Berlin

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung Vom 19. März 1966

Ausfertigungsdatum:
19.03.1966
Fundstelle:
GVBl. 1966, 565
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HwOBAusbErmÜtrV

Auf Grund des § 23 Satz 3 und des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1 / GVBl. 1966 S. 307) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die dem Senat durch § 23 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.

§ 2

§ 2Die dem Senat durch § 49 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung erteilte Ermächtigung zu bestimmen, daß der Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die Gesellentätigkeit anzurechnen ist, wird auf das für das Arbeitswesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.