Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaftsbestandteile Insel Kratzbruch und Liebesinsel im Bezirk Friedrichshain von Berlin Vom 29. September 1999

Ausfertigungsdatum:
29.09.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 583
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage InselKratzLBestSchV

Anlage Karte zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Liebesinsel“ und „Kratzbruch“ im Bezirk Friedrichshain von Berlin, Ortsteil Friedrichshain Friedrichshain Liebesinsel und Kratzbruch

Eingangsformel InselKratzLBestSchV

Auf Grund der §§ 18 und 22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil Die in § 2 bezeichneten Teile der Landschaft werden zu geschützten Landschaftsbestandteilen mit den Bezeichnungen „Insel Kratzbruch“ und „Liebesinsel“ erklärt.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 29. September 1999 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Peter Strieder

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Die geschützten Landschaftsbestandteile liegen im Bezirk Friedrichshain von Berlin am Südende des Rummelsburger Sees, östlich der Halbinsel Stralau. Die Insel „Kratzbruch“ hat eine Größe von 0,189 ha; die „Liebesinsel“ hat eine Größe von 0,094 ha. (2) Die geschützten Landschaftsbestandteile sind in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze der geschützten Landschaftsbestandteile verläuft jeweils wasserseitig parallel zur Uferlinie in einem Abstand von 10 Metern; sie ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet jeweils die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck (1) Schutzzweck dieser Verordnung ist, die von den Inseln ausgehende Belebung und Bereicherung des Landschaftsbildes der innerstädtischen Spreelandschaft und den Beitrag der Landschaftsbestandteile zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten. (2) Geschützt werden die Landschaftsbestandteile in ihrer Gesamtheit einschließlich ihrer Ufer und einem gleichmäßig um die Inseln verlaufenden Gewässerstreifen mit dem dort vorhandenen Röhricht- und Großseggenbestand sowie die für diesen Lebensraum typischen Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen.

§ 4

Pflege

§ 4 Pflege (1) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflegeplan. Dieser enthält alle zum Erfüllen des Schutzzwecks notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen. (2) Zu den im Pflegeplan enthaltenen Zielen und Maßnahmen gehört vor allem die Beseitigung der Abfälle nach Bedarf, die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Uferbewuchses und der standorttypischen Vegetation sowie die Erhaltung von Alt- und Totholzbeständen. (3) Die Wirksamkeit der im Pflegeplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen. Der Pflegeplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen Die Beseitigung der geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten. Es ist insbesondere verboten, in die geschützten Bereiche hineinzufahren oder die Flächen zu betreten.

§ 6

Zulässige Handlungen

§ 6 Zulässige Handlungen Zulässig sind folgende Handlungen: 1. die Durchführung der gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der geschützten Landschaftsbestandteile, 2. die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, 3. die Einrichtung eines Winterquartiers für Fledermäuse im vorhandenen Keller auf der „Liebesinsel“ im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, 4. das Betreten der „Liebesinsel“ durch den Eigentümer, 5. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Inseln hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 7

Bestandsminderung

§ 7 Bestandsminderung (1) Der Verursacher einer Bestandsminderung ist zu angemessener und zumutbarer Ersatzpflanzung verpflichtet. Diese ist standortgerecht und ökologisch sinnvoll vorzunehmen. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. (2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von zwei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Verpflichtete dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Führt auch die weitere Ersatzpflanzung nicht zum Erfolg, gilt die Verpflichtung dennoch als erfüllt. (3) In den Fällen einer Zerstörung der Landschaftsbestandteile oder im Falle einer faunistischen Bestandsminderung kann die Behörde auch festlegen, dass der Verpflichtete eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten hat. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn ein anderer ökologisch sinnvoller Ausgleich der Bestandsminderung nicht möglich ist. (4) Für die Erfüllung der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 haftet auch der Rechtsnachfolger.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6, 18 oder 19 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 9

Rechtswirksamkeit

§ 9 Rechtswirksamkeit Die Verletzung der Vorschriften des § 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.