Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 (Haushaltsgesetz 2026/2027 - HG 26/27) Vom 18. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 671
AnlageGesamtplan Haushaltsübersicht 2026GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2026 Einzelplan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungsermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus 74.000 102.536.900 -102.462.900 --- 02 Verfassungsgerichtshof 1.000 1.163.000 -1.162.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/ Regierender Bürgermeister 503.000 111.310.000 -110.807.000 26.782.000 05 Inneres und Sport 430.833.300 3.160.352.000 -2.729.518.700 477.078.000 06 Justiz und Verbraucherschutz 338.273.900 1.286.211.000 -947.937.100 199.276.000 07 Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt 1.028.256.300 2.993.489.400 -1.965.233.100 25.492.117.000 08 Kultur und Gesellschaftlicher Zusammenhalt 30.592.000 988.064.600 -957.472.600 684.799.000 09 Wissenschaft, Gesundheit und Pflege 965.352.500 3.695.034.700 -2.729.682.200 1.609.057.100 10 Bildung, Jugend und Familie 77.014.500 5.325.584.000 -5.248.569.500 483.134.200 11 Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung 369.175.800 1.880.442.300 -1.511.266.500 999.130.000 12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen 307.014.000 2.308.271.200 -2.001.257.200 2.169.025.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe 281.851.500 814.083.000 -532.231.500 408.321.000 15 Finanzen 296.238.000 754.221.600 -457.983.600 53.648.000 20 Rechnungshof 52.200 29.657.000 -29.604.800 --- 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 110.000 13.754.600 -13.644.600 --- 22 Bürger- und Polizeibeauftragte/Bürger- und Polizeibeauftragter des Landes Berlin 1.000 1.715.000 -1.714.000 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments 64.224.000 285.601.700 -221.377.700 657.465.000 27 Zuweisungen an und Programme für die -9.395.753.000 1.437.593.000 -10.833.346.000 518.395.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 37.775.082.000 7.379.811.000 30.395.271.000 5.660.288.000 Σ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 32.568.896.000 32.568.896.000 --- 39.438.515.300 31 Bezirksverordnetenversammlung 55.600 23.107.300 -23.051.700 --- 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 22.339.300 815.602.900 -793.263.600 390.208.000 34 Ordnungsamt 102.913.900 95.921.800 6.992.100 14.738.000 35 Amt für Bürgerdienste 170.065.700 372.872.100 -202.806.400 --- 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 53.864.700 235.630.400 -181.765.700 11.548.000 37 Schul- und Sportamt 27.739.200 960.130.900 -932.391.700 2.973.468.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 96.858.400 404.306.600 -307.448.200 48.178.000 39 Amt für Soziales 2.323.286.200 5.314.841.400 -2.991.555.200 210.000 40 Jugendamt 97.603.800 3.998.991.300 -3.901.387.500 30.817.000 41 Gesundheitsamt 5.053.400 164.111.400 -159.058.000 853.000 42 Stadtentwicklungsamt 40.135.400 119.500.000 -79.364.600 16.600.000 43 Umwelt- und Naturschutzamt 3.599.400 33.008.600 -29.409.200 130.000 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 10.015.867.000 421.357.300 9.594.509.700 --- Σ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 45 12.959.382.000 12.959.382.000 --- 3.486.750.000 Σ SUMME HAUSHALTSPLAN 45.528.278.000 45.528.278.000 --- 42.925.265.300Gesamtplan Haushaltsübersicht 2026 - Aufstellung nach Bezirken Einzelplan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf € € € € € € € € € € € € EINNAHMEN 31 Bezirksverordnetenversammlung --- 1.000 5.000 10.300 2.000 6.000 17.000 2.000 1.000 --- 3.000 8.300 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 1.914.300 814.500 5.896.400 3.148.700 840.100 1.005.000 922.000 1.471.400 3.507.500 852.000 259.000 1.708.400 34 Ordnungsamt 33.816.400 8.818.000 7.381.000 17.705.700 2.559.000 5.162.600 10.971.000 4.911.400 2.745.600 1.395.000 5.011.000 2.437.200 35 Amt für Bürgerdienste 16.760.200 15.177.000 18.176.000 10.446.700 12.396.900 9.583.000 13.736.500 19.814.700 12.268.000 14.491.000 16.829.500 10.386.200 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 7.404.100 2.637.200 4.428.000 6.366.300 5.611.400 6.552.900 4.964.000 4.833.000 3.881.800 1.684.000 2.500.000 3.002.000 37 Schul- und Sportamt 3.811.600 2.614.900 