Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin (Heilerziehungspflegeverordnung - HEPVO) vom 15. September 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 470, 474
Stundentafeln
Anlage 1 (zu § 14 Absatz 1 Satz 1)Stundentafeln
Anlage 1.1Stundentafel - Vollzeitstudium1) (6 Semester) Unterricht Gesamtunterrichtsstunden (Ausbildungsdauer) A - Pflichtunterricht in Lernbereichen und Lernfeldern2) 1 920 Fachrichtungsübergreifende Lernbereiche 360 Kommunikation und Sprache3) 120 Ästhetischer Bereich4) 120 Fachwissenschaftliches und mediales Arbeiten4) 120 Fachrichtungsbezogene Lernfelder2) 1 560 1 Berufliche Identität und professionelles Selbstkonzept entwickeln und gestalten 160 2 Beziehungs- und Kommunikationsprozesse professionell gestalten 200 3 Unterstützung in verschiedenen Lebensphasen, Lebenslagen und Lebenswelten initiieren und personenzentriert gestalten 200 4 Bildungsarbeit und pädagogische Prozesse partizipativ und inklusiv planen, gestalten und evaluieren 320 5 Prozesse sozialer Teilhabe in allen Lebensbereichen partizipativ planen, gestalten und evaluieren 200 6 Institution, Team und Qualität entwickeln und im Sozialraum und in Netzwerken zusammenarbeiten 160 7 Menschen in behindernden Lebenssituationen bei der Gesundheitsförderung und -erhaltung personenzentriert assistieren 320 B - Wahlpflichtunterricht 440 (nach Angebot der Schule) C - Praxisbegleitender Unterricht5) 240 Pflichtstunden insgesamt 2 600Fußnoten
Anlage 1.2Stundentafel - Teilzeitstudium1) (6 oder 7 Semester) Unterricht Gesamtunterrichtsstunden (Ausbildungsdauer) A - Pflichtunterricht in Lernbereichen und Lernfeldern2) 1 920 Fachrichtungsübergreifende Lernbereiche 360 Kommunikation und Sprache3) 120 Ästhetischer Bereich4) 120 Fachwissenschaftliches und mediales Arbeiten4) 120 Fachrichtungsbezogene Lernfelder2) 1 560 1 Berufliche Identität und professionelles Selbstkonzept entwickeln und gestalten 160 2 Beziehungs- und Kommunikationsprozesse professionell gestalten 200 3 Unterstützung in verschiedenen Lebensphasen, Lebenslagen und Lebenswelten initiieren und personenzentriert gestalten 200 4 Bildungsarbeit und pädagogische Prozesse partizipativ und inklusiv planen, gestalten und evaluieren 320 5 Prozesse sozialer Teilhabe in allen Lebensbereichen partizipativ planen, gestalten und evaluieren 200 6 Institution, Team und Qualität entwickeln und im Sozialraum und in Netzwerken zusammenarbeiten 160 7 Menschen in behindernden Lebenssituationen bei der Gesundheitsförderung und -erhaltung personenzentriert assistieren 320 B - Profilunterricht 480 Pflichtstunden insgesamt5) 2 400Fußnoten
Lernerfolgskontrollen
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 1 Satz 3)Lernerfolgskontrollen davon Anzahl1) als Klausur in anderer Form2) mindestens mindestens mindestens Fachrichtungsübergreifende Lernbereiche Kommunikation und Sprache - - - Ästhetischer Bereich - - - Fachwissenschaftliches und mediales Arbeiten - - - Fachrichtungsbezogene Lernfelder 1 Berufliche Identität und professionelles Selbstkonzept entwickeln und gestalten 2 1 1 2 Beziehungs- und Kommunikationsprozesse professionell gestalten 2 1 1 3 Unterstützung in verschiedenen Lebensphasen, Lebenslagen und Lebenswelten initiieren und personenzentriert gestalten 3 1 2 4 Bildungsarbeit und pädagogische Prozesse partizipativ und inklusiv planen, gestalten und evaluieren 3 2 1 5 Prozesse sozialer Teilhabe in allen Lebensbereichen partizipativ planen, gestalten und evaluieren 3 1 2 6 Institution, Team und Qualität entwickeln und im Sozialraum und in Netzwerken zusammenarbeiten 2 1 1 7 Menschen in behindernden Lebenssituationen bei der Gesundheitsförderung und -erhaltung personenzentriert assistieren 3 1 2 Wahlpflichtunterricht / Profilunterricht 2 - 2Fußnoten
Bewertungsschlüssel
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 Satz 2)Bewertungsschlüssel Note erzielte Bewertungseinheiten (in %) 1 (sehr gut) ≥ 85 2 (gut) ≥ 70 3 (befriedigend) ≥ 55 4 (ausreichend) ≥ 45 5 (mangelhaft) ≥ 90 6 (ungenügend) < 90
