Ort der Prüfung werden mit dem Bescheid auf Zulassung zur Jägerprüfung durch die Jagdbehörde bekannt gegeben. Die Jagdwaffenprüfung und die mündliche Prüfung können bei Bedarf an verschiedenen Tagen abgehalten werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 4 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung muss schriftlich oder elektronisch bis zum 15. Januar oder bei Durchführung einer zweiten Prüfung bis zum 15. Juli bei der Jagdbehörde eingegangen sein. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:1. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,2. ein Nachweis über die bei der Landeshauptkasse Berlin eingezahlte Prüfungsgebühr,3. ein Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Jagdwaffenprüfung sowie4. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung der antragstellenden Person nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz oder § 17 Abs. 4 Nr. 4 Bundesjagdgesetz verlangen.(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person1. die Anmeldeunterlagen nicht vollständig oder verspätet vorlegt,2. sechs Monate vor Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder3. die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.(3) Über die Zulassung zur Jägerprüfung entscheidet die Jagdbehörde. Sie benachrichtigt die antragstellende Person durch schriftlichen Bescheid spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn. Die Zulassung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.
Durchführung der Prüfung
§ 5 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige der Jagdbehörde können an der Prüfung teilnehmen. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann weitere Behördenmitglieder und Mitglieder anderer Jägerprüfungsausschüsse zulassen; zur technischen Abwicklung der Prüfung sowie zur Unterstützung in der Prüfungsdurchführung können Hilfskräfte hinzugezogen werden.(2) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person teilt die jeweiligen Sachgebiete und Teilabschnitte den ehrenamtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu und stellt vor Beginn jedes Prüfungsabschnittes die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses namentlich vor.
Schriftliche Prüfung
§ 7 Schriftliche Prüfung(1) Bei der schriftlichen Prüfung werden je 20 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:1. Grundzüge des Jagd-, Tierschutz-, Natur- und Artenschutzrechts, des Landschaftspflegerechts, der Unfallverhütungsvorschriften,2. Wildbiologie und -ökologie, Lebensweise und Fortpflanzung von Wild, Ansprechen von Wild und wildlebenden Tieren, Trophäenkunde, Wildhege im Sinne des Natur- und Artenschutzes,3. Jagdgebrauchshunde (Haltung, Erziehung und Verwendungen), Jagdbetrieb, Jagdarten, Grundzüge des Land- und Waldbaus, Jagd- und Wildschadensverhütung,4. Wildseuchen und Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung, Versorgung und Verwertung des erlegten Wildes, Wildbrethygiene, Grundzüge der Lebensmittelhygiene nach nationalem und EU-Recht, Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrecht,5. Grundzüge der Waffentechnik und des Waffenrechts, Lang-, Kurz- und Blankwaffen, Ballistik, Optik und Visiereinrichtungen, Führen von Jagdwaffen.Die Kenntnisse jagdlicher Gewohnheiten und Fachausdrücke werden in allen Sachgebieten mitgeprüft.(2) Die Fragen werden von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person und einem ehrenamtlich tätigen Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied aus dem Kreis der Verwaltung ausgewählt und können abgeändert werden. Bis zu 75 % der Fragen können im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) gestellt werden. Die Beantwortungszeit beträgt 180 Minuten. Werden mehr als die Hälfte der Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt, beträgt die Bearbeitungszeit 140 Minuten.(3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person, des Mitglieds aus dem Kreis der Verwaltung sowie von mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt.(4) Bei der schriftlichen Prüfung müssen in allen Sachgebieten jeweils mindestens 13 Fragen richtig und vollständig beantwortet werden. In jedem Sachgebiet bewerten zwei der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses, welche Fragen richtig und vollständig beantwortet worden sind. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, ob die Leistungen ausreichend sind.
