Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Vom 24. September 1899 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 410-1)
- Fundstelle:
- GVBl. Sb I, 158
Artikel 1(1) Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, sind der Justizminister und der Minister für Handel und Gewerbe gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlaß solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.(2) Das gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches erlassen werden können.
Artikel 2(1) Ist auf Grund des bisherigen Landesrechts eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetzbuch unzulässig ist, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen, soweit nicht das bisherige Recht maßgebend bleibt. (2) Das Gericht hat den Beteiligten, wenn sein Aufenthalt bekannt ist, von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. (3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung.(4) Die Löschung erfolgt gebührenfrei. Wird jedoch der Widerspruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten. (5) Eintragungen, die den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe betreffen, bleiben unberührt.
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5Versicherungsverträge und Verlagsverträge bedürfen, wenn sie Handelsgeschäfte sind, zu ihrer Gültigkeit nicht der schriftlichen Form.
Artikel 6Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag des Eigentümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Papier dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern vorzuschießen.
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.