Berechnung der Endnote eines Lernfeldes
Anlage 4 (zu § 48 Absatz 1)Berechnung der Endnote eines Lernfeldes n: Index für das Semester (n = 1, 2, ..., 5 oder 6 im Vollzeitstudium oder n = 1, 2, ..., 6 oder 7 im Teilzeitstudium) Nn: Semesternote des n-ten Semesters gemäß § 20 Absatz 1 LG: Gesamtleistungsdurchschnitt P: Note der schriftlichen Prüfung M: Note der mündlichen Prüfung D: Prüfungsnotendurchschnitt E: Endnote1. Es ist der Gesamtleistungsdurchschnitt als arithmetisches Mittel aus den Semesternoten aller Semester zu bilden, in denen das Lernfeld unterrichtet wurde:beispielsweise:LG = (N2 + N3 + N4 + N5) : 4 oderLG = (N1 + N2 + N3 + N4 + N5 + N6) : 62. Wird ein Lernfeld nicht geprüft, ist die Endnote der auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtleistungsdurchschnitt:E = LG3. Wird ein Lernfeld nur schriftlich geprüft, ist die Endnote das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und der Note der schriftlichen Prüfung:E = (LG + P) : 24. Wird ein Lernfeld nur mündlich geprüft, ist die Endnote das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und der Note der mündlichen Prüfung, wobei der Gesamtleistungsdurchschnitt mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:E = (2LG + M) : 35. Wird ein Lernfeld schriftlich und mündlich geprüft, ist zunächst der Prüfungsnotendurchschnitt zu ermitteln. Dieser ist das arithmetische Mittel aus der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung, wobei die Note der schriftlichen Prüfung mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:D = (2P + M) : 3Die Endnote ist sodann das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und dem Prüfungsnotendurchschnitt:E = (LG + D) : 2Hinweise:1. Arithmetische Mittel sind auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden zu errechnen.2. Lautet die erste Nachkommastelle des zu rundenden Wertes „5“, ist beim Runden die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden in dem betreffenden Lernfeld maßgebend.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Vollzeit- und Teilzeitstudiengänge mit der Fachrichtung Heilerziehungspflege des Fachbereichs Sozialwesen an der Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin.
Probezeit
§ 10 Probezeit(1) Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt auf Probe. Die Probezeit umfasst das erste Semester.(2) Die Probezeit besteht, wer im Probesemester1. in jedem Lernfeld an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,2. in den Lernfeldern „Bildungsarbeit und pädagogische Prozesse partizipativ und inklusiv planen, gestalten und evaluieren“ und „Menschen in behindernden Lebenssituationen bei der Gesundheitsförderung und -erhaltung personenzentriert assistieren“ jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat,3. bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Semesternoten in höchstens einem Lernfeld die Semesternote „mangelhaft“ erhalten hat und4. bei erteiltem Unterricht in höchstens einem Lernfeld keine Semesternote erhalten hat.Abweichend von Satz 1 Nummer 4 muss in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Lernfeldern und in Lernfeldern, die im Verlauf des Studiums nur im Probesemester unterrichtet werden, für das Bestehen der Probezeit eine Semesternote nachgewiesen werden.(3) Die Entscheidung über die Probezeit trifft die Semesterkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester. Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob auf Grund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probesemester erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.(4) Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Studiengang verlassen. Der oder dem Betroffenen ist das Nichtbestehen der Probezeit schriftlich bekannt zu geben. Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. In Fällen, in denen die Probezeit aus von der oder dem Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ist dies im Abgangszeugnis zu vermerken.
