Berlin

Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin Vom 10. November 1967

Ausfertigungsdatum:
10.11.1967
Fundstelle:
GVBl. 1967, 1571
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel IHKSachvöBestV

Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung und des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 / GVBl. 1957 S. 69), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981 / GVBl. S. 994), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ist befugt, Sachverständige nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie Personen nach § 36 Abs. 2 der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. (2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannten Personen. Sie ist zuständig für eine Rücknahme der Bestellungen, auch wenn diese vor dem 1. Januar 1958 von anderen Behörden ausgesprochen worden sind.

§ 2

§ 2Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Sachverständiger oder anderer Personen bleiben unberührt. Dies gilt auch für das Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.