Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 20/21) Vom 17. Dezember 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 830
Isolierte Jahresabschlüsse der Bezirke, SIWA
§ 12a Isolierte Jahresabschlüsse der Bezirke, SIWA (1) Die isolierten Jahresabschlüsse der Bezirke für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 werden neutral gestellt; die Ergebnisvorträge der Bezirke aus den Jahren 2018 und 2019 gelten insoweit fort.(2) Für die Planjahre 2020 und 2021 sind haushaltswirtschaftliche Sperren nach § 41 der Landeshaushaltsordnung innerhalb des SIWA nur mit Zustimmung des Hauptausschusses zulässig. Eine Corona-bedingte Revision ist ausgeschlossen.
Parlamentsvorbehalt
§ 12b ParlamentsvorbehaltVertragliche Verpflichtungen, auch Zuschlagserteilungen nach Ausschreibungsverfahren, darf das Land Berlin ab einem Gesamtvolumen von 500.000.000 Euro nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses eingehen (Parlamentsvorbehalt).
AnlageGESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2020 Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss (+) Verpflichtungs- ermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus Bisher 88.800 72.488.600 -72.399.800 3.175.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 88.800 72.488.600 -72.399.800 3.175.000 02 Verfassungsgerichtshof Bisher 1.000 785.000 -784.000 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 1.000 785.000 -784.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister Bisher 649.766.300 2.588.740.200 -1.938.973.900 710.625.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 649.766.300 2.588.740.200 -1.938.973.900 710.625.000 05 Inneres und Sport Bisher 335.662.600 2.526.065.700 -2.190.403.100 914.852.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 335.662.600 2.526.065.700 -2.190.403.100 914.852.000 06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Bisher 303.230.400 1.048.285.800 -745.055.400 44.628.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 303.230.400 1.048.285.800 -745.055.400 44.628.000 07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Bisher 652.353.500 1.775.541.600 -1.123.188.100 14.455.988.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 652.353.500 1.775.541.600 -1.123.188.100 14.455.988.000 08 Kultur und Europa Bisher 27.776.500 790.584.000 -762.807.500 960.291.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 27.776.500 790.584.000 -762.807.500 960.291.000 09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Bisher 8.590.000 336.271.800 -327.681.800 1.008.101.000 Veränderung 45.001.000 174.851.000 -129.850.000 --- Neu 53.591.000 511.122.800 -457.531.800 1.008.101.000 10 Bildung, Jugend und Familie Bisher 190.154.800 4.418.789.900 -4.228.635.100 279.579.600 Veränderung - 1.875.000 -1.875.000 --- Neu 190.154.800 4.420.664.900 -4.230.510.100 279.579.600 11 Integration, Arbeit und Soziales Bisher 258.688.700 1.294.092.500 -1.035.403.800 952.082.600 Veränderung --- --- --- --- Neu 258.688.700 1.294.092.500 -1.035.403.800 952.082.600 12 Stadtentwicklung und Wohnen Bisher 317.937.000 902.317.500 -584.380.500 1.622.360.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 317.937.000 902.317.500 -584.380.500 1.622.360.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe Bisher 236.537.900 590.304.000 -353.766.100 502.625.000 Veränderung 2.600.000.000 2.747.500.000 -147.500.000 70.000.000 Neu 2.836.537.900 3.337.804.000 -501.266.100 572.625.000 15 Finanzen Bisher 265.704.000 620.148.800 -354.444.800 266.175.000 Veränderung --- 28.000.000 -28.000.000 - Neu 265.704.000 648.148.800 -382.444.800 266.175.000 20 Rechnungshof Bisher 77.000 20.992.100 -20.915.100 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 77.000 20.992.100 -20.915.100 --- 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Bisher 16.000 10.270.800 -10.254.800 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 16.000 10.270.800 -10.254.800 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments Bisher 113.201.000 196.286.500 -83.085.500 333.845.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 113.201.000 196.286.500 -83.085.500 333.845.000 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke Bisher -7.337.104.000 360.412.000 -7.697.516.000 481.490.000 Veränderung --- -20.000.000 20.000.000 --- Neu -7.337.104.000 340.412.000 -7.677.516.000 481.490.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten Bisher 25.232.338.000 3.702.642.700 21.529.695.300 635.350.000 Veränderung 6.324.850.000 6.037.625.000 287.225.000 65.000.000 Neu 31.557.188.000 9.740.267.700 21.816.920.300 700.350.000 Summe Einzelpläne 01-29 Bisher 21.255.019.500 21.255.019.500 --- 23.171.167.200 Veränderung 8.969.851.000 8.969.851.000 --- 135.000.000 Neu 30.224.870.500 30.224.870.500 --- 23.306.167.200 Summe Einzelpläne 31-45 Bisher 9.765.751.100 9.765.751.100 --- 254.184.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 9.765.751.100 9.765.751.100 --- 254.184.000 Summe Haushaltsplan Bisher 31.020.770.600 31.020.770.600 --- 23.425.351.200 Veränderung 8.969.851.000 8.969.851.000 --- 135.000.000 Neu 39.990.621.600 39.990.621.600 --- 23.560.351.200GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2021 Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus 88.800 80.707.100 -80.618.300 --- 02 Verfassungsgerichtshof 1.000 802.000 -801.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister 650.191.300 2.667.557.000 -2.017.365.700 109.650.000 05 Inneres und Sport 339.700.600 2.648.803.900 -2.309.103.300 220.163.000 06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 303.230.400 1.082.975.200 -779.744.800 34.220.000 07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 650.654.200 1.855.569.200 -1.204.915.000 8.559.705.000 08 Kultur und Europa 25.862.500 817.120.900 -791.258.400 389.202.000 09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 8.640.300 384.506.900 -375.866.600 291.340.000 10 Bildung, Jugend und Familie 179.447.800 4.682.101.100 -4.502.653.300 195.248.500 11 Integration, Arbeit und Soziales 261.394.000 1.347.277.600 -1.085.883.600 767.355.500 12 Stadtentwicklung und Wohnen 325.214.000 1.060.984.900 -735.770.900 1.217.528.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe 259.089.900 625.699.000 -366.609.100 309.513.000 15 Finanzen 265.682.000 648.762.600 -383.080.600 165.359.000 20 Rechnungshof 37.000 22.643.100 -22.606.100 --- 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 16.000 10.869.600 -10.853.600 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments 116.701.000 214.083.400 -97.382.400 331.614.900 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke -7.579.053.000 502.314.000 -8.081.367.000 434.435.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 26.548.679.000 3.702.799.300 22.845.879.700 725.200.000 ∑ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 22.355.576.800 22.355.576.800 --- 13.750.533.900 31 Bezirksverordnetenversammlung 37.400 16.192.800 -16.155.400 --- 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 23.182.600 614.587.400 -591.404.800 27.900.000 34 Ordnungsamt 70.787.100 80.273.700 -9.486.600 --- 35 Amt für Bürgerdienste 59.674.600 140.843.600 -81.169.000 --- 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 45.119.100 181.650.000 -136.530.900 4.100.000 37 Schul- und Sportamt 20.706.900 571.720.700 -551.013.800 88.667.