Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen Vom 26. Oktober 2017

Ausfertigungsdatum:
26.10.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 542
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HSchulQSAkkrStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem am 1. Juni 2017 vom Land Berlin unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Verordnungsermächtigung

§ 2 VerordnungsermächtigungDie Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und Artikel 16 des Staatsvertrages erlässt das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senates.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.