Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung Vom 19. März 1966
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.1966
- Fundstelle:
- GVBl. 1966, 565
Auf Grund des § 23 Satz 3 und des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1 / GVBl. 1966 S. 307) wird verordnet:
§ 1Die dem Senat durch § 23 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.
§ 2Die dem Senat durch § 49 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung erteilte Ermächtigung zu bestimmen, daß der Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die Gesellentätigkeit anzurechnen ist, wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.