HG 22/23 · Berlin

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023 - HG 22/23) Vom 28. Juni 2022

Ausfertigungsdatum:
28.06.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 430, 503
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird für 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 39.793.392.300 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 33.024.065.400 Euro und für 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 39.165.572.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 30.946.051.300 Euro festgestellt, und zwar1. für das Haushaltsjahr 2022a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 29.212.872.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 32.523.462.700 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 10.580.519.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 500.602.700 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2. für das Haushaltsjahr 2023a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 28.525.778.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 30.373.732.800 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 10.639.794.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 572.318.500 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

§ 2

Kreditermächtigungen

§ 2 Kreditermächtigungen(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für die in der Anlage 8 zum Haushaltsplan aufgeführten finanziellen Transaktionen im Haushaltsjahr 2022 bis zur Höhe von 1.000.000.000 Euro und im Haushaltsjahr 2023 bis zur Höhe von 750.000.000 Euro Kredite aufzunehmen. Mehrausgaben für finanzielle Transaktionen dürfen mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch Kredite finanziert werden, sofern die Gesamthöhe der Kreditermächtigung dadurch nicht überschritten wird. Diese Mehrausgaben sind keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung. Darüber hinaus wird die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, für weitere Ausgaben Kredite im Jahr 2022 in Höhe von 145.300.000 Euro und im Jahr 2023 in Höhe von 408.948.000 Euro aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.(2) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung Darlehen beim Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt innere Darlehen bei Rücklagen, die ihrer Verwaltung unterstehen, aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(5) Die Ermächtigungen der Absätze 3 und 4 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend.(6) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 8 Satz 3 aufzunehmen.(7) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2022 und 2023 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 40 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.

§ 3

Gewährleistungsermächtigungen

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 1.200.000.000 Euro,2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Eurozu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.(2) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,2. zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,3. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge,4. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen abzuschließende Kreditverträgebis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der FBB setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses zuvor die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen.(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 8 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen.(5) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Förderung von Sozialunternehmen in Berlin und an Unternehmen von Angehörigen aus dem Nicht-EU-Ausland sowie von Geflüchteten Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Bürgschaftsbanken bis zu 50.000.000 Euro zu übernehmen.(6) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen.(7) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Arbeitsraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung oder bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung in Berlin haben.(8) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, und aus der Haftung für Leihgaben an wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Gewährleistungen bis zu 17.000.000 Euro zu übernehmen.(9) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 35.800.000 Euro zu übernehmen.(10) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 8.500.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser-, Energie- und Fernwärmeversorgung, der Schulbau sowie strategische Investitionen von Landesunternehmen. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Energie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen der 8.500.000.000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme von betreffenden Netzen durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen.(11) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften auf Grund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 10 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.(12) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.(13) Zur Ausführung der in diesem Gesetz eingeräumten Ermächtigungen kann der Senat Bürgschaftsrichtlinien erlassen.

