Gesetz zur Sanierung des Haushalts 2000 (Haushaltssanierungsgesetz 2000 - HSanG 2000) Vom 20. April 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 20.04.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 286
(aufgehoben)
§ 3(aufgehoben)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: InhaltsübersichtArtikel IÄnderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996Artikel IIFinanzpolitische Leitlinien und VorgabenArtikel IIIÄnderung der ArbeitszeitverordnungArtikel IVÄnderung des Berliner BetriebegesetzesArtikel VÄnderung des LandeskrankenhausgesetzesArtikel VIÄnderung des Schulgesetzes für BerlinArtikel VIIGesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG)Artikel VIIIRückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangArtikel IXInkrafttreten
Artikel IÄnderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 (Änderungsanweisung zum Haushaltsstrukturgesetz 1996)
Artikel IIFinanzpolitische Leitlinien und Vorgaben
Artikel IIIÄnderung der Arbeitszeitverordnung (Änderungsanweisung zur Arbeitszeitverordnung)*)
Artikel IVÄnderung des Berliner Betriebegesetzes (Änderungsanweisung zum Berliner Betriebegesetz)
Artikel VÄnderung des Landeskrankenhausgesetzes (Änderungsanweisung zum Landeskrankenhausgesetz)*)
Artikel VIÄnderung des Schulgesetzes für Berlin (Änderungsanweisung zum Schulgesetz)
Artikel VIIGesetz über die Errichtung eines Berliner Landesinstituts für Schule und Medien (Schulinstitutsgesetz - BLSMG)*)
Artikel VIIIRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel III und Artikel VII § 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel IXInkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel V und VII am 1. Juli 2000 und Artikel III am 1. August 2000 in Kraft.
Rückführung der Nettokreditaufnahme
§ 1 Rückführung der NettokreditaufnahmeDie Nettokreditaufnahme des Landes Berlin wird für das Jahr 2001 auf den Betrag von 3700 Millionen Deutsche Mark oder 1891,78 Millionen Euro begrenzt.
Gewährung von Zuwendungen
§ 10 Gewährung von Zuwendungen(1) Das Gesamtvolumen der Zuwendungen jedes Geschäftsbereichs ist im Rahmen einer Prioritätensetzung bezogen auf den Haushaltsansatz 2000 mit Wirkung ab dem Jahr 2001 um 5 vom Hundert abzusenken. Diese Regelung ist im Jahr 2003 zu überprüfen. (2) Absatz 1 gilt nicht für in Länder-Vereinbarungen, Bund-Länder-Vereinbarungen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen Kommunen geregelte Ansprüche.
Rückführung der Gesamtausgaben
§ 2 Rückführung der GesamtausgabenDie Gesamtausgaben des Landes Berlin werden für das Jahr 2001 auf den Betrag von 39770 Millionen Deutsche Mark oder 20334,08 Millionen Euro begrenzt.
Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich
§ 4 Behandlung erhöhter Steuereinnahmen sowie erhöhter Einnahmen aus dem LänderfinanzausgleichÜbersteigen die tatsächlichen Steuereinnahmen einschließlich der Leistungen aus dem Länderfinanzausgleich im Jahre 2001 den in den Haushaltsplan eingestellten Betrag, so sind die zusätzlichen Einnahmen je zur Hälfte für zukunftsgerichtete Ausgaben und zur weiteren Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.
Behandlung der tatsächlichen Vergütungstarifentwicklung
§ 5 Behandlung der tatsächlichen VergütungstarifentwicklungÜbersteigen die tatsächlichen Abschlüsse der Tarifverhandlungen für Arbeitnehmer sowie die Besoldungserhöhungen für das Jahr 2001 den Prognosewert, der der Tarifvorsorge zu Grunde liegt, so sollen die zusätzlichen Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.
Behandlung unerwarteter Zinseinsparungen
§ 6 Behandlung unerwarteter ZinseinsparungenUnterschreiten die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen die Prognosewerte, die den in die Haushalte 2001 bis 2004 eingestellten Zinsaufwendungen zu Grunde liegen, so sind die eingesparten Beträge zur Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.
Behandlung unerwarteter Entlastungen
§ 7 Behandlung unerwarteter EntlastungenEntstehen die aus bundespolitischen Konsolidierungsprogrammen erwarteten Belastungen nicht in der prognostizierten Höhe, so sind diese Beträge je zur Hälfte für eine Absenkung der Veräußerungseinnahmen sowie zur Verringerung der Neuverschuldung einzusetzen.
Finanzierungsvorbehalt
§ 8 FinanzierungsvorbehaltNeue finanzwirksame Maßnahmen dürfen nur dann realisiert werden, wenn zur Gegenfinanzierung zusätzliche Haushaltsentlastungen verwirklicht werden und weder die vorgesehene Absenkung der Neuverschuldung noch der Rahmen der Gesamtausgaben gefährdet werden.
Ausgleich von Mindereinnahmen
§ 9 Ausgleich von MindereinnahmenWerden veranschlagte Einnahmen nicht erreicht, so soll im entsprechenden Ressort ein Ausgleich erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Senat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.