Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Heiligensee“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee Vom 8. April 1969
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.1969
- Fundstelle:
- GVBl. 1969, 474
§ 7 a Wer die Zuwiderhandlung nach § 7 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 7 b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 7 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz zum Reichsnaturschutzgesetz vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 1604), sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), wird verordnet:
§ 1 (1) Die in der Landschaftsschutzkarte von Berlin L-1 für das Landschaftsschutzgebiet „Heiligensee“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee, mit grüner Farbe bezeichneten Landschaftsteile des Heiligensees und eines sich im Osten anschließenden Geländestreifens werden in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. (2) Die Landschaftsschutzkarte L-1 ist in Urschrift beim Landesarchiv Berlin zur kostenfreien Ansicht niedergelegt. (3) Beglaubigte Abzeichnungen der Landschaftsschutzkarte können bei a) dem Senator für Bau- und Wohnungswesen - Abteilung III -, b) der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin, c) dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bauwesen - Gartenbauamt - während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 2 (1) In dem geschützten Gebiet ist verboten, a) die Ruhe der Natur durch Lärm oder den Naturgenuß auf andere Weise zu stören, b) Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulegen, c) Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten, d) Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten, e) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, f) Nester, Nistkästen, Brutstätten sowie Eier, Larven oder Puppen fortzunehmen oder zu beschädigen, g) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig, Fruchtstände von Schilf und Rohr) fortzunehmen oder in ihrem Fortbestand zu gefährden, h) außerhalb der jeweils hierfür freigegebenen Straßen und Wege Kraftfahrzeuge zu benutzen oder abzustellen, i) mit Booten oder auf andere Weise in den Schilfbestand einzudringen, j) Hunde an oder in der Nähe von Badestellen, die Erholungssuchende benutzen, ins Wasser zu lassen oder ihnen außerhalb eines Hundeauslaufgebietes den Auslauf freizugeben. (2) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. (3) Die Ausnahmegenehmigung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden sein und auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. (4) Durch die Ausnahmegenehmigung werden nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.
§ 3 (1) Maßnahmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung des Senators für Bau- und Wohnungswesen. Insbesondere ist die Ausnahmegenehmigung erforderlich für a) das Errichten von Bauten und Zäunen aller Art sowie bauliche Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer Baugenehmigung nicht bedürfen, sowie das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen, Platten oder anderen festen Stoffen, b) Uferausbauten und das Errichten von Bootsstegen oder anderen Anlagen am Ufer oder im Wasser, c) das Errichten von Freileitungen sowie das Verlegen von Kabeln und Rohren aller Art, d) das Unterhalten von Verkaufsständen aller Art, auch wenn diese nicht fest mit dem Erdboden verbunden sind und bei Einbruch der Dunkelheit weggeräumt werden, e) das Beseitigen oder Beschädigen von Hecken, Gehölzen oder Bäumen sowie von Schilf-, Rohr- und Wasserpflanzen, f) die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt, g) das Zelten an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen, h) das ständige Verankern oder Befestigen von Schwimmkörpern, i) oberirdische Anlagen der Berliner Wasserwerke, j) das Trockenlegen oder Einschütten von Sumpfgebieten und Gewässern, k) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht behördliche Hinweise enthalten, l) den Betrieb von Motorflugmodellen. (2) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 4 (1) Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf die nach den Regeln ordnungsgemäßer land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung erforderlichen Maßnahmen, sofern das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigt wird, sowie auf die rechtmäßige Ausübung der Fischerei und der Jagd. (2) Veränderungen der Nutzungsart, die den Regeln ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Nutzung entsprechen, sind dem Senator für Bau- und Wohnungswesen schriftlich anzuzeigen und dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Veränderung nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt worden ist. (3) Nutzungsart im Sinne des Absatzes 2 ist die Nutzung eines Grundstückes als Ackerland, als Obstwiese, als Weide, als Wald oder als Gewässer. (4) Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung für die auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften und wasserbehördlicher Anordnungen erforderlichen Unterhaltungs- und Räumungsarbeiten. (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für bauliche Anlagen.
§ 5 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen des Senators für Bau- und Wohnungswesen zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten oder ohne größere Aufwendungen möglich ist. Satz 1 gilt nicht für behördlich genehmigte Anlagen.
§ 6 Das Landschaftsschutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch Aufstellen von Schildern in Form eines auf der Spitze stehenden grün umrandeten, weißen Dreiecks mit der Wiedergabe eines fliegenden Seeadlers im weißen Feld und der Aufschrift „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet.
§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung des Senators für Bau- und Wohnungswesen zu sein, a) eine nach § 2 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt, b) eine Maßnahme nach der in § 3 aufgeführten Art ergreift, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
§ 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 8. April 1969 Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Schwedler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.