Berlin

Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin Vom 2. September 2004

Ausfertigungsdatum:
02.09.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 372
63 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel InvBankSaV

Auf Grund des § 9 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2015 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, verordnet der Senat von Berlin:

§ 1

Aufgaben der Investitionsbank

§ 1 Aufgaben der Investitionsbank(1) Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. (2) Die Investitionsbank nimmt die ihr in § 5 Investitionsbankgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.(3) Für Exportfinanzierungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Nummer 5 Investitionsbankgesetz gelten zusätzlich die nachfolgenden Grundsätze: 1. Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil von bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro dürfen nur auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder Finanzierungsinstitutionen und nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Investitionsbank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zur Investitionsbank folgende Merkmale aufweist, indem sie direkt oder indirekt:a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oderb) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oderc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75 % hinaus gehen darf.2. Bei Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:a) Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Investitionsbank direkt oder indirekt:aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oderbb) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; odercc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann. b) Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute oder Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Investitionsbank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.c) Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Investitionsbank von 25 % wird nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Investitionsbank oder den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinaus gehen darf.d) Bereitschaft der Investitionsbank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten. 3. Alleine kann die Investitionsbank nur tätig werden, wenn:a) ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist, oderb) ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 5 Millionen Euro und die Laufzeit der Finanzierung über 4 Jahren liegt. (4) Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere 1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,2. Treasurymanagement betreiben. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

§ 10

Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 10 Sitzungen des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat muss mindestens viermal im Kalenderjahr zusammentreten und im Übrigen so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats, beziehungsweise, soweit diese oder dieser verhindert ist, durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Der Vorstand kann mit der Einladung beauftragt werden. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstandes oder sofern es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. (2) Im Regelfall finden die Sitzungen des Verwaltungsrates als Präsenzsitzungen statt. Ausnahmen hiervon können in der Geschäftsordnung zugelassen werden. (3) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter anwesend oder gemäß § 8 Absatz 6 vertreten sind. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Die Einladung soll so rechtzeitig abgesandt beziehungsweise den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, dass sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zugeht. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen. (5) Die Beschlussfassung erfolgt bei Präsenzsitzungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder nach § 8 Absatz 6 vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates. Näheres zur Zulässigkeit weiterer Formen der Beschlussfassung, insbesondere die Zulässigkeit von schriftlichen Stimmabgaben (Stimmbotschaften) regelt die Geschäftsordnung. Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Mitglieder. Dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 5 und des Absatzes 6 Satz 1. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Stimmenverhältnisses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise, soweit diese oder dieser verhindert ist, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. (6) In eiligen Fällen können Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzsitzungen gefasst werden, soweit nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Mitglied des Verwaltungsrates dem Verfahren widerspricht; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Zu einer solchen Beschlussfassung hat die beziehungsweise der Vorsitzende den zu fassenden Beschluss vorzuschlagen, zu begründen und die Verwaltungsratsmitglieder zur unverzüglichen Stimmabgabe, spätestens jedoch bis zum Ablauf einer zu setzenden Frist von zwei Wochen aufzufordern. Der Vorstand kann beauftragt werden, diese Beschlüsse vorzubereiten. Nach Ablauf der gesetzten Frist nicht eingegangene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. Der Beschluss gilt als gefasst, sobald die Mehrheit der Mitglieder diesem zugestimmt hat. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit, in dem auch eine Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzsitzung nicht mehr durchführbar ist, kann der Beschluss durch eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 ersetzt werden. Die Entscheidung ist dem Verwaltungsrat in der nächsten ordentlichen Sitzung zur nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich darüber zu unterrichten. (7) Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Die Niederschrift ist jedem Mitglied des Verwaltungsrates innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und in der nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates genehmigen zu lassen. (8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 11

Ausschüsse

§ 11 Ausschüsse(1) Die Zuständigkeit der Ausschüsse des Verwaltungsrates wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden. Für die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Ausschüsse gelten § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 5 Satz 3 entsprechend. (2) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil, soweit ein Ausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

§ 12

Kompetenzen des Anstaltsträgers

§ 12 Kompetenzen des AnstaltsträgersDer Senat beschließt neben den durch Gesetz bestimmten Fällen auch über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder und vertritt die Bank gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.

§ 13

Beirat

§ 13 Beirat(1) Der bei der Investitionsbank gebildete Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Verwaltungsrat in allgemeinen, die Investitionsbank betreffenden Fragen zu beraten und die Investitionsbank bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. (2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung für jeweils vier Jahre ist zulässig. (3) Die oder der Vorsitzende des Beirates wird vom Verwaltungsrat bestimmt. (4) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. (5) Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat. An die Mitglieder des Beirates kann eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung bezahlt werden. (6) § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 14

Gewinnverwendung, Jahresüberschuss

§ 14 Gewinnverwendung, Jahresüberschuss(1) Der Jahresüberschuss der Investitionsbank ist der Zweckrücklage der Investitionsbank zuzuführen, sofern nicht der Senat anderweitig beschließt. (2) Soweit der Senat beabsichtigt, von einem Gewinnverwendungsvorschlag des Verwaltungsrates abzuweichen, gibt er diesem unter Darlegung seiner Auffassung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat entscheidet nach Vorliegen der Stellungnahme des Verwaltungsrates endgültig.

