Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin Vom 29. September 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, 162
Artikel 1(1) Das Land Berlin fördert die Entwicklung und Pflege der Katholischen Theologie in Abstimmung mit der Humboldt-Universität zu Berlin.(2) Zu diesem Zweck betreibt die Humboldt-Universität zu Berlin ein Institut für Katholische Theologie, dem Forschung und Lehre in der Katholischen Theologie unter besonderer Berücksichtigung der Theologischen Anthropologie obliegt. Hierfür wird die angemessene Vertretung und Ausstattung der fünf theologischen Kernfächer gewährleistet.(3) Das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin besitzt das Promotionsrecht nach dem jeweils geltenden staatlichen Recht sowie das Promotionsrecht nach kirchlichem Recht und erfolgter Verleihung. Es verleiht die weiteren akademischen Grade in Katholischer Theologie. Die Grade in Katholischer Theologie sind zugleich kirchliche und staatliche Grade.(4) Am Institut für Katholische Theologie werden die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Studiengänge eingerichtet. Die Studiengänge sollen für Berufsfelder unter anderem für das Lehramt in Katholischer Religion, berufliche Tätigkeiten in der außerschulischen Bildungsarbeit, in religiösen Organisationen, in Verbänden, Medien und in der Wissenschaft qualifizieren.(5) Die Einrichtung und Aufhebung von entsprechenden Studiengängen bedarf des Einvernehmens mit dem Erzbischof von Berlin.(6) Kooperationen des Instituts für Katholische Theologie mit anderen Lehr- und Forschungseinrichtungen für Katholische Theologie, weiteren Theologien und religionsbezogenen und anderen Wissenschaften werden insbesondere im Sinne der Profil- und Schwerpunktbildung von den Vertragschließenden unterstützt.(7) Die Ausgestaltung der konkreten organisatorischen Einbettung des Instituts für Katholische Theologie obliegt der Humboldt-Universität zu Berlin. Dabei hat sie die religionsverfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an die glaubens-, bekenntnis- und konfessionsgeprägten Entscheidungen (insbesondere Erarbeitung und Entscheidung über Studien- und Prüfungsordnungen, Entscheidungen in Prüfungs- sowie in Berufungsverfahren) angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 2Die Vertragschließenden sind sich einig, dass Katholische Theologie und verwandte kirchliche Wissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin auf Grund des Einvernehmens zwischen Staat und Kirche gemäß den Bestimmungen der Verträge zwischen Staat und Kirche in Bindung an das Lehramt der Katholischen Kirche und gemäß den einschlägigen kirchlichen Vorschriften betrieben wird.
Artikel 3Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden an das Institut für Katholische Theologie der Humboldt-Universität zu Berlin berufen. Es gelten die Einstellungsvoraussetzungen gemäß Berliner Hochschulgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Artikel 4(1) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin beruft eine hauptberufliche Hochschullehrerin oder einen hauptberuflichen Hochschullehrer für ein katholisch-theologisches Fach einschließlich der katholischen Religionspädagogik nur, wenn durch den Erzbischof von Berlin gegen die in Aussicht genommene Person keine Einwendung erhoben wird. Das gilt entsprechend für die Einstellung von sonstigem hauptberuflichem wissenschaftlichem Personal mit selbständigen bekenntnisgebundenen Lehraufgaben durch die Humboldt-Universität zu Berlin.(2) Wird gegen eine vorgenannte Lehrkraft nach der Berufung, Zulassung oder Beauftragung aus triftigem Grund wegen eines Verstoßes gegen die Lehre oder gegen die Erfordernisse eines Lebenswandels nach der Ordnung der Katholischen Kirche durch den Erzbischof von Berlin eine Beanstandung erhoben, so kann diese Lehrkraft keine Lehr- und Prüfungstätigkeit mehr in Katholischer Theologie ausüben. Das Land Berlin wird alsbald für einen zur Erfüllung der Lehrbedürfnisse gleichwertigen Ersatz Sorge tragen.
Artikel 5(1) Über Studien- und Prüfungsordnungen ist das Einvernehmen mit dem Erzbischof von Berlin herzustellen.(2) Prüferinnen und Prüfer für Abschlussprüfungen werden im Benehmen mit dem Erzbischof von Berlin bestellt. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Katholischen Theologie gilt das Benehmen als hergestellt.
Artikel 6(1) Es besteht Einigkeit darüber, dass zu allen Fragen, über die im hiesigen Vertrag keine Vereinbarung getroffen wird, die Regelungen des Preußischen Konkordats vom 14. Juni 1929, des Konkordats mit dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 sowie des Abschließenden Protokolls über Besprechungen zwischen Vertretern des Bischöflichen Ordinariats Berlin und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen vom 2. Juli 1970 in der seit der Vereinbarung vom 15. Oktober 1986 geltenden Fassung fortgelten, sofern sie nicht bereits durch frühere Vereinbarungen aufgehoben worden sind. Es besteht weiter Einigkeit darüber, dass mit der Errichtung und vollständigen Ausstattung des Instituts für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin Ansprüche aus Abschnitt III Absatz 2 des Abschließenden Protokolls über Besprechungen zwischen Vertretern des Bischöflichen Ordinariats Berlin und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen vom 2. Juli 1970 in der seit der Vereinbarung vom 15. Oktober 1986 geltenden Fassung auf Fortführung des Seminars für Katholische Theologie der Freien Universität Berlin nicht mehr erhoben werden.(2) Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen oder der Anwendung dieses Vertrages ergeben, werden sich die Vertragschließenden austauschen. Sie werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 7Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Der Heilige Stuhl, vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, und das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, schließen einig in dem Wunsch, die Pflege und Entwicklung der Katholischen Theologie in Gemeinschaft mit anderen Wissenschaften zu fördern,den folgenden Vertrag:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.