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 94.223.000 312.387.200 -218.164.200 9.384.000 39 Amt für Soziales 1.445.258.500 4.088.035.600 -2.642.777.100 100.000 40 Jugendamt 97.415.100 3.336.598.400 -3.239.183.300 13.551.000 41 Gesundheitsamt 4.557.200 117.086.000 -112.528.800 --- 42 Stadtentwicklungsamt 35.693.200 106.691.200 -70.998.000 7.226.000 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.317.500 26.368.900 -24.051.400 --- 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 8.022.776.400 329.313.100 7.693.463.300 75.000 ∑ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 45 9.921.748.600 9.921.748.600 --- 151.003.000 ∑ SUMME HAUSHALTSPLAN 32.277.325.400 32.277.325.400 --- 13.901.536.900GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2021 - Aufstellung nach Bezirken Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf € € € € € € € € € € € € EINNAHMEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 2.400 1.000 --- 10.000 1.000 2.000 --- 5.000 1.000 --- 14.000 1.000 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 1.656.100 708.500 4.467.500 1.997.300 1.118.700 632.900 1.403.200 6.355.000 2.700.100 224.100 233.600 1.685.600 34 Ordnungsamt 18.491.900 6.751.000 7.483.000 14.199.100 1.825.000 3.934.000 7.139.100 2.658.000 2.473.100 1.002.400 3.536.000 1.294.500 35 Amt für Bürgerdienste 5.510.400 6.583.300 6.430.000 5.465.000 4.173.000 4.452.500 5.734.800 5.037.000 3.641.000 4.190.000 4.076.000 4.381.600 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 6.130.300 4.007.300 3.936.000 4.524.000 3.830.400 5.225.600 3.585.800 4.044.000 3.536.500 1.429.200 2.366.000 2.504.000 37 Schul- und Sportamt 1.456.800 2.407.100 2.658.800 1.653.300 1.593.000 2.186.000 1.134.700 906.200 2.796.200 1.538.200 1.364.000 1.012.600 38 Straßen- und Grünflächenamt 15.029.600 7.743.500 8.354.000 12.725.000 7.278.500 8.528.500 6.888.200 4.534.000 7.137.100 4.600.400 5.103.000 6.301.200 39 Amt für Soziales 204.516.500 124.719.800 103.187.000 153.274.800 108.804.900 72.462.100 138.926.000 165.504.000 69.952.700 88.818.500 113.604.900 101.487.300 40 Jugendamt 9.491.400 6.953.900 10.619.000 5.585.400 8.194.700 8.015.100 7.255.300 9.114.000 7.689.300 10.046.700 7.979.100 6.471.200 41 Gesundheitsamt 634.000 94.000 192.000 769.000 137.500 571.000 375.100 236.000 78.200 353.100 953.000 164.300 42 Stadtentwicklungsamt 6.686.700 3.737.700 3.275.000 4.865.800 2.209.500 1.760.000 3.039.700 1.952.000 3.124.000 1.927.000 1.835.000 1.280.800 43 Umwelt- und Naturschutzamt 234.100 220.100 111.000 190.000 458.000 254.900 134.500 224.000 190.500 63.300 80.000 157.100 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 864.664.000 617.482.000 865.399.000 574.894.000 579.169.000 541.210.600 697.510.600 784.766.000 579.713.000 653.521.000 690.092.200 574.355.000 ∑ Summe Einnahmen 1.134.504.200 781.409.200 1.016.112.300 780.152.700 718.793.200 649.235.200 873.127.000 985.335.200 683.032.700 767.713.900 831.236.800 701.096.200 AUSGABEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 1.327.100 1.394.100 1.189.200 1.249.400 1.360.900 1.333.200 1.508.000 1.326.600 1.348.700 1.319.500 1.328.700 1.507.400 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 47.014.000 39.928.800 75.539.700 69.445.200 41.801.600 45.977.200 56.732.500 69.503.400 56.273.300 27.219.700 29.663.200 55.488.800 34 Ordnungsamt 8.297.000 5.659.000 7.033.900 9.229.300 5.267.900 4.516.200 7.109.000 6.485.100 5.589.800 5.011.900 9.973.100 6.101.500 35 Amt für Bürgerdienste 15.491.800 13.399.000 14.857.200 11.826.100 10.578.900 9.942.100 12.717.500 12.645.000 8.423.300 10.333.300 11.347.200 9.282.200 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 23.447.700 14.214.400 16.368.400 13.980.100 15.985.600 18.061.000 15.307.000 16.747.000 11.620.500 10.086.900 14.567.600 11.263.800 37 Schul- und Sportamt 59.278.900 38.312.000 55.119.400 35.566.500 34.213.800 42.460.500 42.497.600 43.976.600 67.924.600 48.150.000 81.561.900 22.658.900 38 Straßen- und Grünflächenamt 40.638.400 15.917.900 31.523.600 23.008.700 25.105.700 29.529.900 23.770.500 18.078.000 27.945.600 28.166.800 25.894.400 22.807.700 39 Amt für Soziales 543.684.800 336.837.800 361.718.700 345.920.800 318.045.700 219.987.000 377.013.100 456.922.100 225.851.300 281.471.700 330.464.200 290.118.400 40 Jugendamt 335.244.100 258.323.300 400.438.900 213.004.500 225.142.600 226.321.500 291.588.600 299.975.200 246.797.900 308.036.300 294.327.800 237.397.700 41 Gesundheitsamt 15.116.400 11.011.100 8.006.000 13.492.300 6.949.900 9.416.100 8.682.500 9.294.600 4.599.400 9.249.600 13.127.000 8.141.100 42 Stadtentwicklungsamt 15.149.200 10.233.700 13.770.000 6.723.200 7.388.400 5.606.800 9.087.400 7.640.000 9.666.200 8.141.800 7.238.900 6.045.600 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.368.300 2.082.100 2.052.300 2.355.700 3.055.300 2.637.700 1.737.300 1.705.000 2.013.400 1.722.000 2.852.800 1.787.000 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 27.446.500 34.096.000 28.495.000 34.350.900 23.896.900 33.446.000 25.376.000 41.036.600 14.978.700 28.804.400 8.890.000 28.496.100 ∑ Summe Ausgaben 1.134.504.200 781.409.200 1.016.112.300 780.152.700 718.793.200 649.235.200 873.127.000 985.335.200 683.032.700 767.713.900 831.236.800 701.096.200 ∑ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ∑ Verpflichtungsermächtigungen 32.381.000 19.898.000 4.877.000 5.955.000 2.099.000 8.480.000 1.000 22.400.000 50.801.000 2.000 3.000 4.106.000Finanzierungsübersicht 2020 (in Mio. €) Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. € 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 33.278,8 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 33.935,9 3. Finanzierungssaldo -657,1 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 10.986,8 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.987,5 5.999,3 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 166,9 Zuführungen an Rücklagen 5.506,4 -5.339,5 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 139,7 darunter: Überschüsse der Bezirke 139,7 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 142,3 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 -2,6 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 405,9 ausgabeseitige Verrechnungen 405,9 0,0 8. Summe 657,1Finanzierungsübersicht 2021 (in Mio. €) Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 31.152,0 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 31.868,0 3. Finanzierungsdefizit -716,0 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.198,3 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.334,3 -136,0 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 853,7 Zuführungen an Rücklagen 1,7 852,0 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 0,0 darunter: Überschüsse der Bezirke 0,0 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 407,6 ausgabeseitige Verrechnungen 407,6 0,0 8. Summe 706,0Kreditfinanzierungsplan 2020 (in Mio. €) Kredite am Kreditmarkt Mio. € 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 10.986,8 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.987,5 3. Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt 5.999,3 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 20,2 6. Nettokreditaufnahme im öffentlichen Bereich -20,2 7. Nettokreditaufnahme insgesamt 5.979,1Kreditfinanzierungsplan 2021 (in Mio. €) Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.198,3 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.334,3 3. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt 136,0 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. A. im öffentlichen Bereich 19,6 6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 19,6 7. Netto-Schuldentilgung insgesamt 155,6Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2020 Ansatz 2020 Mio. € Ansatz 2019 Mio. € Ist 2018 Mio. € Laufende Rechnung (Betriebshaushalt) Einnahmen der laufenden Rechnung 31.797 29.305 28.494 Ausgaben der laufenden Rechnung 30.838 26.233 25.094 Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 959 3.072 3.400 Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) Einnahmen der Kapitalrechnung 1.313 934 846 darunter Zuweisungen für Investitionen 1.096 611 507 Vermögensaktivierung 16 29 34 Ausgaben der Kapitalrechnung 2.848 3.128 2.724 darunter Investitionsausgaben 2.675 3.075 2.639 Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -1.535 -2.193 -1.878 nachrichtlich: Globalpositionen (Saldo) -81 104 0 Finanzierungssaldo -657 983 1.521
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird für 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 39.990.621.600 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 23.560.351.200 Euro und für 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 32.277.325.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 13.901.536.900 Euro festgestellt, und zwar1. für das Haushaltsjahr 2020a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 30.224.870.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 23.306.167.200 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.765.751.100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 254.184.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2. für das Haushaltsjahr 2021a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 22.355.576.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 13.750.533.900 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.921.748.600 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 151.003.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.
Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit
§ 11 Einschränkung der gesetzlichen DeckungsfähigkeitFür den Bereich der Hauptverwaltung wird die Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung und für die Bezirke nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann mit vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses Ausnahmen zulassen.
Kreditermächtigungen
§ 2 Kreditermächtigungen(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird wegen der Corona-Pandemie und ihrer Folgen ermächtigt, auf Grundlage eines Feststellungsbeschlusses des Abgeordnetenhauses über das Bestehen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nach Artikel 87 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verfassung von Berlin und einer außergewöhnlichen Notsituation nach § 2 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse in Höhe von bis zu 6.000.000.000 Euro Kredite im Haushaltsjahr 2020 aufzunehmen. Soweit die Kredite nach Satz 1 im Haushaltsjahr 2020 nicht in voller Höhe benötigt werden, müssen sie einer Rücklage zur Bewältigung der Notlage, ihrer Folgen und zur Beseitigung der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch über das Planjahr 2021 hinaus zugeführt werden. Vorrangig dieser Rücklage sind auch die zukünftigen Haushaltsüberschüsse zuzuführen. Jede Entnahme aus dieser Rücklage, soweit nicht im Haushaltsplan vorgesehen, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses. Nach Satz 1 aufgenommene Kredite sind beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023 über einen Zeitraum von 27 Jahren in gleichmäßigen Raten zu tilgen, soweit nicht das Abgeordnetenhaus konjunkturbedingt im jeweiligen Haushaltsgesetz anders beschließt. Erfolgt diese Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung Darlehen beim Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds sowie beim Sondervermögen Schulbaufinanzierungsfonds anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt innere Darlehen bei Rücklagen, die ihrer Verwaltung unterstehen, aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(5) Die Ermächtigungen der Absätze 3 und 4 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.(6) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 8 Satz 3 aufzunehmen.(7) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2020 und 2021 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 40 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.
Haushaltsüberschreitungen
§ 5 Haushaltsüberschreitungen(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Für die im Zusammenhang mit der Anmietung neuer oder zusätzlicher Büroflächen für die Bezirke oder die Hauptverwaltung entstehenden Miet- und Betriebskosten wird dieser Betrag auf jeweils 50.000.000 Euro, begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren, festgelegt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.(3) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 für über- und außerplanmäßige Ausgaben auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen wird der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für 2020 und 2021 auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.(4) Auf Beschluss des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses können die nötigen Verpflichtungen eingegangen werden, um einen Unternehmensvertrag mit den Berliner Bäder-Betrieben abzuschließen.
AnlageGesamtplan Haushaltsübersicht 2020 Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss (+) Verpflichtungs- ermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus Bisher 88.800 72.488.600 72.399.800 3.175.000 Veränderung --- 20.000 20.000 --- Neu 88.800 72.508.600 72.419.800 3.175.000 02 Verfassungsgerichtshof Bisher 1.000 785.000 784.000 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 1.000 785.000 784.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister Bisher 649.766.300 2.588.740.200 1.938.973.900 710.625.000 Veränderung 8.760.000 115.483.000 106.723.000 7.500.000 Neu 658.526.300 2.704.223.200 2.045.696.900 718.125.000 05 Inneres und Sport Bisher 335.662.600 2.526.065.700 2.190.403.100 914.852.000 Veränderung -1.565.000 18.934.000 20.499.000 15.029.000 Neu 334.097.600 2.544.999.700 2.210.902.100 929.881.000 06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Bisher 303.230.400 1.048.285.800 745.055.400 44.628.000 Veränderung 1.000 10.150.000 10.149.000 --- Neu 303.231.400 1.058.435.800 755.204.400 44.628.000 07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Bisher 652.353.500 1.775.541.600 1.123.188.100 14.455.988.000 Veränderung 121.565.000 287.582.400 166.017.400 49.200.000 Neu 773.918.500 2.063.124.000 1.289.205.500 14.505.188.000 08 Kultur und Europa Bisher 27.776.500 790.584.000 762.807.500 960.291.000 Veränderung 1.000 83.490.000 83.489.000 -12.925.000 Neu 27.777.500 874.074.000 846.296.500 947.366.000 09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Bisher 53.591.000 511.122.800 457.531.800 1.008.101.000 Veränderung 43.838.000 196.666.000 152.828.000 243.222.000 Neu 97.429.000 707.788.800 610.359.800 1.251.323.000 10 Bildung, Jugend und Familie Bisher 190.154.800 4.420.664.900 4.230.510.100 279.579.600 Veränderung 47.382.300 63.912.300 16.530.000 35.688.000 Neu 237.537.100 4.484.577.200 4.247.040.100 315.267.600 11 Integration, Arbeit und Soziales Bisher 258.688.700 1.294.092.500 1.035.403.800 952.082.600 Veränderung 1.001.000 83.851.700 82.850.700 --- Neu 259.689.700 1.377.944.200 1.118.254.500 952.082.600 12 Stadtentwicklung und Wohnen Bisher 317.937.000 902.317.500 584.380.500 1.622.360.000 Veränderung 520.000 -126.500.000 -127.020.000 9.707.000 Neu 318.457.000 775.817.500 457.360.500 1.632.067.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe Bisher 2.836.537.900 3.337.804.000 501.266.100 572.625.000 Veränderung 73.872.000 580.484.000 506.612.000 165.300.000 Neu 2.910.409.900 3.918.288.000 1.007.878.100 737.925.000 15 Finanzen Bisher 265.704.000 648.148.800 382.444.800 266.175.000 Veränderung --- -6.400.000 -6.400.000 --- Neu 265.704.000 641.748.800 376.044.800 266.175.000 20 Rechnungshof Bisher 77.000 20.992.100 20.915.100 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 77.000 20.992.100 20.915.100 --- 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Bisher 16.000 10.270.800 10.254.800 --- Veränderung --- ----- ----- --- Neu 16.000 10.270.800 10.254.800 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments Bisher 113.201.000 196.286.500 83.085.500 333.845.000 Veränderung --- 5.239.000 5.239.000 3.741.000 Neu 113.201.000 201.525.500 88.324.500 337.586.000 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke Bisher -7.337.104.000 340.412.000 7.677.516.000 481.490.000 Veränderung 406.000.000 78.438.000 -327.562.000 --- Neu -6.931.104.000 418.850.000 7.349.954.000 481.490.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten Bisher 31.557.188.000 9.740.267.700 -21.816.920.300 700.350.000 Veränderung -500.338.000 -1.190.313.100 -689.975.100 -350.000 Neu 31.056.850.000 8.549.954.600 -22.506.895.400 700.000.000 Summe Einzelpläne 01-29 Bisher 30.224.870.500 30.224.870.500 --- 23.306.167.200 Veränderung 201.037.300 201.037.300 --- 516.112.000 Neu 30.425.907.800 30.425.907.800 --- 23.822.279.200 Summe Einzelpläne 31-45 Bisher 9.765.751.100 9.765.751.100 --- 254.184.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 9.765.751.100 9.765.751.100 --- 254.184.000 Summe Haushaltsplan Bisher 39.990.621.600 39.990.621.600 --- 23.560.351.200 Veränderung 201.037.300 201.037.300 --- 516.112.000 Neu 40.191.658.900 40.191.658.900 --- 24.076.463.200Gesamtplan Haushaltsübersicht 2021 Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss (+) Verpflichtungs- ermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus Bisher 88.800 80.707.100 80.618.300 --- Veränderung --- 50.000 50.000 --- Neu 88.800 80.757.100 80.668.300 --- 02 Verfassungsgerichtshof Bisher 1.000 802.000 801.000 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 1.000 802.000 801.