Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin Vom 29. September 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, 162
Schlussprotokoll HUKathThVertrStVtr BE
Schlussprotokoll
Schlussprotokoll
zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Berlin über das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin
Zu Artikel 1
(1) Zur Zeit des Vertragsschlusses werden die folgenden Studiengänge als zur Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts für Katholische Theologie der Humboldt-Universität zu Berlin erforderlich angesehen:
- -
Kombinationsbachelorstudiengang mit Lehramtsoption als Kern- bzw. und Zweitfach
- -
lehramtsbezogenes Masterstudium (Master of Education) (Erst- und Zweitfach) mit Lehramtsoption
- -
Monobachelorstudiengang „Religion und Gesellschaft“
- -
Lizentiat in Katholischer Theologie (Spezialisierung in Theologischer Anthropologie)
- -
Doktorat in Katholischer Theologie (Spezialisierung in Theologischer Anthropologie)
(2) Zur Zeit des Vertragsschlusses wird die Ausstattung des Instituts für Katholische Theologie der Humboldt-Universität zu Berlin mit Professuren für folgende Fächer als zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich angesehen:
- -
Systematische Theologie
- -
Historische Theologie
- -
Biblische Theologie
- -
Praktische Theologie
- -
Theologische Ethik
Die Vertragschließenden unterstützen das Institut für Katholische Theologie bei der Einwerbung von Drittmitteln, die insbesondere der Stärkung sowie Ergänzung bereits etablierter Schwerpunkte dienen sollen.
(3) Die Einrichtung des Instituts für Katholische Theologie erfolgte in Form eines Zentralinstituts gemäß § 83 Berliner Hochschulgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 24. Oktober 2013. Dieser Bestimmungen unbeschadet gelten für das Institut für Katholische Theologie die mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen insbesondere zur Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und zum Promotionsrecht.
(4) Dem Institutsrat des Instituts für Katholische Theologie gehören sieben Mitglieder an, davon vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, eine akademische Mitarbeiterin oder ein akademischer Mitarbeiter, eine Studentin oder ein Student und eine nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter. Der Institutsrat wählt aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrer/innen die Direktorin/ den Direktor. Der Institutsrat beschließt über die Angelegenheiten des Instituts und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zu Artikel 2
Für das Verhältnis des Instituts zur kirchlichen Behörde finden die einschlägigen kirchlichen Gesetze und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Es gelten insbesondere:
- -
Apostolische Konstitution „Veritatis gaudium“ vom 8. Dezember 2017 und die ihr beigefügten „Ordinationes“ vom 27. Dezember 2017
- -
„Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren“ der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 25. März 2010
- -
„Regelungen für das theologische Lizentiat“ der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 5. Februar 1990
- -
Dekrete über die Katholisch-Theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 1. Januar 1983, Nr. 234/78 und 234/78 B. Sofern und sobald zur Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ zur Ablösung der Dekrete 234/78 und 234/78 B Dekrete erlassen worden sind, treten diese an die Stelle der Dekrete 234/78 und 234/78 B.
- -
„Kirchliche Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. September 2003
- -
„Habilitation und Berufung von Nichtpriestern an den Katholisch-Theologischen Fakultäten und Philosophisch-Theologischen Hochschulen“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 21.-24. Februar 1972.
- -
„Kirchliche Anforderungen an die Religionslehrerbildung“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. September 2010
Sollten die vorgenannten oder andere einschlägige kirchliche Regelungen durch die zuständige kirchlichen Stelle und deren alleiniger Verantwortung aufgehoben, geändert oder aus anderen Gründen nicht mehr anwendbar sein, wird das Erzbistum Berlin das Land Berlin hierüber unterrichten und die nunmehr anzuwendenden kirchlichen Vorschriften benennen.
Zu Artikel 3
Die Zweitmitgliedschaften betreffenden Regelungen des § 29 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin finden auf das Institut für Katholische Theologie entsprechende Anwendung.
