HEntG 2002 · Berlin

Haushaltsentlastungsgesetz 2002 (HEntG 2002) Vom 19. Juli 2002

Ausfertigungsdatum:
19.07.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 199
53 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel XIII(aufgehoben)

Artikel

Artikel XIV(aufgehoben)

Eingangsformel HEntG

Präambel Die Haushaltskrise des Landes Berlin kann nur unter Aufbietung aller Anstrengungen überwunden werden. Ziel ist die Wiedergewinnung der politischen Handlungsfähigkeit. Hierzu muss die Neuverschuldung begrenzt und schrittweise abgebaut, muss der unvermeidbare Anstieg der Zinslasten eingedämmt werden. Dies ist nur möglich, wenn das derzeitige Primärdefizit zügig abgebaut und spätestens bis 2006 ein Primärüberschuss erwirtschaftet wird, welcher zur Finanzierung der Zinsausgaben herangezogen werden kann. Das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 gibt den Rahmen für die künftige Finanzpolitik vor und schafft das gesetzliche Fundament für die weitere Umsetzung von Konsolidierungsmaßnahmen.

Artikel

Artikel IX Änderung des Gesundheitsdienst-Gesetzes [Änderungsanweisungen zum Gesundheitsdienst-Gesetz]

Artikel

Artikel X Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Kindertagesbetreuungsgesetz]

Artikel

Artikel XIÄnderung der Kindertageseinrichtungspersonalverordnung und der Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung

Artikel

Artikel XII Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Bäder-Anstaltsgesetz]

Artikel

Artikel XV Änderung des Schulverfassungsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Schulverfassungsgesetz]

Artikel

Artikel XVI Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule)[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule)]

Artikel

Artikel XVII Änderung des Lehrerbildungsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Lehrerbildungsgesetz]

Artikel

Artikel IFinanzpolitische Leitlinien und Vorgaben

Artikel

Artikel XVIII Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz]

Artikel

Artikel XIX Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz]

Artikel

Artikel XX Änderung des Landesbesoldungsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz]

Artikel

Artikel XXI Änderung des Gesetzes über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen [Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen]

Artikel

Artikel XXII Änderung des Personalvertretungsgesetzes (Änderungsanweisungen zum Personalvertretungsgesetz)

Artikel

Artikel XXIII Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen

Artikel

Artikel XXIV Übergangsregelungen für Frauenvertreterinnen

Artikel

Artikel XXV Ermächtigung zur Neubekanntmachung Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird ermächtigt, den Wortlaut des Kindertagesbetreuungsgesetzes, der Kindertageseinrichtungspersonalverordnung und der Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Artikel

Artikel XXVI Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln VI und XI beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel

Artikel IISchließung und Umwandlung von Einrichtungen Das Land Berlin wird zur Verwirklichung seiner Konsolidierungsziele alle Möglichkeiten nutzen, öffentliche Einrichtungen zusammenzuführen, dies gegebenenfalls auch mit entsprechenden Einrichtungen des Landes Brandenburg, Einrichtungen zu schließen oder mit dem Ziel der Kostenreduzierung in private Trägerschaft zu überführen. Es sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen: 1. Die Verwaltungsdruckerei wird aufgelöst.2. Die Akademie für Gesundheits- und Sozialberufe sowie das Justizverwaltungsamt sollen mit anderen Berliner Einrichtungen fusionieren.3. Das Landesamt für das Mess- und Eichwesen soll mit der entsprechenden Einrichtung des Landes Brandenburg zusammengelegt werden.4. Das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin wird aufgelöst. Die Aufgaben werden von den entsprechenden universitären Einrichtungen wahrgenommen.

Artikel

Artikel XXVII ÜbergangsregelungAbweichend von Artikel VI § 1 Nr. 3 Buchstabe a beträgt der für die Höhe der Zuschüsse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Privatschulgesetzes maßgebliche Prozentsatz der vergleichbaren Personalkosten im Haushaltsjahr 2003 95 vom Hundert.