Anlage HG

AnlageGesamtplan Haushaltsübersicht 2022 Einzelplan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss (+) Verpflichtungsermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus Bisher 77.800 85.778.700 -85.700.900 990.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 77.800 85.778.700 -85.700.900 990.000 02 Verfassungsgerichtshof Bisher 1.000 890.000 -889.000 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 1.000 890.000 -889.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister Bisher 2.677.600 79.865.000 -77.187.400 74.601.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 2.677.600 79.865.000 -77.187.400 74.601.000 05 Inneres, Digitalisierung und Sport Bisher 387.047.800 2.871.901.500 -2.484.853.700 528.421.000 Veränderung --- --- --- 8.250.000 Neu 387.047.800 2.871.901.500 -2.484.853.700 536.671.000 06 Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Bisher 318.045.900 1.098.713.700 -780.667.800 111.193.400 Veränderung --- --- --- --- Neu 318.045.900 1.098.713.700 -780.667.800 111.193.400 07 Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Bisher 781.269.800 2.639.758.400 -1.858.488.600 13.311.825.000 Veränderung 51.216.000 156.216.000 -105.000.000 --- Neu 832.485.800 2.795.974.400 -1.963.488.600 13.311.825.000 08 Kultur und Europa Bisher 29.353.000 917.294.700 -887.941.700 1.276.838.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 29.353.000 917.294.700 -887.941.700 1.276.838.000 09 Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Bisher 851.277.600 3.550.617.800 -2.699.340.200 10.356.515.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 851.277.600 3.550.617.800 -2.699.340.200 10.356.515.000 10 Bildung, Jugend und Familie Bisher 253.535.300 5.165.543.400 -4.912.008.100 351.201.700 Veränderung --- --- --- --- Neu 253.535.300 5.165.543.400 -4.912.008.100 351.201.700 11 Integration, Arbeit und Soziales Bisher 283.093.300 1.526.506.400 -1.243.413.100 555.115.600 Veränderung --- --- --- --- Neu 283.093.300 1.526.506.400 -1.243.413.100 555.115.600 12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Bisher 289.804.000 1.201.463.500 -911.659.500 1.855.301.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 289.804.000 1.201.463.500 -911.659.500 1.855.301.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe Bisher 284.255.800 839.580.500 -555.324.700 586.358.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 284.255.800 839.580.500 -555.324.700 586.358.000 15 Finanzen Bisher 268.234.000 689.775.900 -421.541.900 112.046.000 Veränderung --- --- --- - Neu 268.234.000 689.775.900 -421.541.900 112.046.000 20 Rechnungshof Bisher 37.000 25.239.200 -25.202.200 1.931.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 37.000 25.239.200 -25.202.200 1.931.000 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Bisher 26.000 11.826.800 -11.800.800 5.657.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 26.000 11.826.800 -11.800.800 5.657.000 22 Beauftragte/Beauftragter für die Berliner Polizei und Bürgerbeauftragte/Bürgerbeauftragter Bisher 1.000 834.000 -833.000 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 1.000 834.000 -833.000 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments Bisher 116.502.000 267.096.500 -150.594.500 663.121.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 116.502.000 267.096.500 -150.594.500 663.121.000 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke Bisher -7.594.824.000 751.252.000 -8.346.076.000 1.681.718.000 Veränderung --- -60.000.000 60.000.000 --- Neu -7.594.824.000 691.252.000 -8.286.076.000 1.681.718.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten Bisher 31.860.592.000 6.407.068.900 25.453.523.100 982.380.000 Veränderung 1.030.650.000 985.650.000 45.000.000 60.000.000 Neu 32.891.242.000 7.392.718.900 25.498.523.100 1.042.380.000 Summe Einzelpläne 01-29 Bisher 28.131.006.900 28.131.006.900 --- 32.455.212.700 Veränderung 1.081.866.000 1.081.866.000 --- 68.250.000 Neu 29.212.872.900 29.212.872.900 --- 32.523.462.700 Summe Einzelpläne 31-45 Bisher 10.580.519.400 10.580.519.400 --- 500.602.700 Veränderung --- --- --- --- Neu 10.580.519.400 10.580.519.400 --- 500.602.700 Summe Haushaltsplan Bisher 38.711.526.300 38.711.526.300 --- 32.955.815.400 Veränderung 1.081.866.000 1.081.866.000 --- 68.250.000 Neu 39.793.392.300 39.793.392.300 --- 33.024.065.400Gesamtplan Haushaltsübersicht 2023 Einzelplan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss (+) Verpflichtungsermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus Bisher 87.800 87.121.200 -87.033.400 5.400.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 87.800 87.121.200 -87.033.400 5.400.000 02 Verfassungsgerichtshof Bisher 1.000 904.000 -903.000 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 1.000 904.000 -903.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister Bisher 2.323.600 86.529.200 -84.205.600 32.468.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 2.323.600 86.529.200 -84.205.600 32.468.000 05 Inneres, Digitalisierung und Sport Bisher 402.289.800 2.947.179.900 -2.544.890.100 555.177.000 Veränderung --- 9.700.000 -9.700.000 --- Neu 402.289.800 2.956.879.900 -2.554.590.100 555.177.000 06 Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Bisher 323.148.900 1.127.804.100 -804.655.200 92.620.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 323.148.900 1.127.804.100 -804.655.200 92.620.000 07 Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Bisher 760.947.800 2.411.981.200 -1.651.033.400 13.206.381.000 Veränderung 187.485.000 427.485.000 -240.000.000 --- Neu 948.432.800 2.839.466.200 -1.891.033.400 13.206.381.000 08 Kultur und Europa Bisher 30.858.000 938.528.200 -907.670.200 1.190.346.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 30.858.000 938.528.200 -907.670.200 1.190.346.000 09 Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Bisher 701.372.000 3.321.664.700 -2.620.292.700 8.614.554.000 Veränderung --- --- --- 34.000.000 Neu 701.372.000 3.321.664.700 -2.620.292.700 8.648.554.000 10 Bildung, Jugend und Familie Bisher 225.558.300 5.137.443.100 -4.911.884.800 246.952.800 Veränderung --- --- --- --- Neu 225.558.300 5.137.443.100 -4.911.884.800 246.952.800 11 Integration, Arbeit und Soziales Bisher 279.346.200 1.574.588.800 -1.295.242.600 438.755.000 Veränderung --- 85.800.000 -85.800.000 40.800.000 Neu 279.346.200 1.660.388.800 -1.381.042.600 479.555.000 12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Bisher 279.739.000 958.760.500 -679.021.500 1.763.376.