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title: "Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Helmholtzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg und zur Aufhebung der „Erhaltungsverordnunggemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Helmholtzplatz-Ost“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649) Vom 27. Mai 2014"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/helmhplbevbaugb-172abs1vbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HelmhPlBevBauGB§172Abs1VBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:21:48+00:00"
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# Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Helmholtzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg und zur Aufhebung der „Erhaltungsverordnunggemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Helmholtzplatz-Ost“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649) Vom 27. Mai 2014

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 27.05.2014
*Fundstelle:* GVBl. 2014, 217


### Anlage 1

Anlage 1

### Anlage 2

Anlage 2

### Eingangsformel HelmhPlBevBauGB§172Abs1V

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Helmholtzplatz"

§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Helmholtzplatz“Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „Helmholtzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Prenzlauer Allee - Danziger Straße - Schönhauser Allee - S-Bahn-Graben (nördlich der Stargarder Straße). Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).

### § 2 — Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Helmholtzplatz"

§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Helmholtzplatz“Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.

### § 3 — Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets „Helmholtzplatz“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

### § 5 — Ausnahmen

§ 5 Ausnahmen§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

### § 6 — Aufhebung der Erhaltungsverordnung „Helmholtzplatz-Ost"

§ 6 Aufhebung der Erhaltungsverordnung „Helmholtzplatz-Ost“Die „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Helmholtzplatz-Ost“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649) wird aufgehoben.

### § 7 — Geltungsbereich der aufgehobenen Erhaltungsverordnung „Helmholtzplatz-Ost"

§ 7 Geltungsbereich der aufgehobenen Erhaltungsverordnung „Helmholtzplatz-Ost“Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenztes Gebiet. Es wird begrenzt durch Prenzlauer Allee - Raumerstraße - Senefelderstraße - Hiddenseer Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 2).

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Helmholtzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg und zur Aufhebung der „Erhaltungsverordnunggemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Helmholtzplatz-Ost“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 649) Vom 27. Mai 2014
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HelmhPlBevBauGB§172Abs1VBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