Zu Artikel 4
(1) Die Erstellung der Berufungsvorschläge erfolgt unbeschadet der kirchlichen Rechte nach dem Berliner Hochschulgesetz. Soweit möglich, sollen in Berufungskommissionen, welche die Berufungsvorschläge für das Institut für Katholische Theologie vorbereiten, mindestens die Hälfte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Katholischen Theologie angehören. Die weiteren Mitglieder dieser Gremien müssen im Fach Katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig sein oder als Studierende eingeschrieben sein. Die Berufungskommission hat das Recht, sich vor der Aufstellung der Vorschlagsliste mit dem Erzbischof von Berlin ins Benehmen zu setzen.
(2) Werden nach Artikel 4 Absatz 1 seitens des Erzbischofs von Berlin triftige Einwendungen wegen eines Verstoßes gegen die Lehre oder die Erfordernisse eines Lebenswandels nach der Ordnung der Katholischen Kirche erhoben, so sind diese bestehenden Bedenken nach pflichtgemäßem Ermessen darzulegen. Über die Bedenken ist Vertraulichkeit zu wahren. Werden keine Einwendungen erhoben, so gilt dies zugleich als Erteilung der kirchlichen Lehrbefugnis.
(3) Bei Beanstandungen nach Artikel 4 Absatz 2 hat der Erzbischof von Berlin seine Bedenken ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen darzulegen. Die Beanstandung enthält zugleich den Entzug der kirchlichen Lehrbefugnis.
Zu Artikel 5
Die Akkreditierung von Studiengängen mit Katholischer Theologie richtet sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - unbeschadet der kirchlichen Vorschriften über die jeweils zuständige Autorität - nach dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen vom Juni 2017 (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) und der Verordnung zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Studienakkreditierung im Land Berlin (Studienakkreditierungsverordnung Berlin - BlnStudAkkV) vom 16. September 2019 (§§ 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5).
Artikel 1(1) Das Land Berlin fördert die Entwicklung und Pflege der Katholischen Theologie in Abstimmung mit der Humboldt-Universität zu Berlin.(2) Zu diesem Zweck betreibt die Humboldt-Universität zu Berlin ein Institut für Katholische Theologie, dem Forschung und Lehre in der Katholischen Theologie unter besonderer Berücksichtigung der Theologischen Anthropologie obliegt. Hierfür wird die angemessene Vertretung und Ausstattung der fünf theologischen Kernfächer gewährleistet.(3) Das Institut für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin besitzt das Promotionsrecht nach dem jeweils geltenden staatlichen Recht sowie das Promotionsrecht nach kirchlichem Recht und erfolgter Verleihung. Es verleiht die weiteren akademischen Grade in Katholischer Theologie. Die Grade in Katholischer Theologie sind zugleich kirchliche und staatliche Grade.(4) Am Institut für Katholische Theologie werden die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Studiengänge eingerichtet. Die Studiengänge sollen für Berufsfelder unter anderem für das Lehramt in Katholischer Religion, berufliche Tätigkeiten in der außerschulischen Bildungsarbeit, in religiösen Organisationen, in Verbänden, Medien und in der Wissenschaft qualifizieren.(5) Die Einrichtung und Aufhebung von entsprechenden Studiengängen bedarf des Einvernehmens mit dem Erzbischof von Berlin.(6) Kooperationen des Instituts für Katholische Theologie mit anderen Lehr- und Forschungseinrichtungen für Katholische Theologie, weiteren Theologien und religionsbezogenen und anderen Wissenschaften werden insbesondere im Sinne der Profil- und Schwerpunktbildung von den Vertragschließenden unterstützt.(7) Die Ausgestaltung der konkreten organisatorischen Einbettung des Instituts für Katholische Theologie obliegt der Humboldt-Universität zu Berlin. Dabei hat sie die religionsverfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an die glaubens-, bekenntnis- und konfessionsgeprägten Entscheidungen (insbesondere Erarbeitung und Entscheidung über Studien- und Prüfungsordnungen, Entscheidungen in Prüfungs- sowie in Berufungsverfahren) angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 2Die Vertragschließenden sind sich einig, dass Katholische Theologie und verwandte kirchliche Wissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin auf Grund des Einvernehmens zwischen Staat und Kirche gemäß den Bestimmungen der Verträge zwischen Staat und Kirche in Bindung an das Lehramt der Katholischen Kirche und gemäß den einschlägigen kirchlichen Vorschriften betrieben wird.