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister Bisher 650.191.300 2.667.557.000 2.017.365.700 109.650.000 Veränderung --- 12.150.000 12.150.000 4.000 Neu 650.191.300 2.679.707.000 2.029.515.700 109.654.000 05 Inneres und Sport Bisher 339.700.600 2.648.803.900 2.309.103.300 220.163.000 Veränderung 4.440.000 23.689.000 19.249.000 400.000 Neu 344.140.600 2.672.492.900 2.328.352.300 220.563.000 06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Bisher 303.230.400 1.082.975.200 779.744.800 34.220.000 Veränderung --- 750.000 750.000 --- Neu 303.230.400 1.083.725.200 780.494.800 34.220.000 07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Bisher 650.654.200 1.855.569.200 1.204.915.000 8.559.705.000 Veränderung --- 7.020.000 7.020.000 85.000.000 Neu 650.654.200 1.862.589.200 1.211.935.000 8.644.705.000 08 Kultur und Europa Bisher 25.862.500 817.120.900 791.258.400 389.202.000 Veränderung --- 10.785.000 10.785.000 -21.425.000 Neu 25.862.500 827.905.900 802.043.400 367.777.000 09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Bisher 8.640.300 384.506.900 375.866.600 291.340.000 Veränderung 126.308.000 252.722.000 126.414.000 66.051.000 Neu 134.948.300 637.228.900 502.280.600 357.391.000 10 Bildung, Jugend und Familie Bisher 179.447.800 4.682.101.100 4.502.653.300 195.248.500 Veränderung 50.118.000 62.586.000 12.468.000 15.388.000 Neu 229.565.800 4.744.687.100 4.515.121.300 210.636.500 11 Integration, Arbeit und Soziales Bisher 261.394.000 1.347.277.600 1.085.883.600 767.355.500 Veränderung --- 60.710.000 60.710.000 19.200.000 Neu 261.394.000 1.407.987.600 1.146.593.600 786.555.500 12 Stadtentwicklung und Wohnen Bisher 325.214.000 1.060.984.900 735.770.900 1.217.528.000 Veränderung 35.200.000 -100.000.000 -135.200.000 --- Neu 360.414.000 960.984.900 600.570.900 1.217.528.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe Bisher 259.089.900 625.699.000 366.609.100 309.513.000 Veränderung 27.125.000 218.157.000 191.032.000 3.250.000 Neu 286.214.900 843.856.000 557.641.100 312.763.000 15 Finanzen Bisher 265.682.000 648.762.600 383.080.600 165.359.000 Veränderung --- 6.400.000 6.400.000 --- Neu 265.682.000 655.162.600 389.480.600 165.359.000 20 Rechnungshof Bisher 37.000 22.643.100 22.606.100 --- Veränderung --- --- --- --- Neu 37.000 22.643.100 22.606.100 --- 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Bisher 16.000 10.869.600 10.853.600 --- Veränderung --- 500.000 500.000 --- Neu 16.000 11.369.600 11.353.600 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments Bisher 116.701.000 214.083.400 97.382.400 331.614.900 Veränderung --- 17.741.000 17.741.000 7.000.000 Neu 116.701.000 231.824.400 115.123.400 338.614.900 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke Bisher -7.579.053.000 502.314.000 8.081.367.000 434.435.000 Veränderung 445.000.000 239.383.000 -205.617.000 105.000.000 Neu -7.134.053.000 741.697.000 7.875.750.000 539.435.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten Bisher 26.548.679.000 3.702.799.300 -22.845.879.700 725.200.000 Veränderung 861.353.000 736.901.000 -124.452.000 --- Neu 27.410.032.000 4.439.700.300 -22.970.331.700 725.200.000 Summe Einzelpläne 01-29 Bisher 22.355.576.800 22.355.576.800 --- 13.750.533.900 Veränderung 1.549.544.000 1.549.544.000 --- 279.868.000 Neu 23.905.120.800 23.905.120.800 --- 14.030.401.900 Summe Einzelpläne 31-45 Bisher 9.921.748.600 9.921.748.600 --- 151.003.000 Veränderung --- --- --- --- Neu 9.921.748.600 9.921.748.600 --- 151.003.000 Summe Haushaltsplan Bisher 32.277.325.400 32.277.325.400 13.901.536.900 Veränderung 1.549.544.000 1.549.544.000 279.868.000 Neu 33.826.869.400 33.826.869.400 14.181.404.900Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2020Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2020 Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. € 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 31.802,1 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 35.031,7 3. Finanzierungssaldo -3.229,6 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 12.287,5 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.987,5 7.300,0 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 543,9 Zuführungen an Rücklagen 4.611,7 -4.067,8 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 139,7 darunter: Überschüsse der Bezirke 139,7 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 142,3 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 -2,6 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 405,9 ausgabeseitige Verrechnungen 405,9 0,0 8. Summe 3.229,6Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2021GesamtplanFinanzierungsübersicht 2021 Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. € 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 29.640,4 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 33.417,5 3. Finanzierungssaldo -3.777,1 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5 334,3 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.334,3 0,0 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 3.778,9 Zuführungen an Rücklagen 1,8 3.777,1 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 0,0 darunter: Überschüsse der Bezirke 0,0 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 407,6 ausgabeseitige Verrechnungen 407,6 0,0 8. Summe 3.777,1Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2020Gesamtplan 2020Kreditfinanzierungsplan 2020 Kredite am Kreditmarkt Mio. € 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 12.287,5 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.987,5 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 7.300,0 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. A. im öffentlichen Bereich 20,2 6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 20,2 7. Netto-Neuverschuldung insgesamt 7.279,8Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2021GesamtplanKreditfinanzierungsplan 2021 Kredite am Kreditmarkt Mio. € 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.334,3 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.334,3 3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 0,0 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 19,6 6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 19,6 7. Netto-Neuschuldungtilgung insgesamt 19,6Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2020 und 2021 Ansatz 2020 Mio. € Ansatz 2021 Mio. € Ansatz 2019 Mio. € Ist 2018 Mio. € Laufende Rechnung (Betriebshaushalt) Einnahmen der laufenden Rechnung 30.129 28.383 29.305 28.494 Ausgaben der laufenden Rechnung 31.948 29.953 26.233 25.094 Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) -1.819 -1.570 3.072 3.400 Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) Einnahmen der Kapitalrechnung 1.395 795 934 846 darunter Zuweisungen für Investitionen 1.17895 579 611 507 Vermögensaktivierung 16 16 29 34 Ausgaben der Kapitalrechnung 3.027 2.894 3.128 2.724 darunter Investitionsausgaben 2.954 2.831 3.075 2.639 Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -1.632 -2.099 -2.193 -1.878 nachrichtlich: Globalpositionen (Saldo) 221 -108 104 0 Finanzierungssaldo -3.230 -3.777 983 1.521
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird für 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 40.191.658.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 24.076.463.200 Euro und für 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 33.826.869.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 14.181.404.900 Euro festgestellt, und zwar1. für das Haushaltsjahr 2020a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 30.425.907.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 23.822.279.200 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.765.751.100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 254.184.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2. für das Haushaltsjahr 2021a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 23.905.120.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 14.030.401.900 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.921.748.600 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 151.003.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.