Artikel

Artikel XXVIII Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt1. Artikel V § 6 am 1. Januar 2003 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 7 des Landespflegegesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, nach Maßgabe des Satzes 2 unverändert weiter. Berechnungsgrundlage für die Jahrespauschale für das Jahr 2002 ist grundsätzlich der zum 1. Januar 2002 von der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung festgestellte Bedarf, soweit sich daraus keine Verschlechterung gegenüber der am 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage ergibt. Ebenfalls abweichend von Satz 1 treten2. Artikel VI § 1 Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. August 1999,3. Artikel VI § 1 Nr. 3 Buchstabe a, c und d, § 2, Artikel X und XI sowie Abschnitt C am 1. Januar 2003,4. Artikel VIII Nr. 4 und 5 und Artikel IX am 1. Oktober 2002in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landespflegeeinrichtungsgesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), mit Ausnahme des § 7 außer Kraft.(3) Am 1. Januar 2003 treten außer Kraft:1. Das Landesschulamtsgesetz vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473),2. Artikel VII § 2 und Artikel IX des Gesetzes über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26),3. Artikel IV § 2 sowie Artikel XI des Gesetzes zur Eingliederung des Landesamtes für Lehramtsprüfungen Berlin und des Staatlichen Prüfungsamtes für Übersetzer Berlin in das Landesschulamt sowie über die Zuordnung der äußeren Angelegenheiten der Schulpraktischen Seminare zum Landesschulamt vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) und4. die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben bei Prüfungen nach dem Schulgesetz für Berlin auf das Landesschulamt vom 7. April 1995 (GVBl. S. 265).

Artikel

Artikel IIIÄnderungen des Haushaltsstrukturgesetzes 1996, des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 und des Haushaltssanierungsgesetzes 2000

Artikel

Artikel IV Änderung des Rückflussbindungsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Rückflussbindungsgesetzes]

Artikel

Artikel V Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz - LPflegEG)[Text eigenständig aufgenommen]

Artikel

Artikel VIÄnderung des Privatschulgesetzes und der Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen

Artikel

Artikel VIIGesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes [Text eigenständig aufgenommen]

Artikel

Artikel VIII Änderung des Sportförderungsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Sportförderungsgesetz]

§ 1

Nettokreditaufnahme 2004 bis 2006

§ 1 Nettokreditaufnahme 2004 bis 2006Die Nettokreditaufnahme des Landes Berlin soll 1. für das Jahr 2004 den Betrag von 3000 Millionen Euro,2. für das Jahr 2005 den Betrag von 2800 Millionen Euro,3. für das Jahr 2006 den Betrag von 2400 Millionen Euro nicht überschreiten.

§ 1

Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996

§ 1 Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996[Änderungsanweisungen zum Haushaltsstrukturgesetz 1996]

§ 1

Änderung des Privatschulgesetzes

§ 1 Änderung des Privatschulgesetzes[Änderungsanweisungen zum Privatschulgesetz]

§ 1

Änderung der Kindertageseinrichtungspersonalverordnung

§ 1 Änderung der Kindertageseinrichtungspersonalverordnung[Änderungsanweisungen zur Kindertageseinrichtungspersonalverordnung]

§ 1

Weiterbestehen und Vertretung

§ 1 Weiterbestehen und Vertretung(1) Die bei den Dienststellen nach 1. Nummer 10 Buchstabe a,2. Nummer 10 Buchstabe b der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Abschnitts C des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 geltenden Fassung gebildeten Personalräte bleiben bis zur Konstituierung des regelmäßig gewählten Personalrats nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes im Amt.(2) Der Personalrat der Studienreferendare und Lehreranwärter bleibt nach Maßgabe des § 23 des Personalvertretungsgesetzes im Amt. (3) Der nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 des Personalvertretungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Abschnitts C des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 geltenden Fassung gebildete Gesamtpersonalrat bleibt bis zur Konstituierung des regelmäßig gewählten Gesamtpersonalrats nach § 52 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes im Amt.(4) Die bei den Dienststellen nach den Nummern 1 und 10 Buchstabe d der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Abschnitts C Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 geltenden Fassung gebildeten Personalräte bleiben bis zur Konstituierung des nach § 3 gewählten Personalrats im Amt und nehmen die Geschäfte entsprechend § 24 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes gemeinsam wahr. Sofern gewählte Personalratsmitglieder infolge der Änderungen in Nummer 10 Buchstabe a und b der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes nicht mehr der Dienststelle nach Nummer 1 angehören, scheiden sie aus dem weiter amtierenden Personalrat aus. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personalräte vertreten die Dienstkräfte unter Einbeziehung der Maßgaben nach § 2.

