Verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Hornstraße“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert am 14. Juni 2018 (GVBl. S. 452) Vom 19. Februar 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 19.02.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 214
Anhang 1: Karte des sozialen Erhaltungsgebiets Hornstraße
Anhang 1Anhang 1: Karte des sozialen Erhaltungsgebiets HornstraßeZu § 1 der Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Hornstraße“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:
Erweiterung des Geltungsbereichs
§ 1 Erweiterung des GeltungsbereichsDer räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Hornstraße“ wird geändert. Die Verordnung gilt für das gemäß der Karte im Anhang eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze des Erhaltungsgebiets „Hornstraße“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Die im Anhang befindliche Karte, die das Gebiet „Hornstraße“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB ausweist, ist Bestandteil dieser Verordnung.
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.
Verletzung von Vorschriften
§ 3 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.