Berlin

Verordnung über die Festsetzung und Einhaltung der Stellenobergrenzen für die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (Stellenobergrenzenregelung HWR) Vom 21. August 2014

Ausfertigungsdatum:
21.08.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 334
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HWRStOGrRV

Auf Grund des § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Artikels III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel I § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen durch die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft verordnet:

§ 1

§ 1 Der Anteil der Beförderungsämter in der Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin im Bereich der Fachbereichsleitungen und der Zentralen Hochschulverwaltung darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende besondere Obergrenze nicht überschreiten: im gehobenen Dienst - in der Besoldungsgruppe A 13 3,5 Stellen

§ 2

§ 2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 21. August 2014 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Sandra Scheeres

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.