§ 1

Verbleiben in der Funktion

§ 1 Verbleiben in der Funktion(1) Die in den Dienststellen nach 1. Nummer 10 Buchstabe a,2. Nummer 10 Buchstabe b der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Abschnitts C des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 geltenden Fassung gewählten Frauenvertreterinnen bleiben bis zu der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der regelmäßigen Wahl nach § 16 a Abs. 3 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 530) geändert worden ist, und der Annahmeerklärung der jeweils gewählten Frauenvertreterin im Amt. (2) Die nach § 18 a Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes für die Dienststellen nach Nummer 10 Buchstabe a der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Abschnitts C des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 geltenden Fassung gewählte Gesamtfrauenvertreterin bleibt bis zu der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der regelmäßigen Wahl nach § 16 a Abs. 3 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und der Annahmeerklärung der gewählten Gesamtfrauenvertreterin im Amt. (3) Die in den Dienststellen nach den Nummern 1 und 10 Buchstabe d der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Abschnitts C des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 geltenden Fassung gewählten Frauenvertreterinnen bleiben bis zu der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl nach § 3 und der Annahmeerklärung der gewählten Frauenvertreterin im Amt und nehmen die Geschäfte entsprechend § 16 a Abs. 4 des Landesgleichstellungsgesetzes gemeinsam wahr.(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Frauenvertreterinnen vertreten die Dienstkräfte unter Einbeziehung der Maßgaben nach § 2.(5) Für die jeweils nach § 16 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes gewählten Stellvertreterinnen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 2

Haushaltssanierung als ressortübergreifende politische Aufgabe

§ 2 Haushaltssanierung als ressortübergreifende politische AufgabeDie zuständigen Senatsverwaltungen sind verpflichtet, vom Senat beschlossene Haushaltsentlastungsmaßnahmen unverzüglich durch Einleitung geeigneter Verwaltungsmaßnahmen und im Bedarfsfalle durch Vorlage von Entwürfen zu notwendigen Gesetzen oder Gesetzesänderungen umzusetzen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so werden die nicht oder verspätet eintretenden finanziellen Entlastungen den jeweiligen Ressorthaushalten angelastet.

§ 2

Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1997

§ 2 Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 1997[Änderungsanweisungen zum Haushaltsstrukturgesetzes 1997]

§ 2

Änderung der Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen

§ 2 Änderung der Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen[Änderungsanweisungen zur Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen]

§ 2

Änderung der Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung

§ 2 Änderung der Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung[Änderungsanweisungen zur Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung]

§ 2

Veränderte Personalvertretung

§ 2 Veränderte Personalvertretung(1) Für Angestellte im Schreibdienst in den Schulpsychologischen Beratungszentren werden bis zur Konstituierung des nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes gewählten Personalrats die Geschäfte von den nach § 1 Abs. 4 weiter amtierenden Personalräten gemeinsam wahrgenommen. (2) Für die Dienstkräfte in der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik sowie in den zentral verwalteten Schulen mit sportlichem Schwerpunkt werden bis zur Konstituierung des nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes gewählten Personalrats die Geschäfte von dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weiter amtierenden Personalrat wahrgenommen.

§ 2

Veränderte Funktionswahrnehmung

§ 2 Veränderte Funktionswahrnehmung(1) Für Angestellte im Schreibdienst in den Schulpsychologischen Beratungszentren werden bis zu der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl nach § 16 a Abs. 3 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und der Annahmeerklärung der gewählten Frauenvertreterin die Geschäfte von den jeweils nach § 1 Abs. 3 weiter amtierenden Frauenvertreterinnen gemeinsam wahrgenommen. (2) Für die Dienstkräfte in der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik sowie in den zentral verwalteten Schulen mit sportlichem Schwerpunkt werden bis zu der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl nach § 16 a Abs. 3 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und der Annahmeerklärung der gewählten Frauenvertreterin die Geschäfte von der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 weiter amtierenden Frauenvertreterin wahrgenommen.