Aufrücken und Wiederholung
§ 11 Aufrücken und Wiederholung(1) Die Studierenden rücken nach bestandener Probezeit jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres in das nächsthöhere Semester auf. Stellt sich im Verlauf des Studiums heraus, dass die oder der Studierende die in § 30 Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht mehr erfüllen kann, muss sie oder er das Semester wiederholen oder den Studiengang verlassen. Satz 2 findet im Prüfungssemester keine Anwendung.(2) Hat die oder der Studierende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 Satz 2 nur die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 geforderte Mindestteilnahme am erteilten Pflichtunterricht nicht erbracht, entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob auf Grund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Wiederholung des Semesters nicht erforderlich ist. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.(3) Die oder der Studierende kann ein Semester freiwillig wiederholen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Der zu begründende Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Im Prüfungssemester ist die Wiederholung eines Semesters nach Satz 1 nicht möglich.(4) Im Studiengang ist die Wiederholung eines Semesters nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 jeweils einmal möglich. Wer ein Semester wiederholt, muss im Wiederholungszeitraum alle Leistungen neu erbringen.(5) Wer ein Semester an einer Fachschule wiederholen muss oder freiwillig wiederholen möchte, ohne dass an dieser Fachschule im folgenden Schulhalbjahr das zu wiederholende Semester folgt, kann1. den Studiengang für die Dauer eines Schulhalbjahres unterbrechen und danach das erforderliche Semester wiederholen,2. nicht nur das zu wiederholende, sondern auch das davorliegende Semester wiederholen mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 2 nur für das zu wiederholende Semester gilt, oder3. in eine Fachschule wechseln, die das zu wiederholende Semester im folgenden Schulhalbjahr anbietet.
Unterbrechung und Wechsel des Studiengangs, Wechsel der Fachschule
§ 12 Unterbrechung und Wechsel des Studiengangs, Wechsel der Fachschule(1) Der Studiengang kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere1. die eigene Erkrankung oder Behinderung,2. die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,3. Mutterschutz oder4. die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde.Die Unterbrechung des Studiengangs ist einmal möglich. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Unterbrechung zulassen.(2) Eine Unterbrechung des Studiengangs nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 Satz 2 und 4 zulässige Anzahl an Wiederholungen angerechnet.(3) Das Studium ist nach Wegfall der Unterbrechungsgründe zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederaufzunehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn des Semesters, das dem Semester entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Erfolgt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Eintritt der Unterbrechung, muss der Studiengang von Anfang an neu durchlaufen werden; eine nochmalige Entscheidung über die Probezeit entfällt. Erfolgt die Wiederaufnahme nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Unterbrechung, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Vierjahresfrist. Die Fachschule hat der oder dem Betroffenen die Beendigung des Schulverhältnisses unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.(4) Studierende des Teilzeitstudiums, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die nach § 6 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 abzuleistende Berufstätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausüben, müssen das Studium bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unterbrechen oder können gemäß Absatz 5 in das Vollzeitstudium wechseln; § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Fachschule hat der oder dem Betroffenen die Unterbrechung unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich bekannt zu geben. Für die Wiederaufnahme und die Beendigung des Schulverhältnisses gilt Absatz 3 entsprechend.(5) Ein Wechsel vom Vollzeit- in das Teilzeitstudium oder umgekehrt ist jeweils zum Beginn eines Semesters möglich. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Ende des vorangegangenen Semesters bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Die Frist nach Satz 2 gilt nicht, wenn die oder der Studierende die Gründe für die verspätete Abgabe des Antrages nicht zu vertreten hat. Vor dem Wechsel erlässt die Fachschule einen die Zulassung ändernden Bescheid. Ein Wechsel ist im Verlauf des Studiums zweimal möglich.(6) Ein Wechsel der Fachschule ist jeweils zum Beginn eines Semesters möglich, im Probesemester nur innerhalb der ersten vier Unterrichtswochen. Er bedarf eines mit Gründen versehenen Antrags; die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Fachschule.
