Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflichtfür Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG-MeldepflichtV) Vom 19. März 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 91
Auf Grund des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 17. April 2012 (GVBl. S. 125) wird verordnet:
Ausdehnung der Meldepflicht
§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht(1) Dem Gesundheitsamt sind über die in § 6 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Krankheiten hinaus die Erkrankung und der Tod an Lyme-Borreliose namentlich zu melden. (2) Dem Gesundheitsamt ist über § 7 des Infektionsschutzgesetzes hinaus der direkte oder indirekte Nachweis des Krankheitserregers Borrelia burgdorferi sensu lato namentlich zu melden, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 13. Januar 1997 (GVBl. S. 11) außer Kraft. Berlin, den 19. März 2013Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Mario Czaja
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.