Isolierte Jahresabschlüsse der Bezirke, SIWA, Haushaltsreste
§ 12a Isolierte Jahresabschlüsse der Bezirke, SIWA, Haushaltsreste(1) Die isolierten Jahresabschlüsse der Bezirke für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 werden neutral gestellt; die Ergebnisvorträge der Bezirke aus den Jahren 2018 und 2019 gelten insoweit fort.(2) Für die Planjahre 2020 und 2021 sind haushaltswirtschaftliche Sperren nach § 41 der Landeshaushaltsordnung innerhalb des SIWA nur mit Zustimmung des Hauptausschusses zulässig. Eine Corona-bedingte Revision ist ausgeschlossen.(3) Aus dem Haushalt nicht verbrauchte Mittel, insbesondere aus den Konjunkturpaketen des Bundes sowie aus den kreditfinanzierten Soforthilfen und Rücklagen, werden der Rücklage nach § 62 der Landeshaushaltsordnung (Einzelplan 29, Titel 91903) zugeführt. Eine Entnahme aus dieser Rücklage bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses; § 37 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.
Kreditermächtigungen
§ 2 Kreditermächtigungen(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird wegen der Corona-Pandemie und ihrer Folgen ermächtigt, auf Grundlage eines Feststellungsbeschlusses des Abgeordnetenhauses über das Bestehen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nach Artikel 87 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verfassung von Berlin und einer außergewöhnlichen Notsituation nach § 2 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse in Höhe von bis zu 7.300.000.000 Euro Kredite im Haushaltsjahr 2020 aufzunehmen. Soweit die Kredite nach Satz 1 im Haushaltsjahr 2020 nicht in voller Höhe benötigt werden, müssen sie einer Rücklage zur Bewältigung der Notlage, ihrer Folgen und zur Beseitigung der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch über das Planjahr 2021 hinaus zugeführt werden. Vorrangig dieser Rücklage sind auch die zukünftigen Haushaltsüberschüsse zuzuführen. Jede Entnahme aus dieser Rücklage, soweit nicht im Haushaltsplan vorgesehen, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses. Nach Satz 1 aufgenommene Kredite sind beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023 über einen Zeitraum von 27 Jahren in gleichmäßigen Raten zu tilgen, soweit nicht das Abgeordnetenhaus konjunkturbedingt im jeweiligen Haushaltsgesetz anders beschließt. Erfolgt diese Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung Darlehen beim Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds sowie beim Sondervermögen Schulbaufinanzierungsfonds anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt innere Darlehen bei Rücklagen, die ihrer Verwaltung unterstehen, aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(5) Die Ermächtigungen der Absätze 3 und 4 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.(6) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 8 Satz 3 aufzunehmen.(7) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2020 und 2021 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 40 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.
Gewährleistungsermächtigungen
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 1.200.000.000 Euro,2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Eurozu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,2. zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,3. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und4. zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,abzuschließende Kreditverträge bis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der FBB setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zuvor die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen.(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 8 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen.(5) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Unterstützung von Existenzgründungen durch Sozialunternehmen in Berlin, Angehörige aus dem Nicht-EU-Ausland sowie von Geflüchteten Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Bürgschaftsbanken bis zu 50.000.000 Euro zu übernehmen.(6) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen.(7) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Arbeitsraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung oder bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung in Berlin haben.(8) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, und aus der Haftung für Leihgaben an wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Gewährleistungen bis zu 17.000.000 Euro zu übernehmen.(9) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 35.800.000 Euro zu übernehmen.(10) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 6.000.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser-, Energie- und Fernwärmeversorgung. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Energie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der 6.000.000.000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme des Stromnetzes durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen. Zur Absicherung des Flächenerwerbs mit Ausnahme von Wohnungsbeständen durch die zu gründende Berliner Bodenfonds GmbH wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, Gewährleistungen bis zu 250.000.000 Euro zu übernehmen.(11) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften auf Grund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 10 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.(12) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.(13) Zur Ausführung der in diesem Gesetz eingeräumten Ermächtigungen kann der Senat Bürgschaftsrichtlinien erlassen.
Haushaltsüberschreitungen
§ 5 Haushaltsüberschreitungen(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen. Das Notbewilligungsrecht des Senats bleibt unberührt.(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Für die im Zusammenhang mit der Anmietung neuer oder zusätzlicher Büroflächen für die Bezirke oder die Hauptverwaltung entstehenden Miet- und Betriebskosten wird dieser Betrag auf jeweils 50.000.000 Euro, begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren, festgelegt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.(3) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 für über- und außerplanmäßige Ausgaben auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen wird der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für 2020 und 2021 auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.(4) Auf Beschluss des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses können die nötigen Verpflichtungen eingegangen werden, um einen Unternehmensvertrag mit den Berliner Bäder-Betrieben abzuschließen.
AnlageGESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2020 Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus 88.800 72.488.600 -72.399.800 3.175.000 02 Verfassungsgerichtshof 1.000 785.000 -784.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister 649.766.300 2.588.740.200 -1.938.973.900 710.625.000 05 Inneres und Sport 335.662.600 2.526.065.700 -2.190.403.100 914.852.000 06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 303.230.400 1.048.285.800 -745.055.400 44.628.000 07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 652.353.500 1.775.541.600 -1.123.188.100 14.455.988.000 08 Kultur und Europa 27.776.500 790.584.000 -762.807.500 960.291.000 09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 8.590.000 336.271.800 -327.681.800 1.008.101.000 10 Bildung, Jugend und Familie 190.154.800 4.418.789.900 -4.228.635.100 279.579.600 11 Integration, Arbeit und Soziales 258.688.700 1.294.092.500 -1.035.403.800 952.082.600 12 Stadtentwicklung und Wohnen 317.937.000 902.317.500 -584.380.500 1.622.360.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe 236.537.900 590.304.000 -353.766.100 502.625.000 15 Finanzen 265.704.000 620.148.800 -354.444.800 266.175.000 20 Rechnungshof 77.000 20.992.100 -20.915.100 --- 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 16.000 10.270.800 -10.254.800 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments 113.201.000 196.286.500 -83.085.500 333.845.000 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke -7.337.104.000 360.412.000 -7.697.516.000 481.490.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 25.232.338.000 3.702.642.700 21.529.695.300 635.350.000 ∑ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 21.255.019.500 21.255.019.500 --- 23.171.167.200 31 Bezirksverordnetenversammlung 37.400 16.102.400 -16.065.000 --- 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 23.001.900 619.234.200 -596.232.300 40.254.000 34 Ordnungsamt 66.495.200 78.937.600 -12.442.400 --- 35 Amt für Bürgerdienste 59.470.600 138.556.300 -79.085.700 --- 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 45.011.300 178.113.300 -133.102.000 4.741.000 37 Schul- und Sportamt 21.141.300 531.779.800 -510.638.500 172.788.