Berlin

Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung Vom 9. Oktober 2019

Ausfertigungsdatum:
09.10.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 695
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage HSchulZulStVtrUmsG

Anlage zu Artikel 1Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Vom 21./27. März 2019 und 4. April 2019[Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21./27. März 2019 und 4. April 2019]

Artikel

Artikel 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die HochschulzulassungDem am 21. März 2019 vom Land Berlin unterzeichneten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen*[Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG]

Artikel

Artikel 3 Änderung der Hochschulzulassungsverordnung*[Änderungsanweisungen zur Hochschulzulassungsverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111).]

Artikel

Artikel 4 Inkrafttreten(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./23. März 2019 und 4. April 2019 (GVBl. S. 695) in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.(3) Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Berliner Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, außer Kraft. Verordnungen, die auf seiner Grundlage erlassen wurden, bleiben bis zum Erlass der entsprechenden Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in Kraft.

Eingangsformel HSchulZulStVtrUmsG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.