Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung Vom 12. März 1937 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 3211-1-1)
- Fundstelle:
- GVBl. Sb III, 334
Auf Grund des § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285) wird folgendes verordnet: Die im § 33 der Hinterlegungsordnung auf den 31. Dezember 1939 festgesetzte Frist wird bis auf weiteres verlängert. Der Reichsminister der Justiz
Auf Grund des § 8 Nr. 2 und des § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285) wird folgendes verordnet:
§ 1
§ 2 Die Verwaltung von Wertpapieren gemäß § 10 der Hinterlegungsordnung beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten etwas anderes bestimmen.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft. Der Reichsminister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.