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 279.739.000 958.760.500 -679.021.500 1.763.376.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe Bisher 313.455.100 831.392.800 -517.937.700 458.929.000 Veränderung --- 302.200.000 -302.200.000 -40.800.000 Neu 313.455.100 1.133.592.800 -820.137.700 418.129.000 15 Finanzen Bisher 268.257.000 705.546.000 -437.289.000 54.446.000 Veränderung --- 3.000.000 -3.000.000 --- Neu 268.257.000 708.546.000 -440.289.000 54.446.000 20 Rechnungshof Bisher 23.000 26.646.200 -26.623.200 5.355.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 23.000 26.646.200 -26.623.200 5.355.000 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Bisher 31.000 11.444.100 -11.413.100 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 31.000 11.444.100 -11.413.100 --- 22 Beauftragte/Beauftragter für die Berliner Polizei und Bürgerbeauftragte/Bürgerbeauftragter Bisher 1.000 1.699.000 -1.698.000 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 1.000 1.699.000 -1.698.000 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments Bisher 56.602.000 274.745.900 -218.143.900 594.903.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 56.602.000 274.745.900 -218.143.900 594.903.000 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke Bisher -7.585.264.000 734.405.000 -8.319.669.000 2.382.350.000 Veränderung --- 152.798.000 -152.798.000 --- Neu -7.585.264.000 887.203.000 -8.472.467.000 2.382.350.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten Bisher 31.209.177.000 6.089.570.600 25.119.606.400 627.720.000 Veränderung 1.070.339.000 276.841.000 793.498.000 70.000.000 Neu 32.279.516.000 6.366.411.600 25.913.104.400 697.720.000 Summe Einzelpläne 01-29 Bisher 27.267.954.500 27.267.954.500 --- 30.269.732.800 Veränderung 1.257.824.000 1.257.824.000 --- 104.000.000 Neu 28.525.778.500 28.525.778.500 --- 30.373.732.800 Summe Einzelpläne 31-45 Bisher 10.639.794.400 10.639.794.400 --- 572.318.500 Veränderung --- --- --- --- Neu 10.639.794.400 10.639.794.400 --- 572.318.500 Summe Haushaltsplan Bisher 37.907.748.900 37.907.748.900 --- 30.842.051.300 Veränderung 1.257.824.000 1.257.824.000 --- 104.000.000 Neu 39.165.572.900 39.165.572.900 --- 30.946.051.300Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2022GesamtplanFinanzierungsübersicht 2022 Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. € 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 35.093,9 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 37.415,5 3. Finanzierungssaldo -2.321,6 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 6.131,0 Ausgaben zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 5.307,3 823,7 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 3.296,4 Zuführungen an Rücklagen 1.798,5 1.497,9 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 139,7 darunter: Überschüsse der Bezirke 139,7 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen darunter: 139,7 Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 439,7 ausgabeseitige Verrechnungen 439,7 0,0 8. Summe 2.321,6Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2023GesamtplanFinanzierungsübersicht 2023 Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. € 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 35.149,7 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 37.745,3 3. Finanzierungssaldo -2.595,6 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.492,5 Ausgaben zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 5.390,0 102,5 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 3.379,5 Zuführungen an Rücklagen 892,6 2.486,9 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 93,6 darunter: Überschüsse der Bezirke 93,6 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen darunter: 87,4 Fehlbetrag der Bezirke 6,6 6,2 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 440,2 ausgabeseitige Verrechnungen 440,2 0,0 8. Summe 2.595,6Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2022GesamtplanKreditfinanzierungsplan 2022 Kredite am Kreditmarkt Mio. € 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 6.131,0 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.307,3 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 823,7 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 19,1 6. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -19,1 7. Netto-Neuverschuldung insgesamt 804,6Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2023GesamtplanKreditfinanzierungsplan 2023 Kredite am Kreditmarkt Mio. € 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.492,5 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.390,0 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 102,5 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 18,4 6. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -18,4 7. Netto-Neuverschuldung insgesamt 84,1Betriebshaushalt/VermögenshaushaltEinnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldodes Berliner Haushalts 2022 und 2023 Ansatz 2022 Mio. € Ansatz 2023 Mio. € Ansatz 2021 Mio. € Ist 2020 Mio. € Laufende Rechnung (Betriebshaushalt) Einnahmen der laufenden Rechnung 33.923 34.530 28.383 30.617 Ausgaben der laufenden Rechnung 32.031 32.615 29.953 30.631 Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) .... 1.892 1.915 -1.570 -14 Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) Einnahmen der Kapitalrechnung 857 887 795 853 darunter Zuweisungen für Investitionen 648 694 579 399 Vermögensaktivierung 17 17 16 18 Ausgaben der Kapitalrechnung 3.848 4.096 2.894 2.270 darunter Investitionsausgaben 3.749 3.993 2.831 2.218 Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -2.991 -3.209 -2.099 -1.417 nachrichtlich: Globalpositionen (Saldo) -1.222 -1.302 -108 - Finanzierungssaldo -2.321 -2.596 -3.777 -1.431