Verlassen des Studiengangs
§ 13 Verlassen des Studiengangs(1) Wer den Studiengang verlässt, gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen.(2) Studierende, die den Studiengang verlassen möchten, teilen dies der Schule unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Darüber hinaus ist von einem Verlassen des Studiengangs auszugehen, wenn die oder der Studierende ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht oder der fachpraktischen Ausbildung fernbleibt, ohne die Schule unverzüglich über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. In den in Satz 2 genannten Fällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verlassen des Studiengangs unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und der oder dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.(3) Ein Verlassen des Studiengangs im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die oder der Studierende unverzüglich nachweist, dass sie oder er aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Schule gehindert war und erklärt, das Studium fortsetzen zu wollen.
Unterricht und Stundentafeln
§ 14 Unterricht und Stundentafeln(1) Das Studium erfolgt gemäß den Stundentafeln der Anlage 1. Der Unterricht gliedert sich in fachrichtungsübergreifende Lernbereiche und fachrichtungsbezogene Lernfelder. Darüber hinaus gelten als Pflichtunterricht im Vollzeitstudium der praxisbegleitende Unterricht gemäß § 25 und der Wahlpflichtunterricht gemäß § 15 Absatz 1 sowie im Teilzeitstudium der Profilunterricht gemäß § 15 Absatz 2. Im Teilzeitstudium wird ein Teil des Pflichtunterrichts in anderen Lernformen durchgeführt, die durch Lehrkräfte betreut und durch sie vor- und nachbereitet werden. Die Lernformen und deren zeitliche Zuordnung zu den Lernbereichen und Lernfeldern sowie zum Profilunterricht reicht die Fachschule vor der Erstellung des Gesamtstudienplans gemäß § 16 zur Genehmigung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Im Probesemester ist Unterricht in den Lernfeldern 2 bis 6 der Anlagen 1.1 und 1.2 und im Prüfungssemester in allen schriftlich geprüften Lernfeldern zu erteilen.(2) Im Unterricht können Projekte durchgeführt werden, in denen die Studierenden durch anwendungsbezogenes Lernen auf ihre künftige berufliche Tätigkeit vorbereitet werden.(3) Dem Unterricht ist der Rahmenlehrplan der Schulaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Unterricht in geteilten Gruppen ist nach Maßgabe der Stundentafeln der Anlage 1 möglich.
Wahlpflichtunterricht, Profilunterricht
§ 15 Wahlpflichtunterricht, Profilunterricht(1) Im Vollzeitstudium ergänzt der Wahlpflichtunterricht den Unterricht in den Lernfeldern und den praxisbegleitenden Unterricht durch zusätzliche Unterrichtsangebote, aus denen die Studierenden Unterrichtsgebiete auszuwählen haben.(2) Im Teilzeitstudium dient der Profilunterricht der Vertiefung und Ergänzung1. des Unterrichts in den Lernfeldern und2. der fachpraktischen Ausbildung.Im Profilunterricht können zusätzliche Themenschwerpunkte und Projekte vorgesehen werden.
Gesamtstudienplan
§ 16 GesamtstudienplanVor Beginn eines jeden Studiengangs stellt die Fachschule auf der Grundlage der Stundentafeln der Anlage 1 einen Gesamtstudienplan auf. Für das Vollzeitstudium enthält dieser auch die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung und die Verteilung des praxisbegleitenden Unterrichts. Darüber hinaus werden die in den einzelnen Semestern durchzuführenden Lernerfolgskontrollen aufgeführt.
