Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBBG) Vom 25. Mai 2004*
- Ausfertigungsdatum:
- 25.05.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 226
Verwaltungsrat
§ 10 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht ausa) den acht von der Trägerversammlung der IBB Unternehmensverwaltung bestellten Mitgliedern des Verwaltungsrats der IBB Unternehmensverwaltung undb) vier von der Personalvertretung der IBB zu bestellenden Mitgliedern.(2) Über den Vorsitz und die Stellvertretung beschließt der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.(3) Die Personalvertretung kann die von ihr bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats abberufen.(4) Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats. Beschlüsse über die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der IBB übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Zustimmung von sechs der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a. Das Nähere regelt die Satzung.(5) Der Verwaltungsrat beschließt in den im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über1. die Feststellung des Jahresabschlusses,2. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstands,3. die Anstellungsbedingungen der Mitglieder des Vorstands,4. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,5. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.(6) Der Verwaltungsrat holt vor der Bestellung gemäß Absatz 5 Nummer 4 eine Erklärung der vorgesehenen Abschlussprüferin oder des vorgesehenen Abschlussprüfers darüber ein, ob Beziehungen zwischen der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer, ihrer oder seiner Gesellschaft und der Anstalt bestehen, die Zweifel an ihrer oder seiner Unabhängigkeit begründen könnten.(7) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die IBB. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu.(8) Der Verwaltungsrat kann sich die Zustimmung zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften vorbehalten. Er setzt Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft (§ 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2) fest. Das Nähere regelt die Satzung.(9) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Für die Zusammensetzung ist § 9 Absatz 1 des IBB-Trägergesetzes zu beachten. Das Nähere regelt die Satzung.(10) Der Verwaltungsrat vertritt die IBB gegenüber den Mitgliedern des Vorstands.
Trägerversammlung
§ 11 Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Trägerversammlung der IBB Unternehmensverwaltung. Den Vorsitz bestimmt der Senat. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.(2) Die Trägerversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über1. die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder,2. die Satzung und ihre Änderungen,3. die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.(3) Die Trägerversammlung vertritt die IBB nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats.(4) Beschlüsse können auch digital, fernmündlich oder im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das Nähere regelt die Satzung.(5) Die Trägerversammlung kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen.
Aufgaben
§ 4 Aufgaben(1) Die IBB ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.(2) Die IBB hat die Aufgabe,1. im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen durchzuführen:a) Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung,b) Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft,c) technischer Fortschritt und Innovation,d) Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung,e) Standortmarketing,f) Arbeitsmarkt,g) Risikokapital,h) international vereinbarte Förderprogramme, entwicklungspolitische Zusammenarbeit,i) Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,j) Infrastruktur,k) Gesundheits- und Sozialwesen,l) Kunst, Kultur und Architektur,m) Tourismus,n) Bildung, Wissenschaft und Sport,o) in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der IBB vom Land Berlin übertragen werden; zur Durchführung durch die IBB muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a bis o bei der Beauftragung gemäß § 5 Absatz 4 konkretisiert werden,2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren,3. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren,4. sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden,5. Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union unter Beachtung der in der Satzung vom 2. September 2004 (GVBl. S. 372) im Einzelnen genannten Voraussetzungen durchzuführen, soweit diese im Einklang mit den die Europäische Union bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere den Abkommen der Welthandelsorganisation, stehen.(3) Die IBB ist zuständige Stelle, soweit es sich um1. Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes oder2. Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandeshandelt.Die IBB ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Wohnungsbindungsgesetzes, § 1b des Wohnraumgesetzes Berlin vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Gesetz vom 19. September 2023 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes.(4) Im Rahmen der ihr nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d obliegenden Aufgabe der Wohnungsbauförderung soll die IBB jährlich bei 20 Prozent der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Wohnungen die Prüfunga) der Einhaltung der preisrechtlich zulässigen Miete,b) der letzten Betriebskostenabrechnung sowiec) der ausreichenden Instandhaltung der Objektedurchführen. Ergänzend hierzu berät die IBB die Eigentümer, insbesondere älterer der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Objekte, zu Möglichkeiten der behutsamen Modernisierung mit dem Ziel von Betriebskosteneinsparungen.(5) Mieterinnen und Mietern von Wohnraum, dessen Errichtung oder Modernisierung und Instandsetzung durch die IBB gefördert worden ist, erteilt die IBB auf deren Anforderung hin Auskunft über die Förderbestimmungen, soweit diese sich auf den jeweiligen Mietvertrag auswirken.(6) Andere Geschäfte darf die IBB nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,2. Treasurymanagement für eigene Rechnung und für das Land Berlin betreiben.Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der IBB nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.(7) Die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, der IBB die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 und das Betreiben anderer Geschäfte nach Absatz 6 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung ausschließlich zu übertragen. Eine Übertragung der in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte auf Dritte ist ausgeschlossen. Die IBB kann sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben und dem Betreiben dieser Geschäfte Dritter bedienen.(8) Die IBB kann der IBB Unternehmensverwaltung und deren Tochtergesellschaften Personal zur Verfügung stellen sowie Dienstleistungen für die IBB Unternehmensverwaltung und für andere Gesellschaften, an denen die IBB Unternehmensverwaltung beteiligt ist, erbringen.