3.185.000 2.000.300 2.073.300 3.264.800 1.074.500 1.196.800 3.341.000 1.917.100 1.589.700 1.670.200 38 Straßen- und Grünflächenamt 11.903.100 7.029.200 8.987.000 11.186.300 6.843.100 9.572.500 9.642.600 6.900.000 8.156.600 5.532.000 5.422.000 5.684.000 39 Amt für Soziales 307.721.200 195.459.900 168.995.800 225.665.000 190.951.300 125.177.500 218.613.500 264.291.100 125.235.500 156.043.900 178.162.000 166.969.500 40 Jugendamt 8.031.700 5.760.300 9.549.000 6.102.600 8.270.100 7.570.000 8.108.700 10.347.000 8.047.000 10.272.000 8.687.800 6.857.600 41 Gesundheitsamt 762.300 42.900 310.000 936.000 211.000 625.000 562.500 349.200 276.500 130.000 621.000 227.000 42 Stadtentwicklungsamt 5.669.800 4.392.200 3.341.000 5.074.700 3.238.000 2.107.000 3.289.000 2.342.700 4.747.900 2.460.000 2.241.000 1.232.100 43 Umwelt- und Naturschutzamt 375.400 80.000 114.000 494.000 408.000 290.000 374.500 366.500 691.000 188.000 60.000 158.000 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 999.945.000 732.328.000 1.183.548.000 700.417.000 746.195.300 679.179.600 863.262.100 841.639.400 756.367.000 852.008.000 955.098.600 705.879.000 Σ Summe Einnahmen 1.398.115.100 975.155.100 1.413.916.200 989.553.600 979.599.500 850.095.900 1.135.537.900 1.158.465.200 929.266.400 1.046.973.000 1.176.484.600 906.219.500 AUSGABEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 1.916.700 1.665.100 1.934.700 1.960.500 2.220.800 1.877.700 1.926.400 1.800.600 1.841.300 1.989.800 2.142.800 1.830.900 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 62.572.500 60.493.800 100.637.200 86.635.600 50.507.800 60.247.400 67.537.800 86.159.300 77.102.500 58.571.300 38.216.700 66.921.000 34 Ordnungsamt 12.602.100 5.985.300 7.793.900 10.648.400 6.146.700 5.063.200 8.290.500 7.615.700 6.810.400 5.773.200 12.797.200 6.395.200 35 Amt für Bürgerdienste 39.298.900 32.468.300 39.259.300 23.962.300 28.206.700 20.222.700 29.072.800 41.783.800 27.302.800 31.074.200 36.935.300 23.285.000 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 31.261.200 16.545.500 20.374.700 19.968.100 22.694.200 22.327.400 22.597.900 20.283.500 14.366.600 12.892.900 18.206.900 14.111.500 37 Schul- und Sportamt 111.048.900 78.538.000 116.655.900 43.651.400 60.887.500 64.325.200 91.026.700 41.577.600 85.236.800 80.438.300 151.087.100 35.657.500 38 Straßen- und Grünflächenamt 43.635.400 18.210.800 39.431.200 34.947.200 32.388.600 38.081.900 31.416.700 24.350.000 35.791.400 43.237.700 30.100.600 32.715.100 39 Amt für Soziales 613.362.800 401.217.500 598.889.000 432.507.600 428.537.200 320.806.900 454.337.000 534.272.700 318.987.000 380.095.600 454.654.300 377.173.800 40 Jugendamt 407.054.400 298.439.200 419.474.000 267.463.800 297.058.400 256.297.300 361.044.100 339.779.300 312.036.000 374.690.700 371.800.300 293.853.800 41 Gesundheitsamt 19.330.700 11.483.200 12.874.800 18.409.600 9.804.200 12.775.500 15.161.600 14.281.500 10.391.500 9.887.000 18.983.400 10.728.400 42 Stadtentwicklungsamt 15.847.400 10.957.800 14.429.000 8.893.300 8.461.100 6.719.200 10.555.000 8.807.900 10.362.000 8.982.200 7.434.000 8.051.100 43 Umwelt- und Naturschutzamt 3.202.300 2.108.600 2.683.500 3.397.000 3.605.900 2.991.400 2.570.900 2.221.500 2.988.500 1.689.200 3.325.000 2.224.800 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 36.981.800 37.042.000 39.479.000 37.108.800 29.080.400 38.360.100 40.000.500 35.531.800 26.049.600 37.650.900 30.801.000 33.271.400 Σ Summe Ausgaben 1.398.115.100 975.155.100 1.413.916.200 989.553.600 979.599.500 850.095.900 1.135.537.900 1.158.465.200 929.266.400 1.046.973.000 1.176.484.600 906.219.500 Σ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- Σ Verpflichtungsermächtigungen 892.111.000 183.093.000 186.875.000 5.998.000 1.005.828.000 21.043.000 344.352.000 32.827.000 104.067.000 45.842.000 640.268.000 24.446.000Gesamtplan Haushaltsübersicht 2027GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2027 Einzelplan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungsermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus 74.000 114.679.900 -114.605.900 3.760.000 02 Verfassungsgerichtshof 1.000 1.137.000 -1.136.