§ 15

Geltung der Landeshaushaltsordnung

§ 15 Geltung der LandeshaushaltsordnungAuf die Investitionsbank findet § 112 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung Anwendung. § 94 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 16

Bekanntmachungen

§ 16 BekanntmachungenSoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung des Anstaltsträgers öffentliche Bekanntmachungen erforderlich sind, erfolgen diese im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Satzung der Investitionsbank Berlin vom 2. September 2004 (GVBl. S. 372), die durch Verordnung vom 7. September 2010 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Durchführung von Aufgaben, Ausschlusstatbestände

§ 2 Durchführung von Aufgaben, AusschlusstatbeständeEine Wahrnehmung von Aufgaben durch die Investitionsbank ist ausgeschlossen, wenn 1. die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission für Förderinstitute verstoßen würde,2. die daraus resultierenden Aufwendungen nicht nach Maßgabe von § 14 Absatz 2 Satz 2 Investitionsbankgesetz (Gesamtkostendeckungsprinzip) durch anderweitige Erträge gedeckt werden können oder3. die Übernahme in offensichtlichem Widerspruch zu den in § 14 Absatz 1 Satz 1 Investitionsbankgesetz genannten Grundsätzen der Geschäftsführung stehen würde.

§ 3

Richtlinien für das Treasury-Management

§ 3 Richtlinien für das Treasury-ManagementZur Begrenzung der im Rahmen des Treasury-Managements eingehbaren Risiken legt der Vorstand auf Basis der Richtlinien des Verwaltungsrats im Rahmen der Risikostrategie klar definierte Verfahren und Limitstrukturen in Bezug auf Marktpreis- und Adressenausfallrisiken fest und setzt dem Geschäftsumfang angemessene Überwachungsstandards. Positionen in derivaten Instrumenten werden im Rahmen der Gesamtbanksteuerung regelmäßig nur zur Risikobegrenzung oder -minderung von Bestandspositionen oder zur Optimierung des Eigenkapitaleinsatzes begründet.

§ 4

Verschwiegenheitspflicht, Interessenkonflikte und Corporate Governance

§ 4 Verschwiegenheitspflicht, Interessenkonflikte und Corporate Governance(1) Die Mitglieder der Organe sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Investitionsbank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Investitionsbank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. (2) Ein Mitglied der Organe darf an der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn es aus anderen Gründen befangen ist. Im Zweifel entscheidet das Gremium unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. (3) Der Vorstand und der Verwaltungsrat wenden den Corporate Governance Kodex (CGK) in der jeweiligen von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegebenen Fassung an.

§ 5

Vorstand

§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Über die Bestellung, Abberufung und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Die oder der Vorstandsvorsitzende wird vom Verwaltungsrat bestimmt. (2) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt für höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung für jeweils maximal fünf Jahre ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, können nur bis zum Ablauf des Monats bestellt werden, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Über die Wiederbestellung des Vorstandes ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. (3) Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. (4) Die Geschäftsordnung für den Vorstand beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands regelt die Geschäftsverteilung im Vorstand im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Sie oder er informiert den Verwaltungsrat über die getroffene Regelung.

§ 6

Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien sowie der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Unabhängig von Zustimmungsvorbehalten und generellen Berichtspflichten hat der Vorstand den Verwaltungsrat über wesentliche Angelegenheiten der Investitionsbank zu unterrichten. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Anstaltsträgers verantwortlich. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet der Geschäftsverteilung für die Führung der Geschäfte der Investitionsbank Berlin gemeinsam verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam befugt, Bevollmächtigte zu bestellen. (3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in der Regel nach kollegialer Beratung durch Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen oder ordnungsgemäß vertreten sind. In jedem Fall muss jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung wird dieses durch eine vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats hierzu bevollmächtigte Person vertreten. (4) Der Vorstand vertritt die Investitionsbank gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die Vorstandsmitglieder betreffen, wird die Investitionsbank vom Verwaltungsrat vertreten. Für ihn handelt die oder der Vorsitzende, im Vertretungsfall eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7

Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse

§ 7 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse(1) Die Investitionsbank wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und eine vom Vorstand bestellte zeichnungsberechtigte Person oder durch zwei bestellte Zeichnungsberechtigte vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen. (2) Namen und Unterschriften der für die Investitionsbank Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben. (3) Rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen der Investitionsbank müssen unter dem gesetzlichen Namen der Investitionsbank erfolgen.

§ 8

Verwaltungsrat

§ 8 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Senat von Berlin (Senat) und drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Verwaltungsratsmitglieder. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung für jeweils vier Jahre ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte des Verwaltungsrates bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates fort. (3) Zum Verwaltungsratsmitglied darf nur bestellt werden, wer besondere wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzt und geeignet ist, die Investitionsbank zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. (4) Der Senat und die Personalvertretung können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen. (5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines bestellten Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat wird ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes bestellt. (6) Die Mitglieder des Senats können sich im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen durch Beauftragte vertreten lassen; dies gilt nicht für die Vorsitzfunktion. (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine vom Senat festzusetzende angemessene Vergütung bis zu einer Höhe, die sich nach deren Verantwortung und Tätigkeitsumfang sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg der Investitionsbank bemisst.