Durchführung der Geschäfte
§ 5 Durchführung der Geschäfte(1) Die IBB darf zur Durchführung ihrer in § 4 genannten Aufgaben1. Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten,2. Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten,3. bis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes der IBB Unternehmensverwaltung Unternehmen gründen, Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen,4. Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die in direktem Zusammenhang mit ihren Förderaufgaben stehen.(2) Bei der Gewährung von Finanzierungen kann die IBB Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen einschalten. Sie hat den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu beachten.(3) Die IBB darf zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren.(4) Aufgaben nach § 4 nimmt die IBB nur nach Beauftragung durch das Land Berlin wahr. Die Beauftragung erfolgt durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung auf Basis von Regelwerken, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistung sowie deren Vergütung regeln.(5) Die IBB ist berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden.(6) Die IBB ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(7) Die IBB ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift „Investitionsbank Berlin“ zu führen.(8) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die IBB ist neben ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zulässig, soweit sie zur Wahrung ihr obliegender Rechtspflichten, der Erfüllung in ihrer Zuständigkeit liegender Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Die IBB hat in der Regel spätestens 30 Jahre nach der Entstehung gemäß § 5 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv Berlin anzubieten. Der Austausch personenbezogener Daten der IBB mit anderen öffentlichen Stellen ist nach Maßgabe der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze in der jeweils geltenden Fassung, des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
Aufsicht
§ 15 Aufsicht(1) Die IBB untersteht der Aufsicht des Landes Berlin. Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen sowie von Aufgaben, die der IBB durch Gesetz zugewiesen sind, und sonstigen Maßnahmen des Landes Berlin übt die für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Senatsverwaltung aus. Diese kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. Für die Ausübung der Fachaufsicht gilt § 24 Absatz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung.
Name, Rechtsform
§ 1 Name, RechtsformDie Investitionsbank Berlin (IBB) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr kann sie die Bezeichnung „IBB“ verwenden.
Verwaltungsrat
§ 10 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht ausa) den sechs von der Trägerversammlung bestellten Mitgliedern des Verwaltungsrats der IBB Unternehmensverwaltung undb) drei von der Personalvertretung der IBB zu bestellenden Mitgliedern.(2) Über den Vorsitz und die Stellvertretung beschließt der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.(3) Die Personalvertretung kann die von ihr bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats abberufen.(4) Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats. Beschlüsse über den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der IBB übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a. Das Nähere regelt die Satzung.(5) Der Verwaltungsrat beschließt in den im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über1. die Feststellung des Jahresabschlusses,2. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstands,3. die Anstellungsbedingungen der Mitglieder des Vorstands,4. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.(6) Der Verwaltungsrat holt vor der Bestellung gemäß Absatz 5 Nummer 4 eine Erklärung der vorgesehenen Abschlussprüferin oder des vorgesehenen Abschlussprüfers darüber ein, ob Beziehungen zwischen der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer, ihrer oder seiner Gesellschaft und der Anstalt bestehen, die Zweifel an ihrer oder seiner Unabhängigkeit begründen könnten.(7) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die IBB. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu.(8) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen. Insbesondere kann er sich die Zustimmung zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften vorbehalten. Er setzt Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft (§ 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2) fest. Das Nähere regelt die Satzung.(9) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Für die Zusammensetzung ist § 9 Absatz 1 des IBB-Trägergesetzes zu beachten. Das Nähere regelt die Satzung.(10) Der Verwaltungsrat vertritt die IBB gegenüber den Mitgliedern des Vorstands.