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/ Regierender Bürgermeister 566.000 114.775.000 -114.209.000 46.132.000 05 Inneres und Sport 422.931.300 3.270.985.500 -2.848.054.200 615.123.000 06 Justiz und Verbraucherschutz 338.273.900 1.319.889.000 -981.615.100 136.038.000 07 Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt 1.041.510.700 3.030.802.100 -1.989.291.400 21.516.822.000 08 Kultur und Gesellschaftlicher Zusammenhalt 30.698.000 1.006.144.500 -975.446.500 1.233.412.000 09 Wissenschaft, Gesundheit und Pflege 865.137.100 3.782.122.200 -2.916.985.100 1.374.197.900 10 Bildung, Jugend und Familie 84.635.500 5.452.371.700 -5.367.736.200 458.128.000 11 Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung 368.931.500 1.902.482.300 -1.533.550.800 787.842.500 12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen 322.969.000 2.633.979.600 -2.311.010.600 2.511.835.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe 323.580.500 821.562.000 -497.981.500 405.705.000 15 Finanzen 295.271.000 775.586.200 -480.315.200 28.100.000 20 Rechnungshof 42.200 29.713.000 -29.670.800 27.660.000 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 110.000 13.870.100 -13.760.100 --- 22 Bürger- und Polizeibeauftragte/Bürger- und Polizeibeauftragter des Landes Berlin 1.000 1.749.000 -1.748.000 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments 60.147.000 284.148.000 -224.001.000 653.871.000 27 Zuweisungen an und Programme für die -9.378.420.000 1.438.096.000 -10.816.516.000 527.175.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 38.752.499.000 7.534.865.600 31.217.633.400 5.104.769.000 Σ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 33.528.958.700 33.528.958.700 --- 35.430.570.400 31 Bezirksverordnetenversammlung 55.600 24.065.900 -24.010.300 --- 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 25.101.900 832.400.500 -807.298.600 398.313.500 34 Ordnungsamt 99.969.000 100.687.400 -718.400 7.700.000 35 Amt für Bürgerdienste 180.189.000 393.357.600 -213.168.600 --- 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 53.865.400 244.130.300 -190.264.900 8.104.000 37 Schul- und Sportamt 27.844.500 889.453.100 -861.608.600 3.096.413.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 96.765.100 417.044.300 -320.279.200 38.533.000 39 Amt für Soziales 2.399.328.800 5.431.675.900 -3.032.347.100 --- 40 Jugendamt 97.098.600 3.948.349.400 -3.851.250.800 35.288.000 41 Gesundheitsamt 5.035.600 168.572.900 -163.537.300 2.737.000 42 Stadtentwicklungsamt 40.126.500 122.973.000 -82.846.500 14.200.000 43 Umwelt- und Naturschutzamt 3.551.400 33.492.900 -29.941.500 --- 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 9.989.324.800 412.053.000 9.577.271.800 --- Σ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 45 13.018.256.200 13.018.256.200 --- 3.601.288.500 Σ SUMME HAUSHALTSPLAN 46.547.214.900 46.547.214.900 --- 39.031.858.900Gesamtplan Haushaltsübersicht 2027 - Aufstellung nach Bezirken Einzelplan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf € € € € € € € € € € € € EINNAHMEN 31 Bezirksverordnetenversammlung --- 1.000 5.000 10.300 2.000 6.000 17.000 2.000 1.000 --- 3.000 8.300 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 1.614.300 825.600 6.499.600 3.078.700 840.100 1.005.000 4.434.300 1.199.400 2.798.500 852.000 263.000 1.691.400 34 Ordnungsamt 34.203.400 9.208.000 7.347.000 17.716.800 2.587.000 5.132.600 7.635.000 4.521.400 2.745.600 1.424.000 5.011.000 2.437.200 35 Amt für Bürgerdienste 17.637.200 16.124.000 19.312.000 10.960.700 13.226.900 10.015.000 14.390.500 21.057.000 13.039.000 15.481.000 17.924.500 11.021.200 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 7.404.100 2.637.900 4.428.000 6.366.300 5.611.400 6.552.900 4.964.000 4.778.000 3.881.800 1.739.000 2.500.000 3.002.000 37 Schul- und Sportamt 3.822.100 2.402.900 3.185.000 2.013.300 2.084.500 3.310.100 1.313.500 1.212.800 3.379.000 1.806.400 1.612.700 1.702.200 38 Straßen- und Grünflächenamt 11.903.100 7.026.700 8.991.000 11.186.300 6.843.100 9.616.500 9.254.800 7.149.000 8.156.600 5.532.000 5.422.000 5.684.000 39 Amt für Soziales 318.043.100 201.607.700 174.267.000 233.100.000 197.037.500 129.597.700 226.397.500 273.212.100 129.068.500 161.111.700 183.435.000 172.451.000 40 Jugendamt 7.921.600 5.675.000 9.549.000 6.020.600 8.198.100 7.501.200 8.010.700 10.716.000 7.957.000 10.181.000 8.585.800 6.782.600 41 Gesundheitsamt 745.500 41.900 310.000 936.000 211.000 625.000 562.500 349.200 276.500 