Anlage HG

AnlageGesamtplan Haushaltsübersicht 2022GESAMTPLANHaushaltsübersicht 2022 Einzelplan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungsermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus 77.800 85.778.700 -85.700.900 990.000 02 Verfassungsgerichtshof 1.000 890.000 -889.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/ Regierender Bürgermeister 2.677.600 79.865.000 -77.187.400 74.601.000 05 Inneres, Digitalisierung und Sport 387.047.800 2.871.901.500 -2.484.853.700 528.421.000 06 Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung 318.045.900 1.098.713.700 -780.667.800 111.193.400 07 Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz 781.269.800 2.639.758.400 -1.858.488.600 13.311.825.000 08 Kultur und Europa 29.353.000 917.294.700 -887.941.700 1.276.838.000 09 Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 851.277.600 3.550.617.800 -2.699.340.200 10.356.515.000 10 Bildung, Jugend und Familie 253.535.300 5.165.543.400 -4.912.008.100 351.201.700 11 Integration, Arbeit und Soziales 283.093.300 1.526.506.400 -1.243.413.100 555.115.600 12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen 289.804.000 1.201.463.500 -911.659.500 1.855.301.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe 284.255.800 839.580.500 -555.324.700 586.358.000 15 Finanzen 268.234.000 689.775.900 -421.541.900 112.046.000 20 Rechnungshof 37.000 25.239.200 -25.202.200 1.931.000 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 26.000 11.826.800 -11.800.800 5.657.000 22 Beauftragte/Beauftragter für die Berliner Polizei und Bürgerbeauftragte/Bürgerbeauftragter 1.000 834.000 -833.000 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments 116.502.000 267.096.500 -150.594.500 663.121.000 27 Zuweisungen an und Programme für die -7.594.824.000 751.252.000 -8.346.076.000 1.681.718.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 31.860.592.000 6.407.068.900 25.453.523.100 982.380.000 Σ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 28.131.006.900 28.131.006.900 --- 32.455.212.700 31 Bezirksverordnetenversammlung 26.400 19.963.500 -19.937.100 --- 33 Bezirksamt - Politisch- Administrativer Bereich - 23.745.700 680.805.300 -657.059.600 47.905.000 34 Ordnungsamt 52.580.800 82.046.600 -29.465.800 9.040.200 35 Amt für Bürgerdienste 67.059.400 158.571.000 -91.511.600 --- 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 43.314.600 194.304.500 -150.989.900 307.000 37 Schul- und Sportamt 34.049.100 782.790.300 -748.741.200 407.432.100 38 Straßen- und Grünflächenamt 91.794.100 380.939.400 -289.145.300 17.868.000 39 Amt für Soziales 1.892.810.500 4.148.150.700 -2.255.340.200 --- 40 Jugendamt 98.416.700 3.485.957.900 -3.387.541.200 9.299.000 41 Gesundheitsamt 3.878.600 132.863.600 -128.985.000 3.725.400 42 Stadtentwicklungsamt 38.423.000 106.518.200 -68.095.200 4.376.000 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.973.100 26.954.200 -23.981.100 600.000 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 8.231.447.400 380.654.200 7.850.793.200 50.000 Σ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 45 10.580.519.400 10.580.519.400 --- 500.602.700 Σ SUMME HAUSHALTSPLAN 38.711.526.300 38.711.526.300 --- 32.955.815.400GesamtplanHaushaltsübersicht 2022 - Aufstellung nach Bezirken Einzelplan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow € Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf € € € € € € € € € € € EINNAHMEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 2.400 1.000 5.000 10.000 1.000 2.000 --- 2.000 1.000 --- 1.000 1.000 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 3.458.600 578.700 4.914.500 2.345.500 1.087.100 888.300 2.294.600 3.392.500 1.884.900 798.000 401.900 1.701.100 34 Ordnungsamt 14.344.300 5.518.900 5.809.000 7.635.000 1.637.000 2.742.300 3.448.800 3.134.000 2.158.000 1.011.000 3.507.000 1.635.500 35 Amt für Bürgerdienste 6.013.300 7.421.700 7.682.500 5.923.900 4.855.000 4.420.000 5.624.800 5.588.000 4.750.000 5.130.000 4.931.000 4.719.200 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 6.192.600 3.917.200 4.098.500 3.755.000 3.230.400 5.432.200 3.649.200 3.749.000 3.454.800 1.433.700 2.294.000 2.108.000 37 Schul- und Sportamt 2.090.400 4.024.900 5.094.000 2.231.300 2.012.400 3.731.700 1.357.700 1.311.200 4.617.100 3.285.700 2.097.800 2.194.900 38 Straßen- und Grünflächenamt 12.744.300 7.290.500 8.818.000 11.272.000 7.227.000 8.659.000 6.901.500 5.559.000 7.726.000 5.351.000 4.844.100 5.401.700 39 Amt für Soziales 265.895.300 166.646.600 136.801.000 185.241.900 147.955.000 92.209.800 185.371.500 220.687.000 93.687.800 118.930.300 146.354.200 133.030.100 40 Jugendamt 9.453.300 6.901.100 10.871.000 5.923.100 8.017.100 7.825.700 7.427.500 8.629.000 8.460.000 10.184.000 8.260.900 6.464.000 41 Gesundheitsamt 426.900 101.000 235.000 745.700 131.000 516.000 374.100 263.000 78.100 154.000 689.500 164.300 42 Stadtentwicklungsamt 6.641.100 4.013.700 3.846.000 5.522.000 2.319.500 1.813.000 3.038.800 2.197.000 2.804.700 2.536.000 2.411.400 1.279.800 43 Umwelt- und Naturschutzamt 234.300 220.100 111.000 259.000 458.000 308.000 139.500 219.000 738.000 74.000 58.000 154.200 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 856.625.000 615.573.000 935.557.000 587.660.000 585.075.200 547.339.000 735.615.300 765.470.900 590.847.000 674.742.000 752.584.500 584.358.500 Σ Summe Einnahmen 1.184.121.800 822.208.400 1.123.842.500 818.524.400 764.005.700 675.887.000 955.243.300 1.020.201.600 721.207.400 823.629.700 928.435.300 743.212.300 AUSGABEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 1.700.500 1.610.900 1.668.800 1.640.900 1.698.400 1.585.200 1.802.000 1.518.800 1.602.900 1.640.700 1.768.500 1.725.900 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 50.093.800 46.076.300 82.119.600 75.786.800 47.478.300 52.398.000 67.839.600 76.116.500 62.520.700 30.489.200 31.914.000 57.972.500 34 Ordnungsamt 8.700.100 5.310.600 6.421.600 9.856.200 5.311.600 4.484.100 6.279.600 6.655.100 6.893.000 5.064.500 11.578.200 5.492.000 35 Amt für Bürgerdienste 16.714.900 14.899.600 17.256.200 13.266.000 11.501.200 10.826.600 13.438.300 13.843.000 10.877.900 12.325.300 13.027.900 10.594.100 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 24.255.900 14.318.700 17.233.700 15.495.900 17.731.100 19.054.500 17.920.900 17.526.400 12.167.100 11.181.700 15.534.800 11.883.800 37 Schul- und Sportamt 86.013.600 49.601.900 113.500.500 41.100.100 44.387.300 51.305.400 65.304.600 57.071.500 51.713.800 81.354.000 111.652.700 29.784.900 38 Straßen- und Grünflächenamt 