Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) Vom 17. Februar 1939 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2122-2)
- Fundstelle:
- GVBl. Sb III, 251
§ 1*
§ 2(1) (2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
§§ 3 und 4*
§§ 5 und 6*
§ 7Der Reichsminister des Innern erläßt … die zur Durchführung … dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.