§ 9

Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 9 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über 1. Vorschläge zur Beschlussfassung des Anstaltsträgers,2. die Feststellung des Jahresabschlusses,3. die Bestellung der Abschlussprüfenden und die Bestellung von Prüfenden in besonderen Fällen,4. den Wirtschaftsplan,5. die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung von Vorstandsmitgliedern,6. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,7. Kredite gemäß § 15 des Kreditwesengesetzes (Organkredite),8. die Übernahme von unmittelbaren Beteiligungen und Beteiligungen durch Tochterunternehmen der Investitionsbank (mittelbare Beteiligungen) dann, wenn die Finanzierung des Beteiligungsanteils nicht durch öffentliche Förderprogramme erfolgt oder die Beteiligungshöhe die festgelegten Vorgaben dieser Förderprogramme überschreitet; hat der Verwaltungsrat bereits früher einer entsprechenden zeitlich befristeten Beteiligungsoption zugestimmt, so ist seine erneute Zustimmung bei Ausübung der Beteiligungsoption nicht erforderlich,9. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Geschäftswert 2 Millionen Euro übersteigt,10. Verzicht auf Forderungen der Bank von über 2 Millionen Euro,11. die Richtlinien und Grundsätze für die Bankgeschäfte, insbesondere Exportfinanzierungen,12. die Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft,13. die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats,14. die Vergütung für die Beiratsmitglieder,15. den Erlass der Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und dessen Ausschüsse, den Beirat sowie für den Vorstand. (2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen. (3) Dem Verwaltungsrat ist Bericht zu erstatten: 1. jährlich übera) die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich Personalplanung und Organisation,b) die Umsetzung der in Buchstabe a) genannten Planungen,c) die wesentlichen Prüfergebnisse der Internen Revision; über besonders schwerwiegende Feststellungen ist der Verwaltungsrat umgehend in Kenntnis zu setzen, 2. halbjährlich übera) die Entwicklung des Fördergeschäfts,b) die Übernahme von und die Verfügung über Beteiligungen, soweit die Entscheidung nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war,c) die geschäftliche Entwicklung und Vorgänge bei verbundenen Unternehmen, wenn sie für die Ertragslage oder Liquidität der Bank erkennbar von erheblicher Bedeutung sind,d) den Verzicht auf Forderungen, wenn der Verzicht nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war, zusammengefasst nach Zahl und Gesamtsumme der den Verzichtsbetrag von 5 000 Euro übersteigenden Einzelfälle, sowie über Einzelfälle, bei denen der Verzichtsbetrag 200 000 Euro übersteigt, 3. mindestens viermal im Kalenderjahr über die geschäftliche Entwicklung einschließlich der Ertragslage,4. im Übrigen entsprechend den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.

§ 1

Rechtsform, Sitz

§ 1 Rechtsform, Sitz(1) Die Investitionsbank Berlin (Investitionsbank) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der Anstalt ist das Land Berlin. (2) Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift „Investitionsbank Berlin“ zu führen. (3) Die Investitionsbank hat ihren Sitz in Berlin.

§ 10

Grundsätze der Geschäftsführung

§ 10 Grundsätze der Geschäftsführung(1) Der Geschäftsbetrieb der Investitionsbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der Investitionsbank ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. (2) Der Vorstand hat jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Hierbei ist sicher zu stellen, dass die Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit der Investitionsbank insgesamt durch die zu erwartenden Erträge gedeckt sind, so dass das Grundkapital und die Zweckrücklage gemäß § 2 Abs. 2 erhalten bleiben (Gesamtkostendeckungsprinzip).

§ 11

Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse

§ 11 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse(1) Die Investitionsbank wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und eine vom Vorstand bestellte zeichnungsberechtigte Person oder durch zwei bestellte Zeichnungsberechtigte vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen. (2) Namen und Unterschriften der für die Investitionsbank Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben. (3) Rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen der Investitionsbank müssen unter dem gesetzlichen Namen der Investitionsbank erfolgen.

§ 12

Verwaltungsrat

§ 12 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Senat und drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Verwaltungsratsmitglieder. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung für jeweils vier Jahre ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte des Verwaltungsrates bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates fort. (3) Zum Verwaltungsratsmitglied darf nur bestellt werden, wer besondere wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzt und geeignet ist, die Investitionsbank zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. (4) Der Senat und die Personalvertretung können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen. (5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines bestellten Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat wird ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes bestellt. (6) Die Mitglieder des Senats können sich im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen durch Beauftragte vertreten lassen; dies gilt nicht für die Vorsitzfunktion. (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine vom Senat festzusetzende angemessene Vergütung bis zu einer Höhe, die sich nach deren Verantwortung und Tätigkeitsumfang sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg der Investitionsbank bemisst.

§ 13

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 13 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Investitionsbank und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu. Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über 1. Vorschläge zur Beschlussfassung des Anstaltsträgers,2. die Feststellung des Jahresabschlusses,3. den Wirtschaftsplan,4. die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung von Vorstandsmitgliedern,5. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,6. Kredite gemäß § 15 des Kreditwesengesetzes (Organkredite),7. die Übernahme von unmittelbaren Beteiligungen und Beteiligungen durch Tochterunternehmen der Investitionsbank (mittelbare Beteiligungen) dann, wenn die Finanzierung des Beteiligungsanteils nicht durch öffentliche Förderprogramme erfolgt oder die Beteiligungshöhe die festgelegten Vorgaben dieser Förderprogramme überschreitet; hat der Verwaltungsrat bereits früher einer entsprechenden zeitlich befristeten Beteiligungsoption zugestimmt, so ist seine erneute Zustimmung bei Ausübung der Beteiligungsoption nicht erforderlich,8. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Geschäftswert 2 Millionen Euro übersteigt,9. Verzicht auf Forderungen der Bank von über 2 Millionen Euro,10. die Richtlinien und Grundsätze für die Bankgeschäfte, insbesondere Exportfinanzierungen,11. die Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft,12. die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats,13. die Vergütung für die Beiratsmitglieder,14. den Erlass der Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und dessen Ausschüsse, den Beirat sowie für den Vorstand. (3) Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen. (4) Dem Verwaltungsrat ist Bericht zu erstatten: a) jährlich über1. die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich Personalplanung und Organisation,2. die Umsetzung der in Nummer 1 genannten Planungen,3. die wesentlichen Prüfergebnisse der Internen Revision; über besonders schwerwiegende Feststellungen ist der Verwaltungsrat umgehend in Kenntnis zu setzen,b) halbjährlich über1. die Entwicklung des Fördergeschäfts,2. die Übernahme von und die Verfügung über Beteiligungen, soweit die Entscheidung nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war,3. die geschäftliche Entwicklung und Vorgänge bei verbundenen Unternehmen, wenn sie für die Ertragslage oder Liquidität der Bank erkennbar von erheblicher Bedeutung sind,4. den Verzicht auf Forderungen, wenn der Verzicht nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war, zusammengefasst nach Zahl und Gesamtsumme der den Verzichtsbetrag von 5 000 Euro übersteigenden Einzelfälle, sowie über Einzelfälle, bei denen der Verzichtsbetrag 200 000 Euro übersteigt,c) mindestens viermal im Kalenderjahr über die geschäftliche Entwicklung einschließlich der Ertragslage.

§ 14

Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 14 Sitzungen des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat muss auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden mindestens viermal im Kalenderjahr zusammentreten und im Übrigen so oft es die Geschäfte erfordern. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstandes oder sofern es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. (2) Die Einladung hat schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie kann auch per Telefax oder - unter Berücksichtigung der in § 126 a Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen - in elektronischer Form erfolgen. Die für die einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen sind der Einladung beizufügen. Die Einladung soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen ist. In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden. (3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter anwesend oder gemäß § 12 Abs. 6 vertreten sind. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 Satz 3 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen. (5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder nach § 12 Abs. 6 vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates. Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Mitglieder. Dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 6 Satz 1. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Stimmenverhältnisses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise, soweit diese oder dieser verhindert ist, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. (6) In eiligen Fällen können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, soweit nicht innerhalb einer Woche ein Mitglied des Verwaltungsrates dem Verfahren widerspricht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit, in dem ein schriftliches Verfahren nicht mehr durchführbar ist, kann der Beschluss durch eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ersetzt werden. In diesem Fall sind die Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich darüber zu unterrichten. (7) Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Verlauf der Verhandlung und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Sie ist allen Verwaltungsratsmitgliedern und dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. (8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 15

Ausschüsse

§ 15 Ausschüsse(1) Bei Bedarf werden vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben gebildet. (2) Die Zuständigkeit der Ausschüsse wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden. Für die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Ausschüsse gelten § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. (3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil.

§ 16

Anstaltsträger

§ 16 Anstaltsträger(1) Die Aufgaben des Anstaltsträgers werden durch den Senat von Berlin (Senat) wahrgenommen. (2) Der Senat beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich über 1. die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,2. die von ihm zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder,3. die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder,4. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates,5. den Erlass und die Änderung der Satzung. (3) Der Senat vertritt die Bank gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.

§ 17

Beirat

§ 17 Beirat(1) Bei der Investitionsbank wird ein Beirat gebildet. (2) Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Verwaltungsrat in allgemeinen, die Investitionsbank betreffenden Fragen zu beraten und die Investitionsbank bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. (3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen Eine erneute Berufung für jeweils vier Jahre ist zulässig. (4) Die oder der Vorsitzende des Beirates wird vom Verwaltungsrat bestimmt. (5) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. (6) Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat. An die Mitglieder des Beirates kann eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung bezahlt werden. (7) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 18

Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung

§ 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung(1) Geschäftsjahr der Investitionsbank ist das Kalenderjahr. (2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes einschließlich des Lageberichtes richten sich nach den geltenden Vorschriften. (3) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. (4) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und Prüfungsbericht, mit den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns beziehungsweise Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates dem Anstaltsträger vor.

§ 19

Gewinnverwendung, Jahresüberschuss

§ 19 Gewinnverwendung, Jahresüberschuss(1) Der Jahresüberschuss der Investitionsbank ist der Zweckrücklage der Investitionsbank zuzuführen, sofern nicht der Senat anderweitig beschließt. (2) Soweit der Senat beabsichtigt, von einem Gewinnverwendungsvorschlag des Verwaltungsrates abzuweichen, gibt er diesem unter Darlegung seiner Auffassung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat entscheidet nach Vorliegen der Stellungnahme des Verwaltungsrates endgültig.

§ 2

Grundkapital, Zweckrücklage, Haftkapital

§ 2 Grundkapital, Zweckrücklage, Haftkapital(1) Die Investitionsbank ist mit einem Grundkapital von 300 Millionen Euro ausgestattet. (2) Bei der Investitionsbank ist eine Zweckrücklage auszuweisen. Die Zweckrücklage ist für die Finanzierung von Aufgaben der Investitionsbank zu verwenden. (3) Die Investitionsbank kann Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.

§ 20

Staats- und Fachaufsicht

§ 20 Staats- und Fachaufsicht(1) Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. (2) Soweit die Investitionsbank hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, steht sie unter der Fachaufsicht der jeweils zuständigen Senatsverwaltung. Diese kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. (3) Weisungen dürfen danach nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 erteilt werden. (4) Auf die Investitionsbank findet § 112 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.

§ 21

Bekanntmachungen

§ 21 BekanntmachungenSoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung des Anstaltsträgers öffentliche Bekanntmachungen erforderlich sind, erfolgen diese im Amtsblatt für Berlin.

§ 3

Anstaltslast, Refinanzierung, Gewährträgerhaftung

§ 3 Anstaltslast, Refinanzierung, Gewährträgerhaftung(1) Das Land Berlin trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Investitionsbank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. (2) Das Land Berlin haftet für die von der Investitionsbank aufgenommenen Darlehen, Schuldverschreibungen, Termingeschäfte, Optionen und Swaps sowie andere Kredite an die Investitionsbank. (3) Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die bis einschließlich zum 31. August 2004 begründeten Verbindlichkeiten der Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale - besteht nach Maßgabe des Gesetzes über die Landesbank Berlin - Girozentrale - vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2002 (GVBl. S. 286), fort. Für Verbindlichkeiten, die ab dem 1. September 2004 begründet werden, besteht keine Gewährträgerhaftung.

§ 4

Aufgaben der Investitionsbank

§ 4 Aufgaben der Investitionsbank(1) Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben. (2) Die Investitionsbank hat die Aufgabe, 1. im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union und des Aufgabenkataloges gemäß § 5 Investitionsbankgesetz Fördermaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen durchzuführen:a) Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung,b) Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft,c) technischer Fortschritt und Innovation,d) Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung,e) Standortmarketing,f) Arbeitsmarkt,g) Risikokapital,h) international vereinbarte Förderprogramme,i) Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,j) Infrastruktur,k) Tourismus,l) Bildung und Wissenschaft,m) in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der Investitionsbank vom Land Berlin übertragen werden.Zur Durchführung durch die Investitionsbank muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a) bis m) bei der Beauftragung konkretisiert werden;2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;3. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren;4. sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden;5. Exportfinanzierungen nach Maßgabe von Absatz 3. (3) Die Investitionsbank kann Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union durchführen, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere dem WTO-Abkommen, stehen. Hierfür gelten im Einzelnen folgende Grundsätze: 1. Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil von bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro dürfen nur auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen und nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Investitionsbank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zur Investitionsbank folgende Merkmale aufweist, indem sie direkt oder indirekt:(a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder(b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder(c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75% hinaus gehen darf.2. Bei Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:- Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Investitionsbank direkt oder indirekt:(a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder(b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder(c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.- Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Investitionsbank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.- Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Investitionsbank von 25 % wird nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Investitionsbank/den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinaus gehen darf.- Bereitschaft der Investitionsbank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.3. Alleine kann die Investitionsbank nur tätig werden, wenn:- ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist, oder- ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 5 Mio. Euro und die Laufzeit der Finanzierung über 4 Jahren liegt. (4) Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere 1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,2. Treasurymanagement betreiben. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

§ 5

Durchführung von Aufgaben

§ 5 Durchführung von Aufgaben(1) Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 durch die Investitionsbank erfolgt, trifft der Senat von Berlin. Im Fall einer solchen Entscheidung hat der Senat dem Abgeordnetenhaus von Berlin unverzüglich Bericht zu erstatten. Eine Wahrnehmung von Aufgaben durch die Investitionsbank ist ausgeschlossen, wenn 1. die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission für Förderinstitute verstoßen würde,2. die daraus resultierenden Aufwendungen nicht nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 2 (Gesamtkostendeckungsprinzip) durch anderweitige Erträge gedeckt werden können oder3. die Übernahme in offensichtlichem Widerspruch zu den in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Grundsätzen der Geschäftsführung stehen würde. (2) Die Ausgestaltung der Durchführung der Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch Regelwerke, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistung sowie deren Vergütung regeln. Hierzu schließen das Land Berlin und die Investitionsbank einen Rahmengeschäftsbesorgungsvertrag ab.

§ 6

Richtlinien für das Treasury-Management

§ 6 Richtlinien für das Treasury-ManagementZur Begrenzung der im Rahmen des Treasury-Managements eingehbaren Risiken legt der Vorstand auf Basis der Richtlinien des Verwaltungsrats im Rahmen der Risikostrategie klar definierte Verfahren und Limitstrukturen in Bezug auf Marktpreis- und Adressenausfallrisiken fest und setzt dem Geschäftsumfang angemessene Überwachungsstandards. Positionen in derivaten Instrumenten werden im Rahmen der Gesamtbanksteuerung regelmäßig nur zur Risikobegrenzung oder -minderung von Bestandspositionen oder zur Optimierung des Eigenkapitaleinsatzes begründet.

§ 7

Organe und Corporate Governance

§ 7 Organe und Corporate Governance(1) Organe der Investitionsbank sind 1. der Vorstand und2. der Verwaltungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Investitionsbank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Investitionsbank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. (3) Ein Mitglied der Organe darf an der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn es aus anderen Gründen befangen ist. Im Zweifel entscheidet das Gremium unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. (4) Der Vorstand und der Verwaltungsrat wenden den Corporate Governance Kodex (CGK) in der jeweiligen von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegebenen Fassung an.

§ 8

Vorstand

§ 8 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Über die Bestellung, Abberufung und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Die oder der Vorstandsvorsitzende wird vom Verwaltungsrat bestimmt. (2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung für jeweils fünf Jahre ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, können nur bis zum Ablauf des Monats bestellt werden, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Über die Wiederbestellung des Vorstandes ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. (3) Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. (4) Die Geschäftsordnung für den Vorstand beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands regelt die Geschäftsverteilung im Vorstand im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Sie oder er informiert den Verwaltungsrat über die getroffene Regelung.

§ 9

Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

§ 9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien sowie der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Unabhängig von Zustimmungsvorbehalten und generellen Berichtspflichten hat der Vorstand den Verwaltungsrat über wesentliche Angelegenheiten der Investitionsbank zu unterrichten. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Anstaltsträgers verantwortlich. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet der Geschäftsverteilung für die Führung der Geschäfte der Investitionsbank Berlin gemeinsam verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam befugt, Bevollmächtigte zu bestellen. (3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in der Regel nach kollegialer Beratung durch Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen oder ordnungsgemäß vertreten sind. In jedem Fall muss jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung wird dieses durch eine vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats hierzu bevollmächtigte Person vertreten. (4) Der Vorstand vertritt die Investitionsbank gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die Vorstandsmitglieder betreffen, wird die Investitionsbank vom Verwaltungsrat vertreten. Für ihn handelt die oder der Vorsitzende, im Vertretungsfall eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 1

Rechtsform, Sitz

§ 1 Rechtsform, Sitz(1) Die Investitionsbank Berlin (Investitionsbank) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der Anstalt ist das Land Berlin. (2) Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift „Investitionsbank Berlin“ zu führen. (3) Die Investitionsbank hat ihren Sitz in Berlin.

§ 10

Grundsätze der Geschäftsführung

§ 10 Grundsätze der Geschäftsführung(1) Der Geschäftsbetrieb der Investitionsbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der Investitionsbank ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. (2) Der Vorstand hat jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Hierbei ist sicher zu stellen, dass die Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit der Investitionsbank insgesamt durch die zu erwartenden Erträge gedeckt sind, so dass das Grundkapital und die Zweckrücklage gemäß § 2 Abs. 2 erhalten bleiben (Gesamtkostendeckungsprinzip).

§ 11

Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse

§ 11 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse(1) Die Investitionsbank wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und eine vom Vorstand bestellte zeichnungsberechtigte Person oder durch zwei bestellte Zeichnungsberechtigte vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen. (2) Namen und Unterschriften der für die Investitionsbank Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben. (3) Rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen der Investitionsbank müssen unter dem gesetzlichen Namen der Investitionsbank erfolgen.

§ 12

Verwaltungsrat

§ 12 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Senat und drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Verwaltungsratsmitglieder. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung für jeweils vier Jahre ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte des Verwaltungsrates bis zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates fort. (3) Zum Verwaltungsratsmitglied darf nur bestellt werden, wer besondere wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzt und geeignet ist, die Investitionsbank zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. (4) Der Senat und die Personalvertretung können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen. (5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines bestellten Mitgliedes aus dem Verwaltungsrat wird ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes bestellt. (6) Die Mitglieder des Senats können sich im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen durch Beauftragte vertreten lassen; dies gilt nicht für die Vorsitzfunktion. (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine vom Senat festzusetzende angemessene Vergütung bis zu einer Höhe, die sich nach deren Verantwortung und Tätigkeitsumfang sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg der Investitionsbank bemisst.

§ 13

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 13 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Investitionsbank und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu. Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über 1. Vorschläge zur Beschlussfassung des Anstaltsträgers,2. die Feststellung des Jahresabschlusses,3. den Wirtschaftsplan,4. die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung von Vorstandsmitgliedern,5. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,6. Kredite gemäß § 15 des Kreditwesengesetzes (Organkredite),7. die Übernahme von unmittelbaren Beteiligungen und Beteiligungen durch Tochterunternehmen der Investitionsbank (mittelbare Beteiligungen) dann, wenn die Finanzierung des Beteiligungsanteils nicht durch öffentliche Förderprogramme erfolgt oder die Beteiligungshöhe die festgelegten Vorgaben dieser Förderprogramme überschreitet; hat der Verwaltungsrat bereits früher einer entsprechenden zeitlich befristeten Beteiligungsoption zugestimmt, so ist seine erneute Zustimmung bei Ausübung der Beteiligungsoption nicht erforderlich,8. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Geschäftswert 2 Millionen Euro übersteigt,9. Verzicht auf Forderungen der Bank von über 2 Millionen Euro,10. die Richtlinien und Grundsätze für die Bankgeschäfte, insbesondere Exportfinanzierungen,11. die Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft,12. die Bestellung des Vorsitzenden des Beirats,13. die Vergütung für die Beiratsmitglieder,14. den Erlass der Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und dessen Ausschüsse, den Beirat sowie für den Vorstand. (3) Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen. (4) Dem Verwaltungsrat ist Bericht zu erstatten: a) jährlich über1. die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich Personalplanung und Organisation,2. die Umsetzung der in Nummer 1 genannten Planungen,3. die wesentlichen Prüfergebnisse der Internen Revision; über besonders schwerwiegende Feststellungen ist der Verwaltungsrat umgehend in Kenntnis zu setzen,b) halbjährlich über1. die Entwicklung des Fördergeschäfts,2. die Übernahme von und die Verfügung über Beteiligungen, soweit die Entscheidung nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war,3. die geschäftliche Entwicklung und Vorgänge bei verbundenen Unternehmen, wenn sie für die Ertragslage oder Liquidität der Bank erkennbar von erheblicher Bedeutung sind,4. den Verzicht auf Forderungen, wenn der Verzicht nicht an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden war, zusammengefasst nach Zahl und Gesamtsumme der den Verzichtsbetrag von 5 000 Euro übersteigenden Einzelfälle, sowie über Einzelfälle, bei denen der Verzichtsbetrag 200 000 Euro übersteigt,c) mindestens viermal im Kalenderjahr über die geschäftliche Entwicklung einschließlich der Ertragslage.

§ 14

Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 14 Sitzungen des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat muss auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden mindestens viermal im Kalenderjahr zusammentreten und im Übrigen so oft es die Geschäfte erfordern. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstandes oder sofern es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. (2) Die Einladung hat schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie kann auch per Telefax oder - unter Berücksichtigung der in § 126 a Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen - in elektronischer Form erfolgen. Die für die einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen sind der Einladung beizufügen. Die Einladung soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zugeht. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist von der oder dem Vorsitzenden auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. (3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende beziehungsweise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter anwesend oder gemäß § 12 Abs. 6 vertreten sind. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 Satz 3 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen. (5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder nach § 12 Abs. 6 vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrates. Hierbei werden schriftliche Stimmabgaben, die durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates überreicht werden, den Stimmen der anwesenden Mitglieder gleichgestellt (Stimmbotschaften). Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der Stimmen der vom Senat bestellten Mitglieder. Dies gilt auch im Falle des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 6 Satz 1. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Stimmenverhältnisses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise, soweit diese oder dieser verhindert ist, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. (6) In eiligen Fällen können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, soweit nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Mitglied des Verwaltungsrates dem Verfahren widerspricht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Zu einer solchen Beschlussfassung hat die bzw. der Vorsitzende den zu fassenden Beschluss vorzuschlagen, zu begründen und die Verwaltungsratsmitglieder zur unverzüglichen Stimmabgabe, spätestens jedoch bis zum Ablauf einer zu setzenden Frist von zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der gesetzten Frist nicht eingegangene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. Der Beschluss gilt als gefasst, sobald die Mehrheit der Mitglieder diesem zugestimmt hat. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit, in dem ein schriftliches Verfahren nicht mehr durchführbar ist, kann der Beschluss durch eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ersetzt werden. Die Entscheidung ist dem Verwaltungsrat in der nächsten ordentlichen Sitzung zur nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Verwaltungsrates unverzüglich darüber zu unterrichten. (7) Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Die Niederschrift ist jedem Mitglied des Verwaltungsrates innerhalb von drei Wochen zu übersenden und in der nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates genehmigen zu lassen. (8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 15

Ausschüsse

§ 15 Ausschüsse(1) Bei Bedarf werden vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben gebildet. (2) Die Zuständigkeit der Ausschüsse wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden. Für die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Ausschüsse gelten § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. (3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil.

§ 16

Anstaltsträger

§ 16 Anstaltsträger(1) Die Aufgaben des Anstaltsträgers werden durch den Senat von Berlin (Senat) wahrgenommen. (2) Der Senat beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich über 1. die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,2. die von ihm zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder,3. die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder,4. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates,5. den Erlass und die Änderung der Satzung. (3) Der Senat vertritt die Bank gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.

§ 17

Beirat

§ 17 Beirat(1) Bei der Investitionsbank wird ein Beirat gebildet. (2) Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Verwaltungsrat in allgemeinen, die Investitionsbank betreffenden Fragen zu beraten und die Investitionsbank bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. (3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen Eine erneute Berufung für jeweils vier Jahre ist zulässig. (4) Die oder der Vorsitzende des Beirates wird vom Verwaltungsrat bestimmt. (5) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. (6) Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat. An die Mitglieder des Beirates kann eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung bezahlt werden. (7) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 18

Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung

§ 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Entlastung(1) Geschäftsjahr der Investitionsbank ist das Kalenderjahr. (2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes einschließlich des Lageberichtes richten sich nach den geltenden Vorschriften. (3) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. (4) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und Prüfungsbericht, mit den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns beziehungsweise Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates dem Anstaltsträger vor.

§ 19

Gewinnverwendung, Jahresüberschuss

§ 19 Gewinnverwendung, Jahresüberschuss(1) Der Jahresüberschuss der Investitionsbank ist der Zweckrücklage der Investitionsbank zuzuführen, sofern nicht der Senat anderweitig beschließt. (2) Soweit der Senat beabsichtigt, von einem Gewinnverwendungsvorschlag des Verwaltungsrates abzuweichen, gibt er diesem unter Darlegung seiner Auffassung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Senat entscheidet nach Vorliegen der Stellungnahme des Verwaltungsrates endgültig.

§ 2

Grundkapital, Zweckrücklage, Haftkapital

§ 2 Grundkapital, Zweckrücklage, Haftkapital(1) Die Investitionsbank ist mit einem Grundkapital von 300 Millionen Euro ausgestattet. (2) Bei der Investitionsbank ist eine Zweckrücklage auszuweisen. Die Zweckrücklage ist für die Finanzierung von Aufgaben der Investitionsbank zu verwenden. (3) Die Investitionsbank kann Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.

§ 20

Staats- und Fachaufsicht

§ 20 Staats- und Fachaufsicht(1) Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. (2) Soweit die Investitionsbank hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, steht sie unter der Fachaufsicht der jeweils zuständigen Senatsverwaltung. Diese kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. (3) Weisungen dürfen danach nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 erteilt werden. (4) Auf die Investitionsbank findet § 112 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.

§ 21

Bekanntmachungen

§ 21 BekanntmachungenSoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung des Anstaltsträgers öffentliche Bekanntmachungen erforderlich sind, erfolgen diese im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 3

Anstaltslast, Refinanzierung, Gewährträgerhaftung

§ 3 Anstaltslast, Refinanzierung, Gewährträgerhaftung(1) Das Land Berlin trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Investitionsbank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. (2) Das Land Berlin haftet für die von der Investitionsbank aufgenommenen Darlehen, Schuldverschreibungen, Termingeschäfte, Optionen und Swaps sowie andere Kredite an die Investitionsbank. (3) Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die bis einschließlich zum 31. August 2004 begründeten Verbindlichkeiten der Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale - besteht nach Maßgabe des Gesetzes über die Landesbank Berlin - Girozentrale - vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2002 (GVBl. S. 286), fort. Für Verbindlichkeiten, die ab dem 1. September 2004 begründet werden, besteht keine Gewährträgerhaftung.