44.456.400 19.303.100 39.799.800 29.268.300 31.177.200 36.293.000 29.203.000 19.735.000 35.634.800 33.880.400 34.855.600 27.332.800 39 Amt für Soziales 526.557.400 339.131.000 388.457.900 351.117.800 319.083.000 224.432.800 384.552.200 461.043.000 233.126.500 283.528.400 341.556.200 295.564.500 40 Jugendamt 352.689.800 274.393.900 404.230.100 225.363.200 242.719.400 232.061.300 308.794.100 306.482.200 258.092.000 318.714.900 311.461.400 250.955.600 41 Gesundheitsamt 17.980.500 10.121.400 9.593.000 15.660.800 7.868.000 10.417.400 10.387.100 10.794.400 5.656.200 10.178.900 14.853.100 9.352.800 42 Stadtentwicklungsamt 14.761.700 10.898.400 13.824.000 7.142.400 7.813.800 5.421.700 8.526.500 7.873.000 9.041.600 7.944.000 7.051.200 6.219.900 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.425.400 1.954.600 2.072.300 2.716.900 2.886.300 2.598.900 1.806.000 1.813.000 2.629.300 1.585.900 2.760.700 1.704.900 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 37.771.800 34.588.000 27.665.000 30.109.100 24.350.100 25.008.100 39.389.400 39.729.700 31.251.600 25.741.800 30.421.000 34.628.600 Σ Summe Ausgaben 1.184.121.800 822.208.400 1.123.842.500 818.524.400 764.005.700 675.887.000 955.243.300 1.020.201.600 721.207.400 823.629.700 928.435.300 743.212.300 Σ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- Σ Verpflichtungsermächtigungen 31.930.000 46.182.000 142.243.000 1.150.000 8.831.000 17.445.000 --- 27.447.000 64.848.000 26.928.900 124.414.800 9.183.000Gesamtplan Haushaltsübersicht 2023GESAMTPLANHaushaltsübersicht 2023 Einzelplan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungsermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus 87.800 87.121.200 -87.033.400 5.400.000 02 Verfassungsgerichtshof 1.000 904.000 -903.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/ Regierender Bürgermeister 2.323.600 86.529.200 -84.205.600 32.468.000 05 Inneres, Digitalisierung und Sport 402.289.800 2.947.179.900 -2.544.890.100 555.177.000 06 Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung 323.148.900 1.127.804.100 -804.655.200 92.620.000 07 Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz 760.947.800 2.411.981.200 -1.651.033.400 13.206.381.000 08 Kultur und Europa 30.858.000 938.528.200 -907.670.200 1.190.346.000 09 Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 701.372.000 3.321.664.700 -2.620.292.700 8.614.554.000 10 Bildung, Jugend und Familie 225.558.300 5.137.443.100 -4.911.884.800 246.952.800 11 Integration, Arbeit und Soziales 279.346.200 1.574.588.800 -1.295.242.600 438.755.000 12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen 279.739.000 958.760.500 -679.021.500 1.763.376.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe 313.455.100 831.392.800 -517.937.700 458.929.000 15 Finanzen 268.257.000 705.546.000 -437.289.000 54.446.000 20 Rechnungshof 23.000 26.646.200 -26.623.200 5.355.000 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 31.000 11.444.100 -11.413.100 --- 22 Beauftragte/Beauftragter für die Berliner Polizei und Bürgerbeauftragte/Bürgerbeauftragter 1.000 1.699.000 -1.698.000 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments 56.602.000 274.745.900 -218.143.900 594.903.000 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke -7.585.264.000 734.405.000 -8.319.669.000 2.382.350.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 31.209.177.000 6.089.570.600 25.119.606.400 627.720.000 Σ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 27.267.954.500 27.267.954.500 --- 30.269.732.800 31 Bezirksverordnetenversammlung 47.600 20.150.000 -20.102.400 --- 33 Bezirksamt - Politisch- Administrativer Bereich - 26.201.600 683.232.000 -657.030.400 62.986.000 34 Ordnungsamt 60.576.800 83.692.000 -23.115.200 --- 35 Amt für Bürgerdienste 67.927.400 159.407.500 -91.480.100 --- 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 45.255.400 195.334.700 -150.079.300 4.577.000 37 Schul- und Sportamt 35.209.700 763.975.400 -728.765.700 429.215.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 98.422.500 375.173.700 -276.751.200 60.320.000 39 Amt für Soziales 1.932.958.900 4.205.781.800 -2.272.822.900 --- 40 Jugendamt 100.359.500 3.510.532.000 -3.410.172.500 11.000.000 41 Gesundheitsamt 4.209.200 133.248.400 -129.039.200 44.500 42 Stadtentwicklungsamt 41.219.600 107.451.400 -66.231.800 4.126.000 43 Umwelt- und Naturschutzamt 3.024.700 27.049.100 -24.024.400 --- 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 8.224.381.500 374.766.400 7.849.615.100 50.000 Σ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 45 10.639.794.400 10.639.794.400 --- 572.318.500 Σ SUMME HAUSHALTSPLAN 37.907.748.900 37.907.748.900 --- 30.842.051.300GesamtplanHaushaltsübersicht 2023 - Aufstellung nach Bezirken Einzelplan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf € € € € € € € € € € € € EINNAHMEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 2.400 1.000 5.000 2.000 1.000 2.000 2.200 2.000 1.000 27.000 1.000 1.000 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 3.036.900 581.400 5.025.500 2.875.200 1.091.100 888.300 2.258.200 2.913.500 3.837.800 822.000 503.400 2.368.300 34 Ordnungsamt 18.823.800 5.202.500 5.859.000 8.301.500 1.746.500 2.689.300 5.085.400 3.358.000 2.970.000 1.031.000 3.698.000 1.811.800 35 Amt für Bürgerdienste 6.234.100 7.419.700 7.682.500 6.018.500 4.885.000 4.720.000 5.409.600 5.721.000 4.750.000 5.007.000 5.097.000 4.983.000 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 6.216.000 4.027.200 4.098.500 4.289.000 3.700.400 5.573.200 3.556.800 3.903.000 3.393.600 1.444.700 2.340.000 2.713.000 37 Schul- und Sportamt 2.104.600 3.558.000 5.193.000 2.302.300 2.037.500 3.765.000 1.381.000 1.342.200 4.634.300 2.664.000 3.982.200 2.245.600 38 Straßen- und Grünflächenamt 15.004.100 7.780.000 8.818.000 9.820.000 8.406.000 8.898.000 8.213.500 7.630.000 7.746.000 5.516.000 4.930.400 5.660.500 39 Amt für Soziales 271.199.800 170.135.000 139.454.000 190.249.500 150.812.100 94.438.000 189.486.000 225.382.000 95.362.500 121.215.600 149.342.300 135.882.100 40 Jugendamt 9.378.200 7.090.700 10.926.000 6.585.900 8.309.200 7.886.500 7.814.600 8.733.000 8.491.000 10.101.000 8.510.400 6.533.000 41 Gesundheitsamt 641.400 104.600 235.000 823.700 131.000 516.000 343.900 273.000 88.500 148.000 704.500 199.600 42 Stadtentwicklungsamt 8.348.400 4.020.900 3.846.000 5.501.900 2.807.500 1.913.000 2.544.600 2.289.000 3.329.100 2.537.200 2.480.200 1.601.800 43 Umwelt- und Naturschutzamt 235.100 223.300 111.000 259.000 472.000 308.000 138.800 223.000 762.300 80.000 58.000 154.200 