Verordnung über die Einziehung von Beiträgen der Handwerkskammer Berlin Vom 19. Juli 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 19.07.1988
- Fundstelle:
- GVBl. 1988, 1233
Aufgrund des § 113 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1 / GVBl. 1966 S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560 / GVBl. S. 603), wird verordnet:
§ 1Abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung kann die Handwerkskammer Berlin die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe selbst einziehen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.