---
title: "Gesetz über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften Vom 16. April 2002"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/immbankaglgargbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ImmBankAGLGarGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:24:18+00:00"
---

# Gesetz über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften Vom 16. April 2002

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 16.04.2002
*Fundstelle:* GVBl. 2002, 121


### Eingangsformel ImmBankAGLGarG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Garantie

§ 1 Garantie(1) Der Senat wird ermächtigt, für vertraglich näher zu bestimmende Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG, der Landesbank Berlin - Girozentrale, der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG, der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH, der Immobilien und Beteiligungen AG und der LPFV Finanzbeteiligungs- und Verwaltungs GmbH eine Garantie im Sinne von § 39 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zu übernehmen.(2) Der Haftungsrahmen ist auf eine Summe von höchstens 21,6 Milliarden Euro begrenzt. Die Laufzeit der Garantie endet spätestens mit Ablauf des Jahres 2032. Die Garantie bezieht sich nicht auf die Risiken, die daraus resultieren, dass nach dem 31. Dezember 2000 Immobilienfonds aufgelegt wurden, und nicht auf Risiken aus nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommenen sonstigen Neugeschäften. Es dürfen keine Zahlungen an Dritte auf Kulanzbasis oder sonst ohne Bestehen einer Rechtspflicht erbracht werden. (3) Der vom Senat mit den in Absatz 1 genannten Gesellschaften abzuschließende Vertrag über eine Garantievereinbarung (Detailvereinbarung) sowie alle zukünftigen Verträge, die diese ergänzen oder abändern, bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. In der Garantievereinbarung (Detailvereinbarung) muss neben der Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Grenzen sichergestellt werden, dass die Garantie von den begünstigten Gesellschaften nur in dem zwingend notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden kann. Weiter ist sicherzustellen, dass die Garantie nicht für Leistungen gilt, die ohne Rechtspflicht (zum Beispiel Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) erbracht werden.

### § 2 — Umstrukturierung der Bankgesellschaft Berlin AG

§ 2 Umstrukturierung der Bankgesellschaft Berlin AG(1) Die Anteile des Landes Berlin an der Bankgesellschaft Berlin AG sind schnellstmöglich zu für das Land Berlin vertretbaren Bedingungen zu veräußern. Im Zusammenhang mit einer derartigen Neuordnung der Eigentümerstruktur an der Bankgesellschaft ist die Investitionsbank Berlin (IBB) als eigenständige öffentlich-rechtliche Strukturbank aus der Bankgesellschaft herauszulösen. (2) Der Senat hat dem Abgeordnetenhaus spätestens bis zum 31. Dezember 2002 zu berichten, ob die in Artikel 58 a der Detailvereinbarung vorgesehene Möglichkeit zur Ausgliederung des Immobiliendienstleistungsbereichs aus der Bankgesellschaft (Call Option) genutzt werden soll. Im Falle einer Nichtausübung sind die Gründe darzulegen.

### § 3 — Begleitung des Vertragsmanagements im Zuge der Garantieübernahme

§ 3 Begleitung des Vertragsmanagements im Zuge der Garantieübernahme(1) Das Abgeordnetenhaus ist frühzeitig und umfassend in die Errichtung der Controllinggesellschaft einzubeziehen. Diese muss so aufgestellt werden, dass das Management wirtschaftlich an der Minimierung der Garantieleistungen interessiert ist. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Mai 2002 eine Beschlussvorlage vorzulegen. (2) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus unverzüglich von allen Mitteilungen, die er auf der Grundlage der Garantievereinbarung erhalten hat, sofern diese von wesentlicher Bedeutung für die weitere geschäftliche Entwicklung der Bankgesellschaft oder einer der von der Garantie umfassten Gesellschaften sind. (3) Dem Abgeordnetenhaus ist vierteljährlich über 1. die Tätigkeit der Controllinggesellschaft,2. den aktuellen Stand der Veräußerungsaktivitäten,3. die tatsächliche Inanspruchnahme der durch das Land abgegebenen Garantien,4. die Entwicklung der laufenden Geschäfte und den Stand der angestrebten Restrukturierungsmaßnahmen bis zur Veräußerung sowie5. den Stand sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Verfahren gegenüber allen am wirtschaftlichen Niedergang der Bankgesellschaft Berlin AG Beteiligten zu berichten.(4) Dem Rechnungshof sind diese Informationen in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 in Kraft.

---

— Gesetz über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften Vom 16. April 2002
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ImmBankAGLGarGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