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 856.060.000 623.040.000 926.680.000 596.196.000 587.178.500 549.644.000 729.321.100 753.550.900 589.668.000 668.351.000 758.237.500 586.454.500 Σ Summe Einnahmen 1.197.284.800 833.184.300 1.117.933.500 833.224.500 771.577.800 681.241.300 955.555.700 1.015.320.600 725.034.100 818.944.500 939.884.900 750.608.400 AUSGABEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 1.731.600 1.655.800 1.668.800 1.643.700 1.703.400 1.603.200 1.825.500 1.539.000 1.602.900 1.644.700 1.769.500 1.761.900 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 58.291.800 46.121.000 81.644.600 76.933.000 47.889.900 49.877.800 64.155.700 76.283.500 61.482.900 30.680.000 34.271.900 55.599.900 34 Ordnungsamt 9.144.100 5.491.800 6.421.600 9.927.500 5.383.600 4.527.800 5.942.300 7.022.600 7.311.000 5.111.600 11.764.600 5.643.500 35 Amt für Bürgerdienste 16.737.900 15.107.400 17.261.200 13.339.600 11.663.200 10.890.000 13.359.800 13.916.000 10.989.300 12.422.700 13.124.100 10.596.300 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 24.137.300 14.844.400 17.096.000 15.640.200 17.853.900 19.089.700 18.228.500 17.651.100 11.780.300 11.371.000 15.732.900 11.909.400 37 Schul- und Sportamt 86.423.200 52.781.300 102.843.500 52.052.600 46.563.500 51.969.700 64.844.700 43.484.500 58.197.700 63.322.300 110.388.300 31.104.100 38 Straßen- und Grünflächenamt 39.544.400 18.021.900 37.303.800 29.910.300 30.417.000 34.898.600 28.674.900 23.401.800 35.868.100 34.877.900 33.849.100 28.405.900 39 Amt für Soziales 533.344.100 344.016.100 392.558.500 356.944.500 323.207.500 227.357.300 389.365.700 467.175.000 235.635.600 286.736.700 349.793.300 299.647.500 40 Jugendamt 355.555.400 275.801.500 406.881.100 226.878.700 244.753.400 233.822.700 311.109.500 309.193.100 260.852.000 320.534.800 311.752.900 253.396.900 41 Gesundheitsamt 17.989.900 10.278.200 9.582.000 15.723.800 7.783.000 10.518.600 10.231.000 10.872.700 5.756.400 10.226.900 14.708.200 9.577.700 42 Stadtentwicklungsamt 14.762.300 10.901.000 13.864.000 7.186.400 8.015.100 5.426.100 8.581.200 7.887.000 9.200.100 8.054.600 7.170.200 6.403.400 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.431.200 1.949.700 2.072.400 2.734.400 2.821.400 2.620.700 1.795.000 1.823.000 2.651.100 1.600.000 2.804.900 1.745.300 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 37.191.600 36.214.200 28.736.000 24.309.800 23.522.900 28.639.100 37.441.900 35.071.300 23.706.700 32.361.300 32.755.000 34.816.600 Σ Summe Ausgaben 1.197.284.800 833.184.300 1.117.933.500 833.224.500 771.577.800 681.241.300 955.555.700 1.015.320.600 725.034.100 818.944.500 939.884.900 750.608.400 Σ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- Σ Verpflichtungsermächtigungen 53.274.500 80.833.000 82.142.000 --- 20.390.000 8.143.000 --- 29.902.000 70.948.000 41.447.000 164.740.000 20.499.000Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2022GesamtplanFinanzierungsübersicht 2022 Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. € 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 33.746,8 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 37.246,7 3. Finanzierungssaldo -3.499,9 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 6.396,2 Ausgaben zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 5.307,3 1.088,9 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 3.296,4 Zuführungen an Rücklagen 885,4 2.411,0 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 139,7 darunter: Überschüsse der Bezirke 139,7 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 139,7 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 439,7 ausgabeseitige Verrechnungen 439,7 0,0 8. Summe 3.499,9Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2023GesamtplanFinanzierungsübersicht 2023 Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. € 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 34.453,2 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 36.685,7 3. Finanzierungssaldo -2.232,5 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 4.931,3 Ausgaben zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 5.390,0 -458,8 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 3.379,5 Zuführungen an Rücklagen 694,4 2.685,1 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 93,6 darunter: Überschüsse der Bezirke 93,6 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 87,4 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 6,6 6,2 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 440,2 ausgabeseitige Verrechnungen 440,2 0,0 8. Summe 2.232,5Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2022GesamtplanKreditfinanzierungsplan 2022 Kredite am Kreditmarkt Mio. € 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 6.396,2 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.307,3 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1.088,9 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 19,1 6. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -19,1 7. Netto-Neuverschuldung insgesamt 1.069,8Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2023GesamtplanKreditfinanzierungsplan 2023 Kredite am Kreditmarkt Mio. € 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 4.931,3 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.390,0 5. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt -458,7 Kredite im öffentlichen Bereich 6. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 7. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 18,4 8. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -18,4 9. Netto-Neuverschuldung insgesamt -477,1Betriebshaushalt/VermögenshaushaltEinnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldodes Berliner Haushalts 2022 und 2023 Ansatz 2022 Mio. € Ansatz 2023 Mio. € Ansatz 2021 Mio. € Ist 2020 Mio. € Laufende Rechnung (Betriebshaushalt) Einnahmen der laufenden Rechnung 33.065 33.815 28.383 30.617 Ausgaben der laufenden Rechnung 31.862 31.980 29.953 30.631 Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 1.203 1.835 -1.570 -14 Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) Einnahmen der Kapitalrechnung 857 887 795 853 darunter Zuweisungen für Investitionen 648 694 579 399 Vermögensaktivierung 17 17 16 18 Ausgaben der Kapitalrechnung 3.848 3.965 2.894 2.270 darunter Investitionsausgaben 3.749 3.862 2.831 2.218 Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -2.991 -3.078 -2.099 -1.417 nachrichtlich: Globalpositionen (Saldo) -1.711 -989 -108 - Finanzierungssaldo -3.500 -2.232 -3.777 -1.431

