Verordnung über die Wahl zum Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen (LBIntWV) Vom 18. Juli 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 18.07.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 359
Auf Grund des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) verordnet die für Integration zuständige Senatsverwaltung:
Listeneintragung
§ 1 Listeneintragung(1) In die nach § 6 Absatz 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin geführte Liste werden auf Antrag Vereine und Verbände aufgenommen, die 1. ihren Sitz in Berlin haben,2. einen Vorstand haben, der mehrheitlich aus Personen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin besteht, und3. gemäß ihrer Satzung oder ihrem Statut integrationspolitische Ziele verfolgen. (2) Für die Eintragung sind der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration mitzuteilen: 1. Name, Anschrift und Rechtsform des Vereins oder Verbandes,2. die Namen der Vorstandsmitglieder und3. welche Vorstandsmitglieder einen Migrationshintergrund haben. Die Satzung oder das Statut ist vorzulegen.
Änderungen
§ 2 Änderungen(1) Die in der Liste eingetragenen Vereine und Verbände haben Änderungen des Namens, der Anschrift, der Rechtsform, der Satzung, des Statuts oder der Zusammensetzung des Vorstands unverzüglich der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration mitzuteilen. Die geänderte Satzung oder das geänderte Statut ist vorzulegen. (2) Vereine und Verbände werden von der Liste gestrichen, wenn eine Voraussetzung für ihre Eintragung wegfällt. Vereine und Verbände können von der Liste gestrichen werden, wenn sie Änderungen entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich mitteilen.
Vorbereitung der Wahl
§ 3 Vorbereitung der WahlDie oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration kündigt die Wahl spätestens drei Monate vor dem Wahltermin im Amtsblatt für Berlin an. Die teilnahmeberechtigten Vereine und Verbände werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung eingeladen und erhalten einen Wahlschein. Die Vereine und Verbände geben auf dem Wahlschein ihren Namen und den Namen ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters an.
Teilnahmeberechtigung
§ 4 TeilnahmeberechtigungAn der Wahl können Vereine und Verbände teilnehmen, die mindestens zwei Monate vor dem Wahltermin in die Liste gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin eingetragen worden sind. Jeder teilnahmeberechtigte Verein oder Verband kann eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter zur Wahlversammlung entsenden. Die Stimmberechtigung ist bei Betreten des Wahlraums durch Vorlage eines ausgefüllten Wahlscheins nachzuweisen.
Bewerbungen
§ 5 Bewerbungen(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre Bewerbung schriftlich bei der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration zu erklären. Bewerbungen sind nach Ankündigung des Wahltermins bis zu zwei Wochen vor dem Wahltag möglich. Die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration entscheidet spätestens eine Woche vor dem Wahltag über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. (2) Auf der Wahlversammlung können die Bewerberinnen und Bewerber ihre Bewerbung durch eine Rede begründen. Die Redezeit wird durch die Versammlungsleitung festgelegt.
Durchführung der Wahl
§ 6 Durchführung der Wahl(1) Die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration leitet die Wahlversammlung. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen. (2) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die keine Kennzeichnung aufweisen, die Wahlabsicht nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Es kann durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn keine anwesende stimmberechtigte oder sich bewerbende Person widerspricht. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden einzeln nacheinander gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. (4) Erhält niemand die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Nach jedem Wahlgang teilt die Versammlungsleitung das Ergebnis mit. Wer gewählt ist, steht in weiteren Wahlgängen nicht mehr zur Wahl.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 18. Juli 2011Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Carola Bluhm
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.