130.000 621.000 227.000 42 Stadtentwicklungsamt 5.669.800 4.392.600 3.341.000 5.074.700 3.238.000 2.107.000 3.289.000 2.342.700 4.738.600 2.460.000 2.241.000 1.232.100 43 Umwelt- und Naturschutzamt 375.400 80.000 114.000 494.000 360.000 290.000 374.500 366.500 691.000 188.000 60.000 158.000 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 1.013.599.000 742.027.000 1.179.038.000 701.325.000 751.113.300 673.471.200 849.613.300 845.860.400 745.000.000 848.273.000 934.130.600 705.874.000 Σ Summe Einnahmen 1.422.938.600 992.050.300 1.416.386.600 998.282.700 991.352.900 849.230.200 1.130.256.600 1.172.766.500 921.733.100 1.049.178.100 1.161.809.600 912.271.000 AUSGABEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 1.975.700 1.759.900 2.052.400 2.079.700 2.265.600 1.981.900 2.036.600 1.913.700 1.857.600 2.017.800 2.266.600 1.858.400 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 73.669.800 64.151.700 102.189.800 87.994.300 51.340.600 56.208.700 73.749.200 84.645.100 73.336.500 60.273.800 39.061.900 65.779.100 34 Ordnungsamt 14.921.800 6.168.800 8.283.900 10.907.300 6.343.500 5.209.000 8.440.600 7.835.200 6.958.300 6.051.800 12.998.000 6.569.200 35 Amt für Bürgerdienste 40.943.000 34.222.100 41.914.300 25.051.800 29.533.100 21.059.400 30.361.700 44.593.700 28.510.700 33.281.000 39.538.800 24.348.000 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 33.850.100 17.253.700 21.805.800 20.142.500 23.167.400 22.414.300 23.375.800 20.511.100 14.981.000 13.203.900 19.064.700 14.360.000 37 Schul- und Sportamt 103.414.900 81.619.800 104.984.800 40.992.800 61.678.300 60.562.500 74.136.600 40.707.700 77.071.000 76.886.300 127.972.400 39.426.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 50.253.600 18.474.100 40.280.100 35.511.300 33.778.100 40.363.000 31.157.500 25.646.400 38.054.600 40.459.800 30.986.200 32.079.600 39 Amt für Soziales 628.385.600 410.410.600 611.932.700 442.839.000 437.735.100 327.313.000 464.826.600 547.006.600 324.796.800 388.171.400 463.150.200 385.108.300 40 Jugendamt 402.217.500 295.484.500 413.224.400 263.671.800 293.836.000 253.595.400 356.614.200 335.824.700 306.707.700 369.893.600 366.314.200 290.965.400 41 Gesundheitsamt 19.870.700 11.848.500 13.244.800 18.822.500 10.127.700 13.072.000 15.481.900 14.683.800 10.516.200 10.166.300 19.750.200 10.988.300 42 Stadtentwicklungsamt 16.159.600 11.377.600 14.892.000 9.113.700 8.799.800 7.000.400 10.807.200 9.150.700 10.646.000 9.167.500 7.607.100 8.251.400 43 Umwelt- und Naturschutzamt 3.304.000 2.171.000 2.760.600 3.467.800 3.424.800 3.022.400 2.587.500 2.280.100 3.057.300 1.735.200 3.407.300 2.274.900 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 33.972.300 37.108.000 38.821.000 37.688.200 29.322.900 37.428.200 36.681.200 37.967.700 25.239.400 37.869.700 29.692.000 30.262.400 Σ Summe Ausgaben 1.422.938.600 992.050.300 1.416.386.600 998.282.700 991.352.900 849.230.200 1.130.256.600 1.172.766.500 921.733.100 1.049.178.100 1.161.809.600 912.271.000 Σ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- Σ Verpflichtungsermächtigungen 860.822.000 184.075.000 133.603.000 2.360.000 1.418.698.000 15.674.000 339.908.500 38.146.000 58.052.000 29.636.000 499.458.000 20.856.000Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2026Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2026 Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. € 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 39.358,9 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 44.969,6 3. Finanzierungssaldo -5.610,7 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 9.082,7 Ausgaben zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 5.069,1 4.013,6 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 1.702,6 Zuführungen an Rücklagen 105,5 1.597,1 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 15,2 darunter: Überschüsse der Bezirke 0 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 15,2 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 15,2 0,0 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 434,9 ausgabeseitige Verrechnungen 434,9 0,0 8. Summe 5.610,7Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2027 Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. € 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 40.711,4 