§ 3

Behandlung unerwartet höherer Einnahmen aus der Aktivierung von Vermögen

§ 3 Behandlung unerwartet höherer Einnahmen aus der Aktivierung von VermögenÜberschreiten die tatsächlichen Einnahmen aus der Aktivierung von Vermögen in den Jahren 2002 bis 2006 die in die jeweiligen Haushaltspläne eingestellten Beträge, so sind die zusätzlichen Mittel zur weiteren Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 3

Änderung des Haushaltssanierungsgesetzes 2000

§ 3 Änderung des Haushaltssanierungsgesetzes 2000[Änderungsanweisungen zum Haushaltssanierungsgesetz 2000]

§ 3

Wahl

§ 3 WahlInnerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung des Landesschulamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist in der Dienststelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport nach Nummer 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes die Wahl für den Personalrat durchzuführen.

§ 3

Wahl

§ 3 WahlInnerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung des Landesschulamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist in der Dienststelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport nach Nummer 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes die Wahl der Frauenvertreterin durchzuführen.

§ 4

Behandlung unerwartet höherer Steuereinnahmen sowie unerwartet höherer Einnahmen aus dem ...

§ 4 Behandlung unerwartet höherer Steuereinnahmen sowie unerwartet höherer Einnahmen aus dem LänderfinanzausgleichÜberschreiten die tatsächlichen Steuereinnahmen einschließlich der Leistungen aus dem Länderfinanzausgleich in den Jahren 2002 bis 2006 die in die jeweiligen Haushaltspläne eingestellten Beträge, so sind die zusätzlichen Einnahmen zur weiteren Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 4

Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher ...

§ 4 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin]

§ 5

Behandlung unerwartet niedrigerer Zinsausgaben

§ 5 Behandlung unerwartet niedrigerer ZinsausgabenUnterschreiten die tatsächlichen Zinsausgaben diejenigen Beträge, die in die Haushaltspläne 2002 bis 2006 eingestellt sind, so sind die nicht mehr für Zinsausgaben erforderlichen Beträge zur weiteren Absenkung der Neuverschuldung einzusetzen.

§ 5

Aufhebung der Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die ...

§ 5 Aufhebung der Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-ReserveDie Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve vom 28. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 10) wird aufgehoben.

§ 6

Personalausgaben

§ 6 PersonalausgabenDie Personalausgaben im unmittelbaren Landesdienst Berlins sollen in den Jahren 2002 bis 2006 um mindestens 555 Millionen Euro entlastet werden. Dies soll insbesondere durch 1. Verminderung des Stellenbestandes in der Ministerialverwaltung um mindestens 20 vom Hundert,2. Verminderung des Stellenbestandes in den nachgeordneten Bereichen der Ministerialverwaltung um mindestens 20 vom Hundert,3. Angleichung der wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten - ohne Lehrer - auf einheitlich 40,0 Stunden in Berlin,4. Übertragung von Kindertagesstätten an freie Träger und5. Reduzierungen im Bereich der Polizei außerhalb des Vollzugsdienstes geschehen.

§ 6

Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den ...

§ 6 Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den Zeitaufwand und als Ersatz notwendiger Auslagen bei Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung für die Angehörigen des Freiwilligen PolizeidienstesDie Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den Zeitaufwand und als Ersatz notwendiger Auslagen bei Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes vom 2. September 1999 (GVBl S. 505), geändert durch Artikel IX der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ansprüche der Pauschalbetrag weiterhin maßgebend ist.

§ 7

Finanzierungsvorbehalt

§ 7 FinanzierungsvorbehaltNeue finanzwirksame Maßnahmen dürfen nur dann in dem Umfang realisiert werden, in dem zur Gegenfinanzierung zusätzliche Haushaltsentlastungen verwirklicht werden und wenn die vorgesehene Absenkung der Neuverschuldung nicht gefährdet wird.

§ 7

Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins

§ 7 Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren BerlinsBei der Übernahme von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes, deren Zugehörigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins findet die Höchstaltersgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 764), das zuletzt durch § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. Im Rahmen der Grundausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Feuerwehrgesetzes können die im Freiwilligen Polizeidienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.