Eingangsformel HG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird für 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 38.711.526.300 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 32.955.815.400 Euro und für 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 37.907.748.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 30.842.051.300 Euro festgestellt, und zwar1. für das Haushaltsjahr 2022a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 28.131.006.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 32.455.212.700 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 10.580.519.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 500.602.700 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2. für das Haushaltsjahr 2023a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 27.267.954.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 30.269.732.800 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 10.639.794.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 572.318.500 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

§ 10

Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit und der Verwendung von in den ...

§ 10 Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit und der Verwendung von in den Haushaltsberatungen verstärkten Ansätzen(1) Die Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung und für die Bezirke nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird ausgeschlossen. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Satz 1 gilt nicht für die weisungsunabhängigen Verfassungsorgane und weisungsunabhängigen Landesbeauftragten.(2) Greift das Land zu einer Aufstockungsfinanzierung, indem es bestehende bezirkliche Leistungen hinsichtlich einzelner bezirklicher Projekte durch oder auf Grund des Haushaltsgesetzes verstärkt, ist eine Absenkung der bisherigen bezirklichen Leistungen weder im Ansatz noch in der Auskehrung zulässig.(3) Durch das Berliner Abgeordnetenhaus verstärkte oder geschaffene Teilansätze dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses zur Auflösung pauschaler Minderausgaben herangezogen werden. Gleiches gilt für die Heranziehung zur Deckung, soweit in den jeweiligen Erläuterungen nicht ausdrücklich anders vorgesehen.

§ 11

Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt

§ 11 Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt(1) Sofern die sich nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Errichtung eines Nachhaltigkeitsfonds ergebende Zuführung an das Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt die dafür im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben übersteigt, wird die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, eine höhere Zuführung an das Sondervermögen zu leisten. Diese höheren Ausgaben sind keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung.(2) Für Investitionen des Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, dass die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen sind. Dies gilt nicht für § 24 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung.

§ 11a

Parlamentsvorbehalt

§ 11a ParlamentsvorbehaltVertragliche Verpflichtungen, auch Zuschlagserteilungen nach Ausschreibungsverfahren, darf das Land Berlin ab einem Gesamtvolumen von 500.000.000 Euro nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses eingehen (Parlamentsvorbehalt).

§ 12

Ergebnisrücklage der Bezirke

§ 12 Ergebnisrücklage der Bezirke(1) Jeder Bezirk bildet eine Ergebnisrücklage.(2) Beim Jahresabschluss führen die Bezirke ein positives Jahresergebnis (Saldo der Einnahmen und Ausgaben nach Basiskorrektur) ihrer Ergebnisrücklage zu. Negative Jahresergebnisse sind durch Entnahmen aus ihrer Ergebnisrücklage auszugleichen.(3) Der Bestand der Ergebnisrücklage steht, vorbehaltlich der vorrangigen Abdeckung negativer Jahresergebnisse, überjährig für Entnahmen zur Verfügung. Durch Mehreinnahmen aus der Ergebnisrücklage finanzierte Mehrausgaben sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung.

§ 13

Titelverwechslungen

§ 13 Titelverwechslungen(1) Ausgaben, die im Haushaltsplan in falschen Titeln veranschlagt wurden, dürfen mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung analog § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung umgesetzt werden. Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses ist zu unterrichten.(2) Absatz 1 gilt ebenso für Ausgaben in Titeln, die auf Grund von Änderungen des bundeseinheitlichen Gruppierungsplans umgesetzt werden müssen.

§ 14

Corona-Sonderzahlung an Beschäftigte von Zuwendungsempfängern

§ 14 Corona-Sonderzahlung an Beschäftigte von ZuwendungsempfängernGewährt ein Zuwendungsempfänger auch ohne rechtliche Verpflichtung die Corona-Sonderzahlung im Sinne des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an die darin genannten begünstigten Personen, kann dies noch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung berücksichtigt werden.

§ 15

Regelungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Verwendung von ...

§ 15 Regelungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Verwendung von Haushaltsüberschüssen(1) Die in der Anlage 9 zum Haushaltsplan aufgeführten Ausgaben sind nur gegenseitig deckungsfähig sowie deckungspflichtig gegenüber dem Titel 97118 im Kapitel 2910.(2) Aus dem Haushalt nicht verbrauchte Mittel bis zu einer Höhe von 750.000.000 Euro werden der Haushaltsentlastungsrücklage zugeführt. Eine Entnahme aus dieser Rücklage bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses; § 37 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Den Betrag von 750.000.000 Euro übersteigende Überschüsse werden dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt zugeführt.