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 45.913,7 3. Finanzierungssaldo -5.202,3 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 9.542,7 Ausgaben zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 5.623,0 3.919,7 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 1.478,1 Zuführungen an Rücklagen 195,5 1.282,6 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 0,0 darunter: Überschüsse der Bezirke 0,0 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 434,9 ausgabeseitige Verrechnungen 434,9 0,0 8. Summe 5.202,3Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2026Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2026 I. Einnahmen aus Krediten (brutto) In Mio. EUR 1. aus Kreditmarktmitteln (2902/32500) 9.082,7 2. aus anderen Krediten der Obergruppen 31 und 32 0,0 Summe I 9.082,7 II. Tilgungsausgaben für Kredite 1. für Kreditmarktmittel (2902/32500) 5.066,0 2. Tilgung der notsituationsbedingten Kredite aus dem Jahr 2020 (2902/32502) 0,0 3. Tilgung von Immobilienkrediten (2990/59101) 3,1 4. für Kredite im öffentlichen Bereich (Obergruppe 58) 11,0 Summe II 5.080,1 III. Einnahmen aus Krediten 1. aus Kreditmarktmitteln (Abschnitt I Nr.1 abzgl. Abschnitt II Nr. 1, 2 und 3) 4.013,6 2. aus anderen Krediten (Abschnitt I Nr.2 abzgl. Abschnitt II Nr.4) -11,0 Summe III (Summe I abzgl. Summe II) 4.002,6Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2027 I. Einnahmen aus Krediten (brutto) in Mio. EUR 1. aus Kreditmarktmitteln (2902/32500) 9.542,7 2. aus anderen Krediten der Obergruppen 31 und 32 0,0 Summe I 9.542,7 II. Tilgungsausgaben für Kredite 1. für Kreditmarktmittel (2902/32500) 5.619,9 2. Tilgung der notsituationsbedingten Kredite aus dem Jahr 2020 (2902/32502) 0,0 3. Tilgung von Immobilienkrediten (2990/59101) 3,1 4. für Kredite im öffentlichen Bereich (Obergruppe 58) 11,2 Summe II 5.634,2 III. Einnahmen aus Krediten 1. aus Kreditmarktmitteln (Abschnitt I Nr.1 abzgl. Abschnitt II Nr. 1, 2 und 3) 3.919,7 2. aus anderen Krediten (Abschnitt I Nr.2 abzgl. Abschnitt II Nr.4) -11,2 Summe III (Summe I abzgl. Summe II) 3.908,5Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2026 und 2027 Ansatz 2026 Mio. € Ansatz 2027 Mio. € Ansatz 2025 Mio. € Ist 2024 Mio. € Laufende Rechnung (Betriebshaushalt) Einnahmen der laufenden Rechnung 38.239 39.618 36.392 35.772 Ausgaben der laufenden Rechnung 37.506 38.278 36.253 35.009 Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 733 1.340 139 763 Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) Einnahmen der Kapitalrechnung 1.215 1.454 728 831 darunter Zuweisungen für Investitionen 1.085 1.341 588 715 Vermögensaktivierung 3 3 13 5 Ausgaben der Kapitalrechnung 6.082 6.417 5.745 4.650 darunter Investitionsausgaben 5.980 6.309 5.634 4.541 Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -4.867 -4.963 -5.017 -3.819 nachrichtlich: Globalpositionen (Saldo) -1.477 -1.579 494 0 Finanzierungssaldo -5.611 -5.202 -4.384 -3.056
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird für 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 45.528.278.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 42.925.265.300 Euro und für 2027 in Einnahmen und Ausgaben auf 46.547.214.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 39.031.858.900 Euro festgestellt, und zwar1. für das Haushaltsjahr 2026a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 32.568.896.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 39.438.515.300 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 12.959.382.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 3.486.750.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2. für das Haushaltsjahr 2027a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 33.528.958.700 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 35.430.570.400 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 13.018.256.200 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 3.601.288.500 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.(2) Die Verpflichtungsermächtigungen gemäß Absatz 1 sind ab einem Gesamtbetrag von 10.000.000 Euro gesperrt. Sonstige im Haushaltsplan gesetzte Sperren von Verpflichtungsermächtigungen bleiben davon unberührt. Satz 1 gilt nicht für die weisungsunabhängigen Verfassungsorgane und weisungsunabhängigen Landesbeauftragten.
Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit und der Verwendung von in den ...
§ 10 Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit und der Verwendung von in den Haushaltsberatungen verstärkten Ansätzen(1) Die Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung und für die Bezirke nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird ausgeschlossen. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Satz 1 gilt nicht für die weisungsunabhängigen Verfassungsorgane und weisungsunabhängigen Landesbeauftragten.(2) Macht das Land von einer Aufstockungsfinanzierung Gebrauch, indem es bestehende bezirkliche Leistungen hinsichtlich einzelner bezirklicher Projekte durch das Haushaltsgesetz oder auf Grund des Haushaltsgesetzes verstärkt, ist eine Absenkung der bisherigen bezirklichen Leistungen weder im Ansatz noch in der Auskehrung zulässig.(3) Durch das Abgeordnetenhaus verstärkte oder geschaffene Gesamt- oder Teilansätze dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses zur Auflösung pauschaler Minderausgaben herangezogen werden. Gleiches gilt für die Heranziehung zur Deckung, soweit in den jeweiligen Erläuterungen nicht ausdrücklich anders vorgesehen.
Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt
§ 11 Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt(1) Sofern die sich nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 521), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) geändert worden ist, ergebende Zuführung an das Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt die dafür im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben übersteigt, wird die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, eine höhere Zuführung an das Sondervermögen zu leisten. Diese höheren Ausgaben sind keine überplanmäßigen Ausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung.(2) Für Investitionen des Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, dass die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen sind. Dies gilt nicht für § 24 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung.
Parlamentsvorbehalt
§ 12 ParlamentsvorbehaltVertragliche Verpflichtungen, auch Zuschlagserteilungen nach Ausschreibungsverfahren, darf das Land Berlin ab einem Gesamtvolumen von 500.000.000 Euro nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses eingehen (Parlamentsvorbehalt).
Ergebnisrücklage der Bezirke
§ 13 Ergebnisrücklage der Bezirke(1) Jeder Bezirk bildet eine Ergebnisrücklage.(2) Beim Jahresabschluss führen die Bezirke ein positives Jahresergebnis (Saldo der Einnahmen und Ausgaben nach Basiskorrektur) ihrer Ergebnisrücklage zu. Negative Jahresergebnisse sind durch Entnahmen aus ihrer Ergebnisrücklage auszugleichen.(3) Der Bestand der Ergebnisrücklage steht, vorbehaltlich der vorrangigen Abdeckung negativer Jahresergebnisse, überjährig für Entnahmen zur Verfügung. Durch Mehreinnahmen aus der Ergebnisrücklage finanzierte Mehrausgaben sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung.
Haushaltssystematische Veränderungen und Deckungsfähigkeit
§ 14 Haushaltssystematische Veränderungen und Deckungsfähigkeit(1) Ausgaben, die im Haushaltsplan in falschen Titeln veranschlagt wurden, dürfen mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung umgesetzt werden. Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses ist zu unterrichten.(2) Absatz 1 gilt auch für Ausgaben in Titeln, die auf Grund von Änderungen des bundeseinheitlichen Gruppierungsplans umgesetzt werden müssen.(3) Für die Inanspruchnahme von über das originäre Grundangebot der Verwaltungsakademie Berlin - Landesamt für Aus- und Fortbildung sowie Interne Beratung (Verwaltungsakademie Berlin) hinausgehenden Dienstleistungen sind abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung die Ausgaben des Kapitels 1548 deckungsberechtigt gegenüber den Ausgaben der Einzelpläne 01 bis 27.