Trägerversammlung
§ 11 Trägerversammlung(1) Die Trägerversammlung besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von der Trägerversammlung der IBB Unternehmensverwaltung bestellt und abberufen. Bestellt werden können ausschließlich Mitglieder der folgenden Senatsverwaltungen:1. die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung,2. die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung,3. die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung.Von den drei bestellten Mitgliedern muss jeweils ein Mitglied einer der vorgenannten Senatsverwaltungen angehören. Den Vorsitz übernimmt das Mitglied der Senatsverwaltung, welche für die Staatsaufsicht der IBB zuständig ist. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.(2) Die Trägerversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über1. die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder,2. die Satzung und ihre Änderungen,3. die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,4. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats.(3) Die Trägerversammlung vertritt die IBB nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats.(4) Beschlüsse können auch digital, fernmündlich oder im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das Nähere regelt die Satzung.
Grundsätze der Geschäftsführung
§ 12 Grundsätze der Geschäftsführung(1) Der Geschäftsbetrieb der IBB ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der IBB ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.(2) Der Vorstand hat jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit der IBB insgesamt durch die zu erwartenden Erträge gedeckt sind, so dass das Grundkapital und die Zweckrücklage gemäß § 2 erhalten bleiben (Gesamtkostendeckungsprinzip).
Jahresabschluss, Entlastung
§ 13 Jahresabschluss, Entlastung(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(2) Nach Schluss eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss einschließlich Lagebericht aufzustellen und durch die bestellte Abschlussprüferin oder den bestellten Abschlussprüfer prüfen zu lassen.(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Prüfungsbericht, dem Bericht des Verwaltungsrats, den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns beziehungsweise die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats der Trägerversammlung vor. Das Nähere zur Überschussverwendung regelt die Satzung.
Beirat
§ 14 BeiratZur sachverständigen Beratung der IBB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann ein Beirat gebildet werden. Das Nähere regelt die Satzung.
Aufsicht
§ 15 Aufsicht(1) Die IBB untersteht der Aufsicht des Landes Berlin. Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen sowie von Aufgaben, die der IBB durch Gesetz zugewiesen sind, und sonstigen Maßnahmen des Landes Berlin übt die für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Senatsverwaltung aus. Diese kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. Für die Ausübung der Fachaufsicht gilt § 8 Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Anwendung der Landeshaushaltsordnung
§ 16 Anwendung der LandeshaushaltsordnungAuf die IBB findet § 112 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 94 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
Grundkapital
§ 2 Grundkapital(1) Das Grundkapital der IBB beträgt 300 Millionen Euro. Es wurde aus dem gemäß § 2 des Abspaltungsgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226) auf die IBB übergegangenen Vermögen gebildet.(2) Bei der IBB ist eine Zweckrücklage auszuweisen. Die Zweckrücklage ist für die Finanzierung von Aufgaben der IBB zu verwenden.
Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung
§ 3 Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung(1) Trägerin der IBB ist gemäß § 1 des IBB-Trägergesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 624) die IBB Unternehmensverwaltung, der alle Gewinne und Liquidationsüberschüsse der IBB zustehen. Die IBB Unternehmensverwaltung trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast umfasst die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der IBB, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.(2) Das Land Berlin haftet für die von der IBB aufgenommenen Darlehen, Schuldverschreibungen, Termingeschäfte, Optionen und Swaps sowie für andere Kredite an die IBB (Refinanzierungsgarantie).(3) Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die bis einschließlich zum 31. August 2004 begründeten Verbindlichkeiten der IBB besteht nach Maßgabe des § 5 des Gesetzes über die Landesbank Berlin - Girozentrale - in der Fassung vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, fort. Für Verbindlichkeiten, die ab dem 1. September 2004 begründet werden, besteht keine Gewährträgerhaftung.