§ 16

Personalwirtschaftliche Ermächtigungen

§ 16 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen(1) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen nach der jeweils geltenden landesrechtlichen Verordnung im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.(2) Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, darf im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht einstiegsamtübergreifend gewährt werden. Die für Besoldung zuständige Senatsverwaltung kann hinsichtlich der Beschränkung zur einstiegsamtübergreifenden Gewährung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 17

Personalwirtschaftliche Einschränkungen

§ 17 Personalwirtschaftliche EinschränkungenDie im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

§ 18

Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

§ 18 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42722, 42735 und 42821 für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Stipendiaten ausgewiesenen Mittel nur untereinander und auch einzelplanübergreifend deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 10 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung können Personalausgaben auch für zusätzliche Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter im Rahmen der Deckungsfähigkeit geleistet werden, wenn eine geplante Ausweitung des Ausbildungsangebots anderenfalls nicht realisierbar ist. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 sowie der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach Satz 2 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden. Mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Kapiteln des Personalüberhangs veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.(3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.

§ 19

Weitergeltung von Vorschriften

§ 19 Weitergeltung von Vorschriften§ 2 Absatz 2 bis 4 und 8 sowie die §§ 3, 4, 6, 9 und 16 bis 18 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter.

§ 2

Kreditermächtigungen

§ 2 Kreditermächtigungen(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für die in der Anlage 8 zum Haushaltsplan aufgeführten finanziellen Transaktionen im Haushaltsjahr 2022 bis zur Höhe von 1.000.000.000 Euro und im Haushaltsjahr 2023 bis zur Höhe von 750.000.000 Euro Kredite aufzunehmen. Ausgaben zur Tilgung ausstehender konjunkturbedingter Kredite gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse sind auf die Ermächtigung nach Satz 1 anzurechnen. Mehrausgaben für finanzielle Transaktionen dürfen mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch Kredite finanziert werden, sofern die Gesamthöhe der Kreditermächtigung dadurch nicht überschritten wird. Diese Mehrausgaben sind keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung. Darüber hinaus wird die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, für die Zuführung an die Rücklage zur Vorsorge für Baukostensteigerungen Kredite im Jahr 2022 in Höhe von 410.470.000 Euro und im Jahr 2023 in Höhe von 42.425.000 Euro aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.(2) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung Darlehen beim Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt innere Darlehen bei Rücklagen, die ihrer Verwaltung unterstehen, aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(5) Die Ermächtigungen der Absätze 3 und 4 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend.(6) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 8 Satz 3 aufzunehmen.(7) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2022 und 2023 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 40 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.

§ 20

Inkrafttreten

§ 20 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

§ 3

Gewährleistungsermächtigungen

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 1.200.000.000 Euro,2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Eurozu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.(2) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,2. zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,3. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge,4. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen abzuschließende Kreditverträgebis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der FBB setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses zuvor die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen.(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 8 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen.(5) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Förderung von Sozialunternehmen in Berlin und an Unternehmen von Angehörigen aus dem Nicht-EU-Ausland sowie von Geflüchteten Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Bürgschaftsbanken bis zu 50.000.000 Euro zu übernehmen.(6) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen.(7) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Arbeitsraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung oder bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung in Berlin haben.(8) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, und aus der Haftung für Leihgaben an wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Gewährleistungen bis zu 17.000.000 Euro zu übernehmen.(9) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 35.800.000 Euro zu übernehmen.(10) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 6.000.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser-, Energie- und Fernwärmeversorgung, der Schulbau sowie strategische Investitionen von Landesunternehmen. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Energie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen der 6.000.000.000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme von betreffenden Netzen durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen.(11) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften auf Grund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 10 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.(12) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.(13) Zur Ausführung der in diesem Gesetz eingeräumten Ermächtigungen kann der Senat Bürgschaftsrichtlinien erlassen.

§ 4

Hebesätze

§ 4 Hebesätze(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2022 und 20231. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,2. für Grundstücke auf 810 vom Hundertdes Steuermessbetrages festgesetzt.(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2022 und 2023 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

§ 5

Haushaltsüberschreitungen

§ 5 Haushaltsüberschreitungen(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2022 und 2023 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2022 und 2023 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Für die im Zusammenhang mit der Anmietung neuer oder zusätzlicher Büroflächen für die Bezirke oder die Hauptverwaltung entstehenden Miet- und Betriebskosten wird dieser Betrag auf jeweils 50.000.000 Euro, begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren, festgelegt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.(3) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird für 2022 und 2023 für über- und außerplanmäßige Ausgaben auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen wird der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für 2022 und 2023 auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.(4) Auf Beschluss des Hauptausschusses können die nötigen Verpflichtungen eingegangen werden, um einen Unternehmensvertrag mit den Berliner Bäder-Betrieben abzuschließen.

§ 6

Haushaltswirtschaftliche Sperre

§ 6 Haushaltswirtschaftliche SperreDie für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

§ 7

Gesetzliche Sperre

§ 7 Gesetzliche Sperre(1) Zur Aufhebung der Sperre gemäß § 24 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bedarf es bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenrahmen von über 1.000.000 Euro zusätzlich zur Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung der Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses, sofern die Prüfung der Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ergibt, dass der Rahmen der bei Veranschlagung dargelegten Gesamtkosten überschritten wird.(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die mittels standardisiertem Typenbau umgesetzt werden, sofern geprüfte Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für den Typenentwurf bereits vorliegen, sowie für Leistungen der Bauvorbereitung.

§ 8

Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften

§ 8 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen.(4) Cross-Border-Leasing sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sind ausgeschlossen.(5) Die Übertragung von Schulgrundstücken an Dritte ist ausgeschlossen, soweit diese Dritten sich nicht direkt oder indirekt in vollständigem Landeseigentum befinden. Gleiches gilt für Erbbaurechte an solchen Grundstücken. Schulgrundstücke im Sinne dieser Norm sind Grundstücke, die für öffentliche Schulen (§ 6 Absatz 2 des Schulgesetzes) genutzt werden.

§ 9

Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

§ 9 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegen stehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.