Lernerfolgskontrollen
§ 17 Lernerfolgskontrollen(1) Lernerfolgskontrollen dienen der Überprüfung, Bewertung und Dokumentation der Lernleistungen. Lernerfolgskontrollen sind1. mündliche Leistungsüberprüfungen,2. Klausuren und andere schriftliche Leistungsnachweise,3. Projektarbeiten und deren Präsentation,4. Studienaufgaben und5. andere geeignete Formen der Leistungsüberprüfung, zu denen auch praktische Leistungen zählen.Die Mindestanzahl und Form der durchzuführenden Lernerfolgskontrollen ergeben sich aus Anlage 2.(2) Klausuren gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überprüfen die Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Studierenden in einem Unterrichtsabschnitt. An einem Unterrichtstag darf insgesamt nur eine Klausur geschrieben werden. Klausuren sind spätestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Dabei dürfen allgemeine Hinweise auf inhaltliche Schwerpunkte gegeben werden. Für Studierende, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht an einer Klausur teilnehmen konnten, ist ein Nachschreibtermin anzusetzen. Die Ergebnisse der Klausuren sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Lautet das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der an einer Klausur Teilnehmenden schlechter als „ausreichend“, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Semesterkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klausur geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.(3) Projektarbeiten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind Projektberichte oder praktische Projektergebnisse. Die betreuenden Lehrkräfte tragen dafür Sorge, dass die individuellen Anteile aller am Projekt Beteiligten erkennbar sind. In der Regel sollen die Studierenden ihre Projektarbeiten im Unterricht präsentieren.(4) Die Lehrkräfte können für die unterrichtsfreie Zeit mündliche und schriftliche Studienaufgaben zur Vertiefung der schulischen Lernprozesse erteilen. Die Studienaufgaben sollen zudem der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über die Grundsätze zu Umfang und Verteilung der Studienaufgaben entscheidet die Semesterkonferenz insbesondere über die zeitlichen Vorgaben und die Richtlinien für Kontrolle und Auswertung.
Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen
§ 18 Nachteilsausgleich bei LernerfolgskontrollenStudierende mit Behinderungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen erhalten auf Antrag bei Bedarf einen der Behinderung oder vergleichbaren Beeinträchtigung angemessenen individuellen Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich darf die fachlichen Anforderungen nicht verändern. Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist auf die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu befristen, bei Fortdauer der Beeinträchtigung zu verlängern und bei deren Wegfall aufzuheben. Sofern die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehender Natur ist, kann der Nachteilsausgleich für die gesamte Studiendauer gewährt werden. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Für die Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen oder anderer geeigneter Nachweise über die Behinderung oder vergleichbare Beeinträchtigung verlangen.
Leistungsbewertung
§ 19 Leistungsbewertung(1) Die Leistungen der Studierenden werden durch Noten gemäß § 58 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes bewertet. Es gilt der Bewertungsschlüssel nach Anlage 3.(2) Kann die oder der Studierende eine geforderte Leistung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht erbringen, ist anstelle einer Note der Vermerk „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen.(3) In Fällen1. einer Leistungsverweigerung oder2. einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchsist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Eine Leistungsverweigerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch vor, wenn sich die oder der Studierende durch unentschuldigtes Fernbleiben einer angekündigten Leistungsüberprüfung entzieht. Unleserliche Teile eines Leistungsnachweises gelten als nicht erbrachte Teilleistung.(4) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu bewerten. Die Bewertung muss nachvollziehbar sein. Vorzüge sowie Fehler und andere Beanstandungen sind zu kennzeichnen und durch Randnotizen zu erläutern. Die erzielten Bewertungseinheiten sind auf den Arbeiten zu vermerken. Darüber hinaus müssen Mängel der sprachlichen Richtigkeit und äußeren Form gekennzeichnet und bei der Bewertung berücksichtigt werden. Die erzielte Note wird auf der Arbeit notiert. Die Ergebnisse der Arbeiten sind mit den Studierenden auszuwerten. Die Gesamtkonferenz legt Grundsätze für die Lernerfolgskontrollen einschließlich der Klausuren fest.