Aufgaben
§ 4 Aufgaben(1) Die IBB ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.(2) Die IBB hat die Aufgabe,1. im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen durchzuführen:a) Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung,b) Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft,c) technischer Fortschritt und Innovation,d) Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung,e) Standortmarketing,f) Arbeitsmarkt,g) Risikokapital,h) international vereinbarte Förderprogramme, entwicklungspolitische Zusammenarbeit,i) Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,j) Infrastruktur,k) Gesundheits- und Sozialwesen,l) Kunst, Kultur und Architektur,m) Tourismus,n) Bildung, Wissenschaft und Sport,o) in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der IBB vom Land Berlin übertragen werden; zur Durchführung durch die IBB muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a bis o bei der Beauftragung gemäß § 5 Absatz 4 konkretisiert werden,2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren,3. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren,4. sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden,5. Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union unter Beachtung der in der Satzung vom 2. September 2004 (GVBl. S. 372) im Einzelnen genannten Voraussetzungen durchzuführen, soweit diese im Einklang mit den die Europäische Union bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere den Abkommen der Welthandelsorganisation, stehen.(3) Die IBB ist zuständige Stelle, soweit es sich um1. Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes,2. Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandes und3. Maßnahmen gemäß den §§ 7 bis 9 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 50) handelt.Die IBB ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Wohnungsbindungsgesetzes, § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin.(4) Im Rahmen der ihr nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d obliegenden Aufgabe der Wohnungsbauförderung soll die IBB jährlich bei 20 Prozent der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Wohnungen die Prüfunga) der Einhaltung der preisrechtlich zulässigen Miete,b) der letzten Betriebskostenabrechnung sowiec) der ausreichenden Instandhaltung der Objektedurchführen. Ergänzend hierzu berät die IBB die Eigentümer, insbesondere älterer der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Objekte, zu Möglichkeiten der behutsamen Modernisierung mit dem Ziel von Betriebskosteneinsparungen.(5) Mieterinnen und Mietern von Wohnraum, dessen Errichtung oder Modernisierung und Instandsetzung durch die IBB gefördert worden ist, erteilt die IBB auf deren Anforderung hin Auskunft über die Förderbestimmungen, soweit diese sich auf den jeweiligen Mietvertrag auswirken.(6) Andere Geschäfte darf die IBB nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,2. Treasurymanagement betreiben.Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der IBB nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
Durchführung der Geschäfte
§ 5 Durchführung der Geschäfte(1) Die IBB darf zur Durchführung ihrer in § 4 genannten Aufgaben1. Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten,2. Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten,3. bis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes der IBB Unternehmensverwaltung Unternehmen gründen, Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen,4. Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die in direktem Zusammenhang mit ihren Förderaufgaben stehen.(2) Bei der Gewährung von Finanzierungen kann die IBB Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen einschalten. Sie hat den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu beachten.(3) Die IBB darf zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren.(4) Aufgaben nach § 4 nimmt die IBB nur nach Beauftragung durch das Land Berlin wahr. Die Beauftragung erfolgt durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung auf Basis von Regelwerken, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistung sowie deren Vergütung regeln.(5) Die IBB ist berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden.(6) Die IBB ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(7) Die IBB ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift „Investitionsbank Berlin“ zu führen.(8) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die IBB ist neben ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zulässig, soweit sie zur Wahrung ihr obliegender Rechtspflichten, der Erfüllung in ihrer Zuständigkeit liegender Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Die IBB hat in der Regel spätestens 30 Jahre nach der Entstehung gemäß § 5 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv Berlin anzubieten. Der Austausch personenbezogener Daten der IBB mit anderen öffentlichen Stellen ist nach Maßgabe der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze oder des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, und der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 26 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, zulässig.
Refinanzierung
§ 6 Refinanzierung(1) Die IBB beschafft sich erforderliche Mittel in der Regel durch Aufnahme von Darlehen und sonstigen Refinanzierungsmitteln, soweit Mittel nicht von der IBB Unternehmensverwaltung oder aus öffentlichen Haushalten zur Verfügung gestellt werden.(2) Die IBB ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen nach dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten auszugeben. Sie kann Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte des Kapitalgebers in den Organen der IBB verbunden sind.
Satzung
§ 7 SatzungDie weiteren Rechtsverhältnisse und Aufgaben der IBB sowie ihre Verwaltung und Organisation werden durch die Satzung geregelt.
Organe
§ 8 OrganeOrgane der IBB sind1. der Vorstand,2. der Verwaltungsrat und3. die Trägerversammlung.
Vorstand
§ 9 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Über die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Zum Vorstandsmitglied kann nur bestellt werden, wer zugleich Vorstandsmitglied der IBB Unternehmensverwaltung ist. Endet die Bestellung eines Vorstandsmitglieds der IBB Unternehmensverwaltung, so endet auch die Bestellung als Vorstandsmitglied bei der IBB. Das Nähere regelt die Satzung.(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der IBB. Er vertritt die IBB gerichtlich und außergerichtlich. Für Geschäfte mit der IBB Unternehmensverwaltung ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Aufgaben
§ 5 Aufgaben(1) Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.(2) Die Investitionsbank hat die Aufgabe,1. im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen durchzuführen:a) Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung,b) Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft,c) technischer Fortschritt und Innovation,d) Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung,e) Standortmarketing,f) Arbeitsmarkt,g) Risikokapital,h) international vereinbarte Förderprogramme, entwicklungspolitische Zusammenarbeit,i) Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,j) Infrastruktur,k) Gesundheits- und Sozialwesen,l) Kunst, Kultur und Architektur,m) Tourismus,n) Bildung, Wissenschaft und Sport,o) in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der Investitionsbank vom Land Berlin übertragen werden;zur Durchführung durch die Investitionsbank muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a bis o bei der Beauftragung gemäß § 6 Abs. 4 konkretisiert werden,2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren,3. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren,4. sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden,5. Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union unter Beachtung der in der Satzung vom 2. September 2004 (GVBl. S. 372) im Einzelnen genannten Voraussetzungen durchzuführen, soweit diese im Einklang mit den die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere den WTO-Abkommen, stehen.(3) Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,2. Treasurymanagement betreiben.Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
Beteiligung an Wettbewerbsunternehmen
§ 8 Beteiligung an WettbewerbsunternehmenDie Investitionsbank kann im Rahmen ihrer Aufgaben und in Abstimmung mit dem Land Berlin rechtlich selbständige Unternehmen gründen oder sich an ihnen beteiligen, soweit dadurch diesen oder ihren Töchtern keine wirtschaftlichen Vorteile gewährt werden, die sie gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen begünstigen. Die Beteiligung an Unternehmen, die im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen stehen, erfolgt zeitlich befristet. Das Abgeordnetenhaus ist darüber im Rahmen des Berichts über die Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen des privaten Rechts zu informieren, wobei die Dauer der Beteiligungen im Einzelnen zu begründen ist. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der Investitionsbank an die von ihr zu diesem Zweck gegründeten Unternehmen sind ebenso wie Leistungen dieser Unternehmen an die Investitionsbank marktgerecht zu vergüten.
Verwaltungshandeln
§ 3 Verwaltungshandeln(1) Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift "Investitionsbank Berlin" zu führen. (2) Die Investitionsbank ist ferner berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen hoheitlich tätig zu werden, insbesondere Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden. (3) Die Investitionsbank ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12 a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist. (4) Die Investitionsbank nimmt Ordnungsaufgaben wahr, soweit es sich um 1. Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und2. Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandes handelt.(5) Die Investitionsbank ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes.
Verwaltungshandeln
§ 3 Verwaltungshandeln(1) Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift "Investitionsbank Berlin" zu führen.(2) Die Investitionsbank ist ferner berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen hoheitlich tätig zu werden, insbesondere Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden.(3) Die Investitionsbank ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12 a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist.(4) Die Investitionsbank nimmt Ordnungsaufgaben wahr, soweit es sich um1. Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und2. Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandeshandelt.(5) Die Investitionsbank ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes.(6) Im Rahmen der ihr nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d obliegenden Aufgabe der Wohnungsbauförderung soll die Investitionsbank Berlin jährlich bei 20 Prozent der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Wohnungen die Prüfunga) der Einhaltung der preisrechtlich zulässigen Miete,b) der letzten Betriebskostenabrechnung sowiec) der ausreichenden Instandhaltung der Objektedurchführen. Ergänzend hierzu berät die Investitionsbank Berlin die Eigentümer, insbesondere älterer der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Objekte, zu Möglichkeiten der behutsamen Modernisierung mit dem Ziel von Betriebskosteneinsparungen.(7) Mieterinnen und Mietern von Wohnraum, dessen Errichtung oder Modernisierung und Instandsetzung durch die Investitionsbank Berlin gefördert worden ist, erteilt die Investitionsbank auf deren Anforderung hin Auskunft über die Förderbestimmungen, soweit diese sich auf den jeweiligen Mietvertrag auswirken.
Aufsicht
§ 17 Aufsicht(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Landes Berlin. Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen, die Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin und sonstigen Maßnahmen des Landes Berlin übt die für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Senatsverwaltung aus. Diese kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. Für die Ausübung der Fachaufsicht gilt § 8 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Verwaltungshandeln
§ 3 Verwaltungshandeln(1) Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift "Investitionsbank Berlin" zu führen.(2) Die Investitionsbank ist ferner berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen hoheitlich tätig zu werden, insbesondere Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden.(3) Die Investitionsbank ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12 a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist.(4) Die Investitionsbank nimmt Ordnungsaufgaben wahr, soweit es sich um1. Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes,2. Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandes und3. Maßnahmen gemäß den §§ 7 bis 9 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlinhandelt.(5) Die Investitionsbank ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Wohnungsbindungsgesetzes, § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes und nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin.(6) Im Rahmen der ihr nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d obliegenden Aufgabe der Wohnungsbauförderung soll die Investitionsbank Berlin jährlich bei 20 Prozent der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Wohnungen die Prüfunga) der Einhaltung der preisrechtlich zulässigen Miete,b) der letzten Betriebskostenabrechnung sowiec) der ausreichenden Instandhaltung der Objektedurchführen. Ergänzend hierzu berät die Investitionsbank Berlin die Eigentümer, insbesondere älterer der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Objekte, zu Möglichkeiten der behutsamen Modernisierung mit dem Ziel von Betriebskosteneinsparungen.(7) Mieterinnen und Mietern von Wohnraum, dessen Errichtung oder Modernisierung und Instandsetzung durch die Investitionsbank Berlin gefördert worden ist, erteilt die Investitionsbank auf deren Anforderung hin Auskunft über die Förderbestimmungen, soweit diese sich auf den jeweiligen Mietvertrag auswirken.
Errichtung und Rechtsstellung
§ 1 Errichtung und RechtsstellungMit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als Struktur- und Förderbank des Landes Berlin errichtet. Die neu errichtete Bank führt die Bezeichnung "Investitionsbank Berlin" (Investitionsbank) und hat ihren Sitz in Berlin.
Organe
§ 10 OrganeOrgane der Investitionsbank sind1. der Vorstand und2. der Verwaltungsrat.
Vorstand
§ 11 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Über die Bestellung, die Abberufung und die Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Das Nähere regelt die Satzung.(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank. Er vertritt die Investitionsbank gerichtlich und außergerichtlich.
Verwaltungsrat
§ 12 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Senat und drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Über den Vorsitz und die Stellvertretung beschließt der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.(2) Der Senat und die Personalvertretung können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen.(3) Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats. Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der vom Senat bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats. Das Nähere regelt die Satzung.(4) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Investitionsbank. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu.(5) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen. Insbesondere kann er sich die Zustimmung zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften vorbehalten. Er setzt Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft (§ 5 Abs. 3) fest.(6) Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Für die Zusammensetzung ist Absatz 1 zu beachten. Näheres regelt die Satzung.(7) Der Verwaltungsrat vertritt die Investitionsbank gegenüber den Mitgliedern des Vorstands.
Kompetenzen des Anstaltsträgers
§ 13 Kompetenzen des Anstaltsträgers(1) Die Aufgaben des Anstaltsträgers werden durch den Senat von Berlin wahrgenommen.(2) Der Senat beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich über1. die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,2. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats,3. die Veränderung des Grundkapitals (gezeichneten Kapitals) und4. den Erlass und die Änderung der Satzung.(3) Der Senat vertritt die Investitionsbank nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats.
Grundsätze der Geschäftsführung
§ 14 Grundsätze der Geschäftsführung(1) Der Geschäftsbetrieb der Investitionsbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der Investitionsbank ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.(2) Der Vorstand hat jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit der Investitionsbank insgesamt durch die zu erwartenden Erträge gedeckt sind, so dass das Grundkapital und die Zweckrücklage gemäß § 2 Abs. 2 erhalten bleiben (Gesamtkostendeckungsprinzip).
Jahresabschluss, Entlastung
§ 15 Jahresabschluss, Entlastung(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(2) Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lagebericht (Jahresabschluss) aufzustellen und einen Geschäftsbericht anzufertigen.(3) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.(4) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und dem Prüfungsbericht, mit den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns beziehungsweise die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats dem Senat vor. Das Nähere zur Überschussverwendung regelt die Satzung.