§ 4

Aufgaben der Investitionsbank

§ 4 Aufgaben der Investitionsbank(1) Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben. (2) Die Investitionsbank hat die Aufgabe, 1. im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union und des Aufgabenkataloges gemäß § 5 Investitionsbankgesetz Fördermaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen durchzuführen:a) Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung,b) Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft,c) technischer Fortschritt und Innovation,d) Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung,e) Standortmarketing,f) Arbeitsmarkt,g) Risikokapital,h) international vereinbarte Förderprogramme,i) Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,j) Infrastruktur,k) Tourismus,l) Bildung und Wissenschaft,m) in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der Investitionsbank vom Land Berlin übertragen werden.Zur Durchführung durch die Investitionsbank muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a) bis m) bei der Beauftragung konkretisiert werden;2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;3. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren;4. sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden;5. Exportfinanzierungen nach Maßgabe von Absatz 3. (3) Die Investitionsbank kann Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union durchführen, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere dem WTO-Abkommen, stehen. Hierfür gelten im Einzelnen folgende Grundsätze: 1. Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil von bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro dürfen nur auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen und nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Investitionsbank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zur Investitionsbank folgende Merkmale aufweist, indem sie direkt oder indirekt:(a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder(b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder(c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75% hinaus gehen darf.2. Bei Beteiligungen der Investitionsbank an Konsortialfinanzierungen mit einem Anteil bis zu 25 % oder bis zu einer Höhe von 5 Millionen Euro in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:- Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Investitionsbank direkt oder indirekt:(a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt; oder(b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt; oder(c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.- Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Investitionsbank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.- Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Investitionsbank von 25 % wird nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Investitionsbank/den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinaus gehen darf.- Bereitschaft der Investitionsbank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.3. Alleine kann die Investitionsbank nur tätig werden, wenn:- ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist, oder- ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 5 Mio. Euro und die Laufzeit der Finanzierung über 4 Jahren liegt. (4) Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere 1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,2. Treasurymanagement betreiben. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

§ 5

Durchführung von Aufgaben

§ 5 Durchführung von Aufgaben(1) Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 durch die Investitionsbank erfolgt, trifft der Senat von Berlin. Im Fall einer solchen Entscheidung hat der Senat dem Abgeordnetenhaus von Berlin unverzüglich Bericht zu erstatten. Eine Wahrnehmung von Aufgaben durch die Investitionsbank ist ausgeschlossen, wenn 1. die Durchführung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission für Förderinstitute verstoßen würde,2. die daraus resultierenden Aufwendungen nicht nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 2 (Gesamtkostendeckungsprinzip) durch anderweitige Erträge gedeckt werden können oder3. die Übernahme in offensichtlichem Widerspruch zu den in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Grundsätzen der Geschäftsführung stehen würde. (2) Die Ausgestaltung der Durchführung der Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch Regelwerke, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistung sowie deren Vergütung regeln. Hierzu schließen das Land Berlin und die Investitionsbank einen Rahmengeschäftsbesorgungsvertrag ab.

§ 6

Richtlinien für das Treasury-Management

§ 6 Richtlinien für das Treasury-ManagementZur Begrenzung der im Rahmen des Treasury-Managements eingehbaren Risiken legt der Vorstand auf Basis der Richtlinien des Verwaltungsrats im Rahmen der Risikostrategie klar definierte Verfahren und Limitstrukturen in Bezug auf Marktpreis- und Adressenausfallrisiken fest und setzt dem Geschäftsumfang angemessene Überwachungsstandards. Positionen in derivaten Instrumenten werden im Rahmen der Gesamtbanksteuerung regelmäßig nur zur Risikobegrenzung oder -minderung von Bestandspositionen oder zur Optimierung des Eigenkapitaleinsatzes begründet.

§ 7

Organe und Corporate Governance

§ 7 Organe und Corporate Governance(1) Organe der Investitionsbank sind 1. der Vorstand und2. der Verwaltungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Investitionsbank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Investitionsbank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. (3) Ein Mitglied der Organe darf an der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn es aus anderen Gründen befangen ist. Im Zweifel entscheidet das Gremium unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. (4) Der Vorstand und der Verwaltungsrat wenden den Corporate Governance Kodex (CGK) in der jeweiligen von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegebenen Fassung an.

§ 8

Vorstand

§ 8 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Über die Bestellung, Abberufung und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Die oder der Vorstandsvorsitzende wird vom Verwaltungsrat bestimmt. (2) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt für höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung für jeweils maximal fünf Jahre ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, können nur bis zum Ablauf des Monats bestellt werden, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Über die Wiederbestellung des Vorstandes ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. (3) Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. (4) Die Geschäftsordnung für den Vorstand beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. Die oder der Vorsitzende des Vorstands regelt die Geschäftsverteilung im Vorstand im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Sie oder er informiert den Verwaltungsrat über die getroffene Regelung.

§ 9

Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

§ 9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien sowie der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Unabhängig von Zustimmungsvorbehalten und generellen Berichtspflichten hat der Vorstand den Verwaltungsrat über wesentliche Angelegenheiten der Investitionsbank zu unterrichten. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Anstaltsträgers verantwortlich. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet der Geschäftsverteilung für die Führung der Geschäfte der Investitionsbank Berlin gemeinsam verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam befugt, Bevollmächtigte zu bestellen. (3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in der Regel nach kollegialer Beratung durch Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen oder ordnungsgemäß vertreten sind. In jedem Fall muss jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung wird dieses durch eine vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats hierzu bevollmächtigte Person vertreten. (4) Der Vorstand vertritt die Investitionsbank gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die Vorstandsmitglieder betreffen, wird die Investitionsbank vom Verwaltungsrat vertreten. Für ihn handelt die oder der Vorsitzende, im Vertretungsfall eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Artikel

Artikel IFür die Investitionsbank Berlin wird die anliegende Satzung erlassen.

Artikel

Artikel IIDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel InvBankSaV

Auf Grund des § 9 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226, 227) wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.