Jagdwaffenprüfung
§ 8 Jagdwaffenprüfung(1) Die Jagdwaffenprüfung umfasst die praktische Waffenhandhabung und das jagdliche Schießen.(2) Bei der praktischen Waffenhandhabung werden ausreichende Kenntnisse über Lang- und Kurzwaffen und die entsprechende Munition, der sichere Umgang mit Waffen, Ballistik und Optik, Kenntnisse und Einhaltung der wichtigsten jagdlichen Sicherheitsbestimmungen, Kenntnisse über Pflege und Aufbewahrung von Jagdwaffen, der Umgang mit Munition, Jagd- und Fanggeräten sowie das Verhalten im praktischen Jagdbetrieb geprüft.(3) Die Dauer der Prüfung der praktischen Waffenhandhabung sollte 20 Minuten je Prüfling nicht überschreiten, sie kann einzeln und in Gruppen von höchstens drei Personen erfolgen. Über die Zusammensetzung der Prüfungsgruppen entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Die gestellten Fragen und praktischen Aufgaben müssen überwiegend richtig und vollständig beantwortet oder ausgeführt werden. Es werden zwei der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses benannt, die die Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen findet eine ergänzende Prüfung im Beisein der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person statt, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreiten sollte. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person entscheiden mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend sind.(4) Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Büchsen- und Flintenschießen. Für das jagdliche Schießen werden jeweils zwei der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses benannt. Das Büchsen- und Flintenschießen wird unter Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, der Schießstandordnung und der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. durchgeführt.(5) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person gibt spätestens eine Woche vor der Jagdwaffenprüfung bekannt, welche Anlagen für das jagdliche Schießen zur Verfügung stehen.(6) Waffen und Munition werden dem Prüfling gestellt. Der Prüfling bezahlt die von ihm verschossene Munition. Alle zur Verfügung gestellten Büchsen sind mit jagdlicher Visierung ausgestattet. Es dürfen eigene Jagdwaffen oder Jagdwaffen einer dritten Person und dazugehörige Munition genutzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen und sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Die Nutzung ist mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Jagdwaffenprüfung gegenüber der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu beantragen.(7) Für das Büchsenschießen sind alle nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b Bundesjagdgesetz für Schalenwild zugelassenen Kaliber, für das Flintenschießen die Kaliber zwanzig bis zwölf, vorbehaltlich den Anforderungen der Schießplatznutzung, zugelassen.(8) Vor Abgabe der Wertungsschüsse ist ein Kontrollschießen mit den zur Prüfung zu stellenden Waffen durchzuführen und zu protokollieren. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt zu diesem Zweck ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Eine Büchse ist überprüft, wenn mit der Waffe drei Schüsse auf eine Rehbockscheibe entsprechend Absatz 9 Nr. 1 oder auf die stehende Überläuferscheibe entsprechend Absatz 9 Nr. 2 abgegeben wurden und dabei mindestens 27 Ringe erzielt wurden. Eine Flinte ist überprüft, wenn bei einer Schussabgabe die einwandfreie Funktion der Flinte durch das hierfür bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses festgestellt wurde. Vor Abgabe der Wertungsschüsse darf der Prüfling einen Probeschuss mit der zur Prüfung aufgenommenen Waffe abgeben.(9) Das Büchsenschießen besteht aus folgenden Schießdisziplinen:1. Fünf Schüsse sind auf die Rehbockscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdverbandes e.V. KK/84 für 50 m Stände) stehend angestrichen aus einer Entfernung von ca. 50 m oder auf die Rehbockscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdverbandes e.V. Nr. 1) stehend angestrichen aus einer Entfernung zwischen ca. 80 m und ca. 100 m abzugeben. Hierbei müssen mindestens 25 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der achte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt.2. Fünf Schüsse sind auf die „flüchtige" Überläuferscheibe (Wildscheibe des Deutschen Jagdverbandes e.V. Nr. 5 oder Nr. 6) aus dem jagdlichen Voranschlag aus einer Entfernung von ca. 50 m oder ca. 60 m abzugeben. Hierbei müssen mindestens 21 Ringe erzielt werden. Als Treffer werden der fünfte bis zehnte Ring gewertet. Angerissene Ringe werden mitgezählt.(10) Beim Flintenschießen sind bewegliche Ziele aus jagdlichem Anschlag zu beschießen, Doppelschüsse sind zulässig. Es sindzehn laufende Kipphasen aus einer Entfernung von ca. 35 m oderzehn Wurftauben (Trap) aus gerader Flugrichtung in seitlicher Abweichung bis höchstens 45 Grad vom 11-m-Stand zu beschießen.Es müssen mindestens fünf Kipphasen oder vier Wurftauben getroffen werden.(11) Werden die in Absatz 9 oder 10 geforderten Mindesttreffergebnisse nicht erreicht, ist dem Prüfling die einmalige Wiederholung der Schießdisziplin oder des Teils der Disziplin am gleichen Tag zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben jeweils unberücksichtigt. Darüber hinaus ist eine weitere Wiederholung der Schießdisziplin oder von Teilen der Schießdisziplin innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen, sofern der Prüfling unmittelbar nach der Prüfung gegenüber der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person oder binnen einer Woche gegenüber der Jagdbehörde die Teilnahme an der Wiederholung erklärt. Eine Waffe ist überprüft, wenn ein Kontrollschütze unmittelbar vor der Wiederholung mit der Waffe drei Schüsse auf den stehenden Rehbock oder stehenden Überläufer abgegeben hat und dabei mindestens 27 Ringe erzielt hat.(12) Das Büchsen- oder Flintenschießen kann abgebrochen werden, sobald der Prüfling die Mindestleistungen nach Absatz 9 und 10 erbracht hat oder feststeht, dass diese nicht mehr erbracht werden können.(13) Hat der Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Waffe, ist dies den jeweilig prüfenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses unverzüglich zu melden. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person und die prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden vor Beendigung der Schießprüfung über die Gültigkeit des Versuchs der Schießdisziplin.