Artikel 3Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden an das Institut für Katholische Theologie der Humboldt-Universität zu Berlin berufen. Es gelten die Einstellungsvoraussetzungen gemäß Berliner Hochschulgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Artikel 4(1) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin beruft eine hauptberufliche Hochschullehrerin oder einen hauptberuflichen Hochschullehrer für ein katholisch-theologisches Fach einschließlich der katholischen Religionspädagogik nur, wenn durch den Erzbischof von Berlin gegen die in Aussicht genommene Person keine Einwendung erhoben wird. Das gilt entsprechend für die Einstellung von sonstigem hauptberuflichem wissenschaftlichem Personal mit selbständigen bekenntnisgebundenen Lehraufgaben durch die Humboldt-Universität zu Berlin.(2) Wird gegen eine vorgenannte Lehrkraft nach der Berufung, Zulassung oder Beauftragung aus triftigem Grund wegen eines Verstoßes gegen die Lehre oder gegen die Erfordernisse eines Lebenswandels nach der Ordnung der Katholischen Kirche durch den Erzbischof von Berlin eine Beanstandung erhoben, so kann diese Lehrkraft keine Lehr- und Prüfungstätigkeit mehr in Katholischer Theologie ausüben. Das Land Berlin wird alsbald für einen zur Erfüllung der Lehrbedürfnisse gleichwertigen Ersatz Sorge tragen.
Artikel 5(1) Über Studien- und Prüfungsordnungen ist das Einvernehmen mit dem Erzbischof von Berlin herzustellen.(2) Prüferinnen und Prüfer für Abschlussprüfungen werden im Benehmen mit dem Erzbischof von Berlin bestellt. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Katholischen Theologie gilt das Benehmen als hergestellt.
Artikel 6(1) Es besteht Einigkeit darüber, dass zu allen Fragen, über die im hiesigen Vertrag keine Vereinbarung getroffen wird, die Regelungen des Preußischen Konkordats vom 14. Juni 1929, des Konkordats mit dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 sowie des Abschließenden Protokolls über Besprechungen zwischen Vertretern des Bischöflichen Ordinariats Berlin und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen vom 2. Juli 1970 in der seit der Vereinbarung vom 15. Oktober 1986 geltenden Fassung fortgelten, sofern sie nicht bereits durch frühere Vereinbarungen aufgehoben worden sind. Es besteht weiter Einigkeit darüber, dass mit der Errichtung und vollständigen Ausstattung des Instituts für Katholische Theologie an der Humboldt-Universität zu Berlin Ansprüche aus Abschnitt III Absatz 2 des Abschließenden Protokolls über Besprechungen zwischen Vertretern des Bischöflichen Ordinariats Berlin und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen vom 2. Juli 1970 in der seit der Vereinbarung vom 15. Oktober 1986 geltenden Fassung auf Fortführung des Seminars für Katholische Theologie der Freien Universität Berlin nicht mehr erhoben werden.(2) Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen oder der Anwendung dieses Vertrages ergeben, werden sich die Vertragschließenden austauschen. Sie werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 7Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Der Heilige Stuhl, vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, und das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, schließen einig in dem Wunsch, die Pflege und Entwicklung der Katholischen Theologie in Gemeinschaft mit anderen Wissenschaften zu fördern,den folgenden Vertrag:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.