Personalwirtschaftliche Ermächtigungen
§ 15 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen(1) Leistungsprämien und -zulagen an Beamtinnen und Beamte dürfen nach der jeweils geltenden landesrechtlichen Verordnung im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.(2) Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, darf im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht einstiegsamtübergreifend gewährt werden. Die für Besoldung zuständige Senatsverwaltung kann hinsichtlich der Beschränkung zur einstiegsamtübergreifenden Gewährung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.(3) Die im Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin vorgesehenen Amtszulagen nach Maßgabe des Haushaltsplans nach Anlage IX und die im Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2025 (GVBl. S. 525) geändert worden ist, vorgesehenen Amtszulagen nach Maßgabe des Haushaltsplans nach Anlage II erhalten Lehrkräfte gemäß § 1 Absatz 2 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, die in dem Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2022/2023 bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 die Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 2 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes überschritten haben. Dies gilt auch für Lehrkräfte gemäß § 1 Absatz 2 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes, die aus gesundheitlichen Gründen nicht verbeamtet werden können.(4) Zur Übernahme von Personen, die aus dem Projekt zum solidarischen Grundeinkommen einen Beschäftigungsanspruch gegen das Land Berlin haben, können mit Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung im Wege der Personalwirtschaft unterjährig Stellen eingerichtet werden.
Personalwirtschaftliche Einschränkungen
§ 16 Personalwirtschaftliche EinschränkungenDie im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.
Deckungsfähigkeit und Zweckbindung
§ 17 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42722, 42735 und 42821 für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten ausgewiesenen Mittel nur untereinander und auch einzelplanübergreifend deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigungen im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 10 Absatz 1 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung können Personalausgaben auch für zusätzliche Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter im Rahmen der Deckungsfähigkeit geleistet werden, wenn eine geplante Ausweitung des Ausbildungsangebotes anderenfalls nicht realisierbar ist. Die Finanzierung befristeter Weiterbeschäftigungen nach Satz 1 sowie von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern nach Satz 2 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden. Mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Kapiteln des Personalüberhangs veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.(3) Erhält eine Dienststelle für die Beschäftigung einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person eine Erstattung von Personalkosten aus Inklusionsmitteln (Kapitel 1540, Titel 42812) und zugleich für diese Person Zuschüsse vom zuständigen Sozialversicherungsträger, sind diese im Kapitel 1540 unter Titel 23601 zu vereinnahmen; die Einnahmen fließen den Ausgaben im Kapitel 1540 bei Titel 42812 zu. In den übrigen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.
Weitergeltung von Vorschriften
§ 18 Weitergeltung von Vorschriften§ 2 Absatz 5 bis 9 und 12 sowie die §§ 3, 4, 6, 9 und 15 bis 17 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter.
Inkrafttreten
§ 19 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kreditermächtigungen
§ 2 Kreditermächtigungen(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für finanzielle Transaktionen (Anlage 8 zum Haushaltsplan) im Haushaltsjahr 2026 bis zur Höhe von 2.600.000.000 Euro und im Haushaltsjahr 2027 bis zur Höhe von 2.800.000.000 Euro Kredite aufzunehmen. Mehrausgaben für finanzielle Transaktionen dürfen mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch Kredite finanziert werden, sofern die Gesamthöhe der Kreditermächtigung dadurch nicht überschritten wird. Diese Mehrausgaben sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist.(2) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zur Deckung von Ausgaben die anteilige strukturelle Kreditermächtigung für die Länder bis zur Höhe von 787.244.000 Euro im Haushaltsjahr 2026 und bis zur Höhe von 787.244.000 Euro im Haushaltsjahr 2027 in Anspruch zu nehmen. Im Falle eines das Haushaltsjahr 2027 betreffenden Nachtragshaushaltsgesetzes 2026/2027 ist diese Kreditermächtigung auf die sich aus dem festgestellten nominalen Bruttoinlandsprodukt für das Jahr 2025 ergebende Höhe anzupassen.(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der durch § 4 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) sich ergebenden Bestimmungen konjunkturbedingte Kreditaufnahmen bis zur Höhe von 823.203.000 Euro im Haushaltsjahr 2026 und bis zur Höhe von 446.970.000 Euro im Haushaltsjahr 2027 vorzunehmen. Etwaige sich aus der Konjunkturbereinigung ergebende Tilgungsverpflichtungen sind von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung umzusetzen.(4) Die Restschuld des mit § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 vom 17. Dezember 2019 (GVBl. S. 830), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1487) geändert worden ist, aufgenommenen Notlagenkredits ist beginnend mit dem Jahr 2028 über einen Zeitraum von 22 Jahren in gleichmäßigen Raten zu tilgen.(5) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite und zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist, aufzunehmen.(6) Erfolgt die Kreditaufnahme im Sinne der Absätze 1 bis 5 in fremder Währung, ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.(7) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung Darlehen beim Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und beim Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(8) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt innere Darlehen bei Rücklagen, die ihrer Verwaltung unterstehen, aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(9) Die Ermächtigungen der Absätze 7 und 8 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend.(10) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 Prozent der in § 1 festgestellten Beträge und darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 12 Satz 3 aufzunehmen.(11) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2026 und 2027 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 Prozent der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(12) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 40 Prozent des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen und entgegenzunehmen.