Beirat
§ 16 BeiratZur sachverständigen Beratung der Investitionsbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann ein Beirat gebildet werden. Näheres regelt die Satzung.
Aufsicht
§ 17 Aufsicht(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Landes Berlin. Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Landes Berlin übt die für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Senatsverwaltung aus. Diese kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. Für die Ausübung der Fachaufsicht gilt § 8 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Weitergeltung von Bestimmungen
§ 18 Weitergeltung von BestimmungenAlle für die IBB geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sind unmittelbar auf die Investitionsbank anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gebührenbefreiung
§ 19 GebührenbefreiungRechtshandlungen, die aus Anlass der Abspaltung der IBB und Errichtung der Investitionsbank erforderlich werden, sind gebührenfrei. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsvorgänge.
Grundkapital
§ 2 Grundkapital(1) Das Grundkapital der Investitionsbank beträgt 300 Millionen Euro. Es wird aus dem gemäß § 2 des Abspaltungsgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226) auf die Investitionsbank übergehenden Vermögen gebildet.(2) Bei der Investitionsbank ist eine Zweckrücklage auszuweisen. Die Zweckrücklage ist für die Finanzierung von Aufgaben der Investitionsbank zu verwenden.
Verwaltungshandeln
§ 3 Verwaltungshandeln(1) Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift "Investitionsbank Berlin" zu führen. (2) Die Investitionsbank ist ferner berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen hoheitlich tätig zu werden, insbesondere Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden. (3) Die Investitionsbank ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12 a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist.
Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung
§ 4 Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung(1) Träger der Investitionsbank ist das Land Berlin. Es trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Investitionsbank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.(2) Das Land Berlin haftet für die von der Investitionsbank aufgenommenen Darlehen, Schuldverschreibungen, Termingeschäfte, Optionen und Swaps sowie für andere Kredite an die Investitionsbank.(3) Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die bis einschließlich zum 31. August 2004 begründeten Verbindlichkeiten der Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale - (IBB) besteht nach Maßgabe des Gesetzes über die Landesbank Berlin - Girozentrale - in der Fassung vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2002 (GVBl. S. 286), fort. Für Verbindlichkeiten, die ab dem 1. September 2004 begründet werden, besteht keine Gewährträgerhaftung.
Durchführung der Geschäfte
§ 6 Durchführung der Geschäfte(1) Die Investitionsbank darf zur Durchführung ihrer in § 5 genannten Aufgaben1. Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten,2. Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten,3. Unternehmen gründen, Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen,4. Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die in direktem Zusammenhang mit ihren Förderaufgaben stehen.Die im Interesse Berlins verfolgten öffentlichen Aufgaben von Tochter- und Beteiligungsunternehmen und die Möglichkeit ihrer Kontrolle durch den Rechnungshof sind jeweils gesellschaftsrechtlich sicherzustellen.(2) Bei der Gewährung von Finanzierungen kann die Investitionsbank Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen einschalten. Sie hat den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu beachten.(3) Die Investitionsbank darf zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren.(4) Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang die Investitionsbank Aufgaben nach § 5 wahrnimmt, trifft der Senat von Berlin. Im Fall einer solchen Entscheidung hat der Senat dem Abgeordnetenhaus von Berlin unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Ausgestaltung der Durchführung der Aufgaben erfolgt durch Regelwerke, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistung sowie deren Vergütung regeln.
Refinanzierung
§ 7 Refinanzierung(1) Die Investitionsbank beschafft sich erforderliche Mittel in der Regel durch Aufnahme von Darlehen und sonstigen Refinanzierungsmitteln, soweit Mittel nicht aus öffentlichen Haushalten zur Verfügung gestellt werden.(2) Die Investitionsbank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen nach dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten auszugeben. Sie kann Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte des Kapitalgebers in den Organen der Investitionsbank verbunden sind.(3) Daneben erhält die Investitionsbank Einnahmen aus den stillen Beteiligungen des Landes an der Landesbank Berlin - Girozentrale - nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank, der auch die Einzelheiten zur Abwicklung und Sicherung des Mittelzuflusses regelt.
Satzung
§ 9 SatzungDie weiteren Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Investitionsbank sowie ihre Verwaltung und Organisation werden durch Satzung geregelt. Der Senat wird ermächtigt, die Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.