Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hundekehlefenn im Bezirk Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Grunewald Vom 10. Juli 1987

Ausfertigungsdatum:
10.07.1987
Fundstelle:
GVBl. 1987, 2061
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HundekehlNatSchGebV

Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Der in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Hundekehlefenn“ erklärt.

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt im Jagen 20 des Berliner Forstes Grunewald. (2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das bezeichnete Gebiet wird als Moorgebiet mit überregionaler Bedeutung geschützt, um die typische Lebensgemeinschaft nährstoffarmer Moore und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden: 1. die Lebensgemeinschaft des Sumpfporst-Moores zu erhalten, 2. seltene und vom Aussterben bedrohte Pflanzen zu erhalten, 3. den Lebensraum für die moortypische Fauna zu sichern, 4. das Landschaftsbild einer offenen Talniederung zu erhalten, 5. den aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen bedeutsamen Schichtaufbau des Moores zu bewahren.

§ 4

Pflege des Naturschutzgebietes

§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes Die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere: 1. das Errichten von Schutzzäunen, 2. das Vernässen des Moores, 3. das Beseitigen von Gehölzen, die für nährstoffarme, nasse Moore untypisch sind, 4. die Mahd der Feuchtwiese, 5. das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten: 1. das Gebiet zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten, 2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 3. Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen, 4. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen, 5. die Bodengestalt zu verändern, Boden oder Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen sowie die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln, 6. das Gebiet zu verunreinigen, 7. Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 8. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen zu verlegen sowie Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, 9. Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, 10. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen, 11. die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm zu stören, 12. sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können. Die Verbote der Nummern 2 bis 12 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt: 1. die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, 2. die naturnahe Waldpflege, 3. die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden, 4. die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung über fünf Naturschutzgebiete im Grunewald vom 21. März 1960 (GVBl. S. 270), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785) und die Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin vom 12. Juni 1963 (GVBl. S. 675), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), soweit sie das in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichnete Gebiet betreffen, außer Kraft. Berlin, den 10. Juli 1987 Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Prof. Dr. Jürgen Starnick

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.