Mündliche Prüfung
§ 9 Mündliche PrüfungDie mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete des § 7. Sie soll je Sachgebiet und Prüfling mindestens zehn und höchstens 15 Minuten dauern. Die Prüfung kann einzeln oder in Gruppen von höchstens drei Personen durchgeführt werden. Über die Zusammensetzung der Prüfungsgruppen entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Die Fragen müssen in den Sachgebieten Nummer 4 und Nummer 5 sowie in mindestens zwei weiteren Sachgebieten deutlich überwiegend richtig und vollständig beantwortet werden. Für jedes Sachgebiet werden zwei ehrenamtlich tätige Mitglieder des Prüfungsausschusses eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung der Leistungen findet eine ergänzende Prüfung im Beisein der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person statt, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die für die mündliche Prüfung eingesetzten Mitglieder des Prüfungsausschusses und die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person entscheiden mehrheitlich, ob die erbrachten Leistungen ausreichend sind.
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin vom 3. Mai 1995 (GVBl. S. 282), geändert durch Artikel LX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:
Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Prüfungszeugnis
§ 12 Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Prüfungszeugnis(1) Die Ergebnisse der Jagdwaffenprüfung sowie der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsabschnitts bekannt zu geben. Auf Verlangen sind dem Prüfling die Mängel seiner Leistungen zu eröffnen. (2) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung von der Jagdbehörde ein mit Dienstsiegel versehenes Prüfungszeugnis. Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid der Jagdbehörde.
Zweck der Prüfung
§ 17 Zweck der PrüfungDie Falknerprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfling ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes für eine ordnungsgemäße Ausübung der Beizjagd besitzt.
Prüfungsabschnitte
§ 20 PrüfungsabschnitteDie Prüfung gliedert sich in eine 1. schriftliche Prüfung,2. mündlich-praktische Prüfung.
Mündlich-praktische Prüfung
§ 22 Mündlich-praktische PrüfungBei der mündlich-praktischen Prüfung werden Fragen und praktische Aufgaben aus den Sachgebieten des § 21 gestellt. Die mündlich-praktische Prüfung soll je Sachgebiet und Prüfling mindestens zehn und höchstens 15 Minuten dauern. Die gestellten Fragen und praktischen Aufgaben müssen in allen Sachgebieten überwiegend richtig und vollständig beantwortet oder ausgeführt werden. Für jedes Sachgebiet werden die gemäß § 19 Abs. 2 bestellten zusätzlichen Prüfer eingesetzt, die die Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" bewerten. § 9 Sätze 3 und 4 finden Anwendung.
Mitteilung der Prüfungsergebnisse und Prüfungszeugnis
§ 25 Mitteilung der Prüfungsergebnisse und PrüfungszeugnisDas Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsabschnittes bekannt zu geben. Auf Verlangen sind dem Prüfling die Mängel seiner Leistung zu eröffnen. § 12 Abs. 2 findet Anwendung.
Prüfungsgebühr, Entschädigung
§ 27 Prüfungsgebühr, Entschädigung§ 15 gilt entsprechend.
Inkrafttreten
§ 29 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jäger- und Falknerprüfungsordnung vom 27. November 1978 (GVBl. S. 2278) außer Kraft. Berlin, den 5. März 2002Senatsverwaltung für StadtentwicklungPeter Strieder
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.