Berlin

Zweite Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Handwerkskammer Berlin Vom 9. Januar 2007

Ausfertigungsdatum:
09.01.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 6
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HwKZustÜtr2V

Auf Grund des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006, S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausübungsberechtigungen nach §§ 7a und 7b sowie von Ausnahmebewilligungen nach §§ 8 und 9 der Handwerksordnung wird auf die Handwerkskammer Berlin übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.