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 94.604.100 323.787.100 -229.183.000 18.484.000 39 Amt für Soziales 1.409.878.200 3.993.307.500 -2.583.429.300 2.100.000 40 Jugendamt 96.534.800 3.229.428.100 -3.132.893.300 8.291.000 41 Gesundheitsamt 4.552.600 115.245.700 -110.693.100 --- 42 Stadtentwicklungsamt 35.656.100 105.321.700 -69.665.600 7.526.000 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.338.500 25.959.900 -23.621.400 --- 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 7.907.029.100 409.977.500 7.497.051.600 --- ∑ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 45 9.765.751.100 9.765.751.100 --- 254.184.000 ∑ SUMME HAUSHALTSPLAN 31.020.770.600 31.020.770.600 --- 23.425.351.200GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2020 - Aufstellung nach Bezirken Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf € € € € € € € € € € € € EINNAHMEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 2.400 1.000 --- 10.000 1.000 2.000 --- 5.000 1.000 --- 14.000 1.000 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 1.656.100 709.700 4.452.500 1.996.300 1.118.700 632.900 1.403.200 6.754.000 1.721.100 224.100 228.600 2.104.700 34 Ordnungsamt 15.192.900 6.559.000 7.383.000 14.188.200 1.821.000 3.934.000 6.469.100 2.653.000 2.442.100 1.002.400 3.536.000 1.314.500 35 Amt für Bürgerdienste 5.514.400 6.588.300 6.430.000 5.465.000 4.173.000 4.452.500 5.534.800 5.037.000 3.648.000 4.190.000 4.076.000 4.361.600 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 6.130.300 3.995.000 3.936.000 4.524.000 3.830.400 5.225.600 3.585.800 4.043.000 3.536.500 1.334.700 2.366.000 2.504.000 37 Schul- und Sportamt 1.491.400 2.356.100 2.551.800 1.613.300 1.509.200 2.107.200 1.091.700 864.200 2.695.200 1.463.700 2.451.900 945.600 38 Straßen- und Grünflächenamt 15.118.500 7.743.500 8.354.000 12.725.000 7.278.500 8.528.500 6.888.200 4.534.000 7.137.100 4.700.400 5.210.200 6.386.200 39 Amt für Soziales 199.709.400 121.572.700 100.888.000 149.499.300 106.260.900 70.347.700 135.071.100 161.238.000 68.415.100 86.770.000 111.139.900 98.966.100 40 Jugendamt 9.367.400 6.808.000 10.428.000 5.495.000 8.273.700 7.923.300 7.147.000 9.156.000 7.593.300 9.937.500 7.867.100 6.538.500 41 Gesundheitsamt 634.000 94.000 192.000 766.000 137.500 571.000 375.100 236.000 78.200 353.100 951.400 164.300 42 Stadtentwicklungsamt 6.686.700 3.757.700 3.275.000 4.847.800 2.209.500 1.760.000 3.039.700 1.952.000 3.085.000 1.927.000 1.835.000 1.280.700 43 Umwelt- und Naturschutzamt 234.100 220.100 111.000 176.000 458.000 254.900 134.500 224.000 190.500 98.300 80.000 157.100 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 858.106.000 607.815.000 848.657.000 560.822.000 570.228.700 528.265.700 700.207.400 776.871.000 548.333.000 641.992.000 699.271.200 566.460.100 ∑ Summe Einnahmen 1.119.843.600 768.220.100 996.658.300 762.127.900 707.300.100 634.005.300 870.947.600 973.567.200 648.876.100 753.993.200 839.027.300 691.184.400 AUSGABEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 1.312.800 1.378.000 1.186.400 1.248.600 1.354.900 1.318.200 1.504.000 1.322.000 1.348.700 1.315.500 1.322.700 1.490.600 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 46.549.800 40.229.300 74.922.800 69.058.200 42.100.400 46.353.300 56.775.200 74.742.800 56.997.700 27.880.500 28.853.800 54.770.400 34 Ordnungsamt 8.130.000 5.582.500 7.244.500 9.192.400 5.113.400 4.434.800 7.062.300 6.340.700 5.480.200 4.649.000 9.784.700 5.923.100 35 Amt für Bürgerdienste 15.265.100 13.463.600 14.548.200 11.726.100 10.146.400 9.826.800 12.672.300 12.348.000 8.417.100 10.051.900 11.052.700 9.038.100 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 23.232.500 14.383.100 16.024.300 13.810.500 16.141.700 16.803.600 15.334.800 16.586.000 10.800.000 9.896.600 14.538.700 10.561.500 37 Schul- und Sportamt 57.249.000 40.847.200 51.183.800 27.670.900 31.949.300 44.397.900 38.614.000 46.371.600 37.315.500 54.648.700 80.504.200 21.027.700 38 Straßen- und Grünflächenamt 43.591.100 16.351.900 30.923.200 23.524.300 26.581.600 31.013.400 25.340.900 19.392.000 27.433.800 28.041.000 27.812.300 23.781.600 39 Amt für Soziales 531.696.000 329.318.400 354.014.200 338.629.200 311.079.700 215.023.000 367.541.300 446.498.900 219.545.700 272.659.100 323.829.700 283.472.300 40 Jugendamt 324.506.900 249.422.700 387.258.600 205.971.700 218.338.700 219.329.700 281.997.900 291.105.300 236.621.600 298.516.900 286.838.800 229.519.300 41 Gesundheitsamt 14.956.000 11.136.100 7.919.000 13.491.700 6.694.100 9.246.900 8.465.600 9.065.400 4.804.800 8.545.000 12.974.300 7.946.800 42 Stadtentwicklungsamt 15.189.600 10.432.900 13.612.000 6.696.600 7.087.100 5.442.400 8.883.800 7.579.000 9.453.400 7.972.900 7.095.800 5.876.200 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.341.000 2.055.400 2.025.300 2.339.800 3.121.000 2.588.900 1.698.500 1.663.000 2.073.500 1.697.200 2.594.600 1.761.700 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 35.823.800 33.619.000 35.796.000 38.767.900 27.591.800 28.226.400 45.057.000 40.552.500 28.584.100 28.118.900 31.825.000 36.015.100 ∑ Summe Ausgaben 1.119.843.600 768.220.100 996.658.300 762.127.900 707.300.100 634.005.300 870.947.600 973.567.200 648.876.100 753.993.200 839.027.300 691.184.400 ∑ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ∑ Verpflichtungsermächtigungen 60.509.000 20.298.000 47.928.000 4.955.000 424.000 13.568.000 4.001.000 32.715.000 60.852.000 2.472.000 --- 6.462.000GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2021 Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen € € € € 01 Abgeordnetenhaus 88.800 80.707.100 -80.618.300 --- 02 Verfassungsgerichtshof 1.000 802.000 -801.000 --- 03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister 650.191.300 2.667.557.000 -2.017.365.700 109.650.000 05 Inneres und Sport 339.700.600 2.648.803.900 -2.309.103.300 220.163.000 06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 303.230.400 1.082.975.200 -779.744.800 34.220.000 07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 650.654.200 1.855.569.200 -1.204.915.000 8.559.705.000 08 Kultur und Europa 25.862.500 817.120.900 -791.258.400 389.202.000 09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 8.640.300 384.506.900 -375.866.600 291.340.000 10 Bildung, Jugend und Familie 179.447.800 4.682.101.100 -4.502.653.300 195.248.500 11 Integration, Arbeit und Soziales 261.394.000 1.347.277.600 -1.085.883.600 767.355.500 12 Stadtentwicklung und Wohnen 325.214.000 1.060.984.900 -735.770.900 1.217.528.000 13 Wirtschaft, Energie und Betriebe 259.089.900 625.699.000 -366.609.100 309.513.000 15 Finanzen 265.682.000 648.762.600 -383.080.600 165.359.000 20 Rechnungshof 37.000 22.643.100 -22.606.100 --- 21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 16.000 10.869.600 -10.853.600 --- 25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments 116.701.000 214.083.400 -97.382.400 331.614.900 27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke -7.579.053.000 502.314.000 -8.081.367.000 434.435.000 29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 26.548.679.000 3.702.799.300 22.845.879.700 725.200.000 ∑ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 22.355.576.800 22.355.576.800 --- 13.750.533.900 31 Bezirksverordnetenversammlung 37.400 16.192.800 -16.155.400 --- 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 23.182.600 614.587.400 -591.404.800 27.900.000 34 Ordnungsamt 70.787.100 80.273.700 -9.486.600 --- 35 Amt für Bürgerdienste 59.674.600 140.843.600 -81.169.000 --- 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 45.119.100 181.650.000 -136.530.900 4.100.000 37 Schul- und Sportamt 20.706.900 571.720.700 -551.013.800 88.667.000 38 Straßen- und Grünflächenamt 94.223.000 312.387.200 -218.164.200 9.384.000 39 Amt für Soziales 1.445.258.500 4.088.035.600 -2.642.777.100 100.000 40 Jugendamt 97.415.100 3.336.598.400 -3.239.183.300 13.551.000 41 Gesundheitsamt 4.557.200 117.086.000 -112.528.800 --- 42 Stadtentwicklungsamt 35.693.200 106.691.200 -70.998.000 7.226.000 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.317.500 26.368.900 -24.051.400 --- 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 8.022.776.400 329.313.100 7.693.463.300 75.000 ∑ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 45 9.921.748.600 9.921.748.600 --- 151.003.000 ∑ SUMME HAUSHALTSPLAN 32.277.325.400 32.277.325.400 --- 13.901.536.900GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2021 - Aufstellung nach Bezirken Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf € € € € € € € € € € € € EINNAHMEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 2.400 1.000 --- 10.000 1.000 2.000 --- 5.000 1.000 --- 14.000 1.000 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 1.656.100 708.500 4.467.500 1.997.300 1.118.700 632.900 1.403.200 6.355.000 2.700.100 224.100 233.600 1.685.600 34 Ordnungsamt 18.491.900 6.751.000 7.483.000 14.199.100 1.825.000 3.934.000 7.139.100 2.658.000 2.473.100 1.002.400 3.536.000 1.294.500 35 Amt für Bürgerdienste 5.510.400 