Berlin

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Vom 18. Februar 1939 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2122-2-1)

Fundstelle:
GVBl. Sb III, 252
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HeilprGDV

Auf Grund § 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) wird verordnet:

§§

§§ 1 bis 9*

§ 10

§ 10(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde einzureichen. (2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem Reichsminister des Innern vor, der ... gegebenenfalls den Antrag an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet.

§ 11

§ 11(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist ... in Berlin der Polizeipräsident ...(2) (3)

§§

§§ 12 bis 14*Der Reichsminister des Innern

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.