Gewährleistungsermächtigungen
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe im Land Berlin1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 1.200.000.000 Euro,2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Eurozu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen im Land Berlin eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte im Land Berlin erfolgen.(2) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden im Land Berlin,2. zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,3. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge,4. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen abzuschließende Kreditverträgebis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro, höchstens jedoch 37 Prozent der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft, zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 Prozent des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zuvor die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen.(4) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Förderung von Sozialunternehmen im Land Berlin und an Unternehmen von Angehörigen aus dem Nicht-EU-Ausland sowie von Geflüchteten Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Bürgschaftsbanken bis zu 50.000.000 Euro zu übernehmen.(5) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, sowie zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern des Landes Berlin aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 500.000.000 Euro zu übernehmen.(6) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Arbeitsraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung oder bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung im Land Berlin haben.(7) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, und aus der Haftung für Leihgaben an wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Gewährleistungen bis zu 95.000.000 Euro zu übernehmen.(8) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 33.000.000 Euro zu übernehmen.(9) Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Absicherung des Betriebs von Anlagen der Abfallwirtschaft für die Entsorgung gefährlicher Abfälle im Bereich des gemeinsamen Abfallschwerpunktes der Länder Berlin und Brandenburg Gewährleistungen bis zur Höhe von 4.000.000 Euro zu übernehmen.(10) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 9.000.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 Prozent des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des Satzes 1 fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser-, Energie- und Fernwärmeversorgung, der Schulbau einschließlich Sanierung, der Hochschulbau einschließlich Sanierung und strategische Investitionen von Landesunternehmen. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Energie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen des in Satz 1 genannten Höchstbetrages ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme von betreffenden Netzen durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen.(11) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung zur Absicherung von Krediten der Landesanstalt Schienenfahrzeuge Berlin (LSFB) - Anstalt öffentlichen Rechts - Garantien bis zur Gesamthöhe von 2.600.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schienenfahrzeugen sowie erforderlicher Werkstätten zu übernehmen.(12) Auf die Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, und des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zudem die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften auf Grund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 11 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit das Land Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.(13) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.(14) Zur Ausführung der in diesem Gesetz eingeräumten Ermächtigungen kann der Senat Bürgschaftsrichtlinien erlassen.
Hebesätze
§ 4 Hebesätze(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2026 und 20271. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 0 Prozent2. für Grundstücke auf 470 Prozentdes Steuermessbetrages festgesetzt.(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2026 und 2027 auf 410 Prozent des Steuermessbetrages festgesetzt.
Haushaltsüberschreitungen
§ 5 Haushaltsüberschreitungen(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für die Jahre 2026 und 2027 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung wird für die Jahre 2026 und 2027 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Für die im Zusammenhang mit der Anmietung neuer oder zusätzlicher Büroflächen für die Bezirke oder die Hauptverwaltung entstehenden Miet- und Betriebskosten wird dieser Betrag auf jeweils 50.000.000 Euro, begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren festgelegt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.(3) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird für die Jahre 2026 und 2027 für über- und außerplanmäßige Ausgaben auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen wird der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für 2026 und 2027 auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für das Eingehen von Verpflichtungen im Verkehrsbereich (Kapitel 0730) überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bei den Titeln 54045 und 54081 über den in Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Betrag hinaus mit vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses zuzulassen.
Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 6 Haushaltswirtschaftliche SperreDie für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.
Gesetzliche Sperre
§ 7 Gesetzliche Sperre(1) Zur Aufhebung einer Sperre gemäß § 24 Absatz 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung bedarf es bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenrahmen von über 1.000.000 Euro zusätzlich zur Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung der Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses, sofern die Prüfung der Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ergibt, dass der Rahmen der bei Veranschlagung dargelegten Gesamtkosten überschritten wird.(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die mittels standardisiertem Typenbau umgesetzt werden, sofern geprüfte Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für den Typenentwurf bereits vorliegen, sowie für Leistungen der Bauvorbereitung.
Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften
§ 8 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen des Landes Berlin dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen.(4) Grenzüberschreitendes Leasing sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sind ausgeschlossen.(5) Die Übertragung von Schulgrundstücken an Dritte ist ausgeschlossen, soweit diese Dritten sich nicht direkt oder indirekt in vollständigem Landeseigentum befinden. Gleiches gilt für Erbbaurechte an solchen Grundstücken. Schulgrundstücke im Sinne dieser Norm sind Grundstücke, die für öffentliche Schulen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, genutzt werden. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann mit vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Ausnahmen zulassen.
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
§ 9 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung Künstlerinnen und Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzerinnen und Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.