6.583.300 6.430.000 5.465.000 4.173.000 4.452.500 5.734.800 5.037.000 3.641.000 4.190.000 4.076.000 4.381.600 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 6.130.300 4.007.300 3.936.000 4.524.000 3.830.400 5.225.600 3.585.800 4.044.000 3.536.500 1.429.200 2.366.000 2.504.000 37 Schul- und Sportamt 1.456.800 2.407.100 2.658.800 1.653.300 1.593.000 2.186.000 1.134.700 906.200 2.796.200 1.538.200 1.364.000 1.012.600 38 Straßen- und Grünflächenamt 15.029.600 7.743.500 8.354.000 12.725.000 7.278.500 8.528.500 6.888.200 4.534.000 7.137.100 4.600.400 5.103.000 6.301.200 39 Amt für Soziales 204.516.500 124.719.800 103.187.000 153.274.800 108.804.900 72.462.100 138.926.000 165.504.000 69.952.700 88.818.500 113.604.900 101.487.300 40 Jugendamt 9.491.400 6.953.900 10.619.000 5.585.400 8.194.700 8.015.100 7.255.300 9.114.000 7.689.300 10.046.700 7.979.100 6.471.200 41 Gesundheitsamt 634.000 94.000 192.000 769.000 137.500 571.000 375.100 236.000 78.200 353.100 953.000 164.300 42 Stadtentwicklungsamt 6.686.700 3.737.700 3.275.000 4.865.800 2.209.500 1.760.000 3.039.700 1.952.000 3.124.000 1.927.000 1.835.000 1.280.800 43 Umwelt- und Naturschutzamt 234.100 220.100 111.000 190.000 458.000 254.900 134.500 224.000 190.500 63.300 80.000 157.100 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 864.664.000 617.482.000 865.399.000 574.894.000 579.169.000 541.210.600 697.510.600 784.766.000 579.713.000 653.521.000 690.092.200 574.355.000 ∑ Summe Einnahmen 1.134.504.200 781.409.200 1.016.112.300 780.152.700 718.793.200 649.235.200 873.127.000 985.335.200 683.032.700 767.713.900 831.236.800 701.096.200 AUSGABEN 31 Bezirksverordnetenversammlung 1.327.100 1.394.100 1.189.200 1.249.400 1.360.900 1.333.200 1.508.000 1.326.600 1.348.700 1.319.500 1.328.700 1.507.400 33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 47.014.000 39.928.800 75.539.700 69.445.200 41.801.600 45.977.200 56.732.500 69.503.400 56.273.300 27.219.700 29.663.200 55.488.800 34 Ordnungsamt 8.297.000 5.659.000 7.033.900 9.229.300 5.267.900 4.516.200 7.109.000 6.485.100 5.589.800 5.011.900 9.973.100 6.101.500 35 Amt für Bürgerdienste 15.491.800 13.399.000 14.857.200 11.826.100 10.578.900 9.942.100 12.717.500 12.645.000 8.423.300 10.333.300 11.347.200 9.282.200 36 Amt für Weiterbildung und Kultur 23.447.700 14.214.400 16.368.400 13.980.100 15.985.600 18.061.000 15.307.000 16.747.000 11.620.500 10.086.900 14.567.600 11.263.800 37 Schul- und Sportamt 59.278.900 38.312.000 55.119.400 35.566.500 34.213.800 42.460.500 42.497.600 43.976.600 67.924.600 48.150.000 81.561.900 22.658.900 38 Straßen- und Grünflächenamt 40.638.400 15.917.900 31.523.600 23.008.700 25.105.700 29.529.900 23.770.500 18.078.000 27.945.600 28.166.800 25.894.400 22.807.700 39 Amt für Soziales 543.684.800 336.837.800 361.718.700 345.920.800 318.045.700 219.987.000 377.013.100 456.922.100 225.851.300 281.471.700 330.464.200 290.118.400 40 Jugendamt 335.244.100 258.323.300 400.438.900 213.004.500 225.142.600 226.321.500 291.588.600 299.975.200 246.797.900 308.036.300 294.327.800 237.397.700 41 Gesundheitsamt 15.116.400 11.011.100 8.006.000 13.492.300 6.949.900 9.416.100 8.682.500 9.294.600 4.599.400 9.249.600 13.127.000 8.141.100 42 Stadtentwicklungsamt 15.149.200 10.233.700 13.770.000 6.723.200 7.388.400 5.606.800 9.087.400 7.640.000 9.666.200 8.141.800 7.238.900 6.045.600 43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.368.300 2.082.100 2.052.300 2.355.700 3.055.300 2.637.700 1.737.300 1.705.000 2.013.400 1.722.000 2.852.800 1.787.000 45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 27.446.500 34.096.000 28.495.000 34.350.900 23.896.900 33.446.000 25.376.000 41.036.600 14.978.700 28.804.400 8.890.000 28.496.100 ∑ Summe Ausgaben 1.134.504.200 781.409.200 1.016.112.300 780.152.700 718.793.200 649.235.200 873.127.000 985.335.200 683.032.700 767.713.900 831.236.800 701.096.200 ∑ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ∑ Verpflichtungsermächtigungen 32.381.000 19.898.000 4.877.000 5.955.000 2.099.000 8.480.000 1.000 22.400.000 50.801.000 2.000 3.000 4.106.000Finanzierungsübersicht 2020 (in Mio. €) Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 30.633,8 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 30.466,1 3. Finanzierungsüberschuss 167,7 Verwendung des Finanzierungsüberschusses 4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 4.661,9 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.987,5 -325,6 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 166,9 Zuführungen an Rücklagen 6,4 160,5 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 139,7 darunter: Überschüsse der Bezirke 139,7 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 142,3 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 -2,6 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 405,9 ausgabeseitige Verrechnungen 405,9 0,0 8. Summe -167,7Finanzierungsübersicht 2021 (in Mio. €) Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 31.152,0 2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 31.868,0 3. Finanzierungsdefizit -716,0 Deckung des Finanzierungsdefizits 4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.198,3 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.334,3 -136,0 5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 853,7 Zuführungen an Rücklagen 1,7 852,0 6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 0,0 darunter: Überschüsse der Bezirke 0,0 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0 darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0 7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 407,6 ausgabeseitige Verrechnungen 407,6 0,0 8. Summe 706,0Kreditfinanzierungsplan 2020 (in Mio. €) Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 4.661,9 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.987,5 3. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt 325,6 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. A. im öffentlichen Bereich 20,2 6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 20,2 7. Netto-Schuldentilgung insgesamt 345,8Kreditfinanzierungsplan 2021 (in Mio. €) Kredite am Kreditmarkt 1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.198,3 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.334,3 3. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt 136,0 Kredite im öffentlichen Bereich 4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0 5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. A. im öffentlichen Bereich 19,6 6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 19,6 7. Netto-Schuldentilgung insgesamt 155,6Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2020 und 2021 (in Mio. €) Ansatz Ansatz Ansatz Ist 2020 2021 2019 2018 Laufende Rechnung (Betriebshaushalt) Einnahmen der laufenden Rechnung 29.152 30.231 29.305 28.494 Ausgaben der laufenden Rechnung 28.063 29.125 26.233 25.094 Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 1.089 1.106 3.072 3.400 Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) Einnahmen der Kapitalrechnung 1.313 712 934 846 darunter Zuweisungen für Investitionen 1.096 496 611 507 Vermögensaktivierung 16 16 29 34 Ausgaben der Kapitalrechnung 2.558 2.899 3.128 2.724 darunter Investitionsausgaben 2.485 2.835 3.075 2.639 Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -1.245 -2.187 -2.193 -1.878 nachrichtlich: Globalpositionen (Saldo) 324 365 104 0 Finanzierungssaldo 168 -716 983 1.521
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird für 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 31.020.770.600 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 23.425.351.200 Euro und für 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 32.277.325.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 13.901.536.900 Euro festgestellt, und zwar1. für das Haushaltsjahr 2020a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 21.255.019.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 23.171.167.200 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.765.751.100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 254.184.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans; 2. für das Haushaltsjahr 2021a) in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 22.355.576.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 13.750.533.900 Euro,b) in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.921.748.600 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 151.003.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken gemäß Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2017
§ 10 Erwerb und Veräußerung von Grundstücken gemäß Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2017Für Erwerb und Veräußerung der in § 8 des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2017 genannten Grundstücke gilt die Einwilligung des Abgeordnetenhauses nach § 64 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung als erteilt. Veräußerungen unter Wert sind zulässig.
Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit
§ 11 Einschränkung der gesetzlichen DeckungsfähigkeitFür den Bereich der Hauptverwaltung wird die Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung und für die Bezirke nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und ...
§ 12 Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds(1) Sofern die sich nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Errichtung eines Nachhaltigkeitsfonds ergebende Zuführung an das Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds die dafür im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben übersteigt, wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, eine höhere Zuführung an das Sondervermögen zu leisten. Diese höheren Ausgaben sind keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung.(2) Für Investitionen des Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, dass die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen sind. Dies gilt nicht für § 24 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung.
Personalwirtschaftliche Ermächtigungen
§ 13 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen(1) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen nach der jeweils geltenden landesrechtlichen Verordnung im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.(2) Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, das zuletzt durch Artikel I § 1 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen eine Zulage gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht einstiegsamtübergreifend gewährt werden. Die für Besoldung zuständige Senatsverwaltung kann hinsichtlich der Beschränkung zur einstiegsamtübergreifenden Gewährung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.(3) Zur Beschäftigung von Personen im Rahmen des Pilotprojektes zum solidarischen Grundeinkommen und zur Umsetzung des Mietendeckels im Rahmen des im Gesetz vorgesehenen Bedarfs können mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen im Wege der Personalwirtschaft unterjährig Stellen eingerichtet werden.
Personalwirtschaftliche Einschränkungen
§ 14 Personalwirtschaftliche EinschränkungenDie im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.
Deckungsfähigkeit und Zweckbindung
§ 15 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42722, 42735 und 42821 für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Stipendiaten ausgewiesenen Mittel nur untereinander und auch einzelplanübergreifend deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 10 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können Personalausgaben auch für zusätzliche Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter im Rahmen der Deckungsfähigkeit geleistet werden, wenn eine geplante Ausweitung des Ausbildungsangebotes anderenfalls nicht realisierbar ist. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 sowie der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach Satz 2 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Kapiteln des Personalüberhangs veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.(3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.
Weitergeltung von Vorschriften
§ 16 Weitergeltung von Vorschriften§ 2 Absätze 2 bis 4 und 8 sowie die §§ 3, 4, 9 und 13 bis 15 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter.
Inkrafttreten
§ 17 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Kreditermächtigungen
§ 2 Kreditermächtigungen(1) In den Haushaltsjahren 2020 und 2021 nimmt das Land keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung Darlehen beim Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds sowie beim Sondervermögen Schulbaufinanzierungsfonds anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt innere Darlehen bei Rücklagen, die ihrer Verwaltung unterstehen, aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.(5) Die Ermächtigungen der Absätze 3 und 4 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.(6) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 8 Satz 3 aufzunehmen.(7) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2020 und 2021 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 40 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.
Gewährleistungsermächtigungen
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin1. Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 750.000.000 Euro,2. Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Eurozu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien1. zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,2. zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,3. zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und4. zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,abzuschließende Kreditverträge bis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der FBB setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zuvor die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen.(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 8 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen.(5) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Unterstützung von Existenzgründungen durch Sozialunternehmen in Berlin, Angehörige aus dem Nicht-EU-Ausland sowie von Geflüchteten Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Bürgschaftsbanken bis zu 50.000.000 Euro zu übernehmen.(6) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen.(7) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Arbeitsraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung oder bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung in Berlin haben.(8) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, und aus der Haftung für Leihgaben an wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Gewährleistungen bis zu 17.000.000 Euro zu übernehmen.(9) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 35.800.000 Euro zu übernehmen.(10) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 6.000.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser-, Energie- und Fernwärmeversorgung. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Energie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der 6.000.000.000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme des Stromnetzes durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen. Zur Absicherung des Flächenerwerbs mit Ausnahme von Wohnungsbeständen durch die zu gründende Berliner Bodenfonds GmbH wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, Gewährleistungen bis zu 250.000.000 Euro zu übernehmen.(11) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften auf Grund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 10 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.(12) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.(13) Zur Ausführung der in diesem Gesetz eingeräumten Ermächtigungen kann der Senat Bürgschaftsrichtlinien erlassen.
Hebesätze
§ 4 Hebesätze(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2020 und 20211. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,2. für Grundstücke auf 810 vom Hundertdes Steuermessbetrages festgesetzt.(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.
Haushaltsüberschreitungen
§ 5 Haushaltsüberschreitungen(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Für die im Zusammenhang mit der Anmietung neuer oder zusätzlicher Büroflächen für die Bezirke oder die Hauptverwaltung entstehenden Miet- und Betriebskosten wird dieser Betrag auf jeweils 50.000.000 Euro, begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren festgelegt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.(3) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 für über- und außerplanmäßige Ausgaben auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen wird der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für 2020 und 2021 auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.(4) Auf Beschluss des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses können die nötigen Verpflichtungen eingegangen werden, um einen Unternehmensvertrag mit den Berliner Bäder-Betrieben abzuschließen.
Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 6 Haushaltswirtschaftliche SperreDie Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.
Gesetzliche Sperre
§ 7 Gesetzliche Sperre(1) Zur Aufhebung der Sperre gemäß § 24 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bedarf es bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenrahmen von über 1.000.000 Euro zusätzlich zur Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen der Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses, sofern die Prüfung der Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ergibt, dass der Rahmen der bei Veranschlagung dargelegten Gesamtkosten überschritten wird.(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die mittels standardisiertem Typenbau umgesetzt werden, sofern geprüfte Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für den Typenentwurf bereits vorliegen, sowie für Leistungen der Bauvorbereitung.
Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften
§ 8 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen.(4) Cross-Border-Leasing sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sind ausgeschlossen.(5) Die Übertragung von Schulgrundstücken an Dritte ist ausgeschlossen, soweit diese Dritten sich nicht direkt oder indirekt in vollständigem Landeseigentum befinden. Gleiches gilt für Erbbaurechte an solchen Grundstücken. Schulgrundstücke im Sinne dieser Norm sind Grundstücke, die für öffentliche Schulen (§ 6 Absatz 2 des Schulgesetzes) genutzt werden.(6) Greift das Land zu einer Aufstockungsfinanzierung, indem es bestehende bezirkliche Leistungen hinsichtlich einzelner bezirklicher Projekte durch oder auf Grund des Haushaltsgesetzes verstärkt, ist eine Absenkung der bisherigen bezirklichen Leistungen weder im Ansatz noch in der Auskehrung zulässig. Durch das Abgeordnetenhaus verstärkte oder geschaffene Teilansätze dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses zur Auflösung Pauschaler Minderausgaben herangezogen werden. Gleiches gilt für die Heranziehung zur Deckung, soweit in den jeweiligen Erläuterungen nicht ausdrücklich anders vorgesehen.
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
§ 9 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.