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title: "Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin Vom 1. April 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/hukaththvertrstvtrgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HUKathThVertrStVtrGBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:20:24+00:00"
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# Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin Vom 1. April 2026

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 01.04.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, 161


### Eingangsformel HUKathThVertrStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem am 29. September 2025 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

### § 2 — Bekanntmachungserlaubnis

§ 2 BekanntmachungserlaubnisDie für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

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— Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin Vom 1. April 2026
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HUKathThVertrStVtrGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