Ziel der Studiengänge
§ 2 Ziel der Studiengänge(1) Die Fachschule für Heilerziehungspflege bildet zur staatlich geprüften Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen) und zum staatlich geprüften Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen) aus. Sie befähigt die Studierenden, selbständig und eigenverantwortlich Menschen mit Beeinträchtigungen ganzheitlich sozialpädagogisch und sozialpflegerisch zu betreuen und zu begleiten, ihre Entwicklung zu fördern und sie schulisch, außerschulisch und beruflich zu integrieren.(2) Das Studium vermittelt die erforderlichen Kompetenzen, um Menschen in behindernden Lebenssituationen bei der Umsetzung ihrer individuellen Bedürfnisse zu begleiten und sie bei der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu unterstützen. Die Studieninhalte und das Qualifikationsprofil entsprechen den in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit „Kompetenzorientiertes Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung (jeweils abrufbar unter https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/beschluesse-und-veroeffentlichungen.html) vereinbarten Standards.(3) Die Studiengänge enden mit einer Abschlussprüfung. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums berechtigt zum Führen des Zusatzes „Staatlich geprüfte“ oder „Staatlich geprüfter“ vor der Berufsbezeichnung „Heilerziehungspflegerin“ oder „Heilerziehungspfleger“. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums berechtigt ferner zum Führen des Zusatzes „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“ nach der Berufsbezeichnung „Heilerziehungspflegerin“ oder „Heilerziehungspfleger“. Mit dem Studienabschluss kann die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes beantragt werden.
Semesternoten und Zeugnisse
§ 20 Semesternoten und Zeugnisse(1) Am Ende eines Semesters ist für jedes Lernfeld der Notendurchschnitt zu ermitteln und eine Semesternote zu bilden. Das Gewicht des Durchschnitts der Noten der Lernerfolgskontrollen nach Anlage 2 am Notendurchschnitt beträgt 50 Prozent. Die Semesternote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Notendurchschnitt. Lautet die erste Nachkommastelle des zu rundenden Wertes „5“, ist beim Runden die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden in dem betreffenden Lernfeld maßgebend. Genügt in einem Lernfeld die Anzahl der bewerteten Leistungen nicht, um eine Semesternote zu bilden, ist anstelle der Semesternote der Vermerk „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen.(2) Für den Wahlpflichtunterricht und den Profilunterricht ist am Ende eines Semesters zu entscheiden, ob er erfolgreich abgeschlossen wurde oder nicht.(3) Die Semesternoten sind auf dem Semesterzeugnis auszuweisen. Ebenso ist die Teilnahme an Praktika und am Wahlpflichtunterricht oder Profilunterricht auf den Semesterzeugnissen zu vermerken; sofern diese Verordnung eine Bewertung vorsieht, ist auch diese jeweils auf den Semesterzeugnissen auszuweisen.(4) Am Ende des Prüfungssemesters wird über den erfolgreichen Abschluss des Fachschulstudiums ein Abschlusszeugnis nach § 50 erteilt. Wer die Fachschule ohne Abschluss verlässt und den Studiengang mindestens sechs Wochen besucht hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Verlassen des Studiengangs erzielten Leistungen ausweist. Studierende, die den Studiengang weniger als sechs Wochen besucht haben, erhalten eine Abgangsbescheinigung, die die Dauer des Schulbesuchs ausweist.(5) Die Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Allgemeine Bestimmungen(1) Die fachpraktische Ausbildung umfasst mindestens 1 200 Stunden und muss bis zum Beginn des sechsten Semesters absolviert werden. Sie ist verpflichtend mit jeweils mindestens 200 Stunden1. in Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und2. im Bereich der integrativen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe durchzuführen.Zwei weitere Einsatzbereiche sind wahlweise in Werkstätten, Integrationseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, sonderpädagogischen Einrichtungen, Einrichtungen der Rehabilitation oder anderen anerkannten heilerziehungspflegerischen oder sozialpädagogischen Praxiseinrichtungen möglich.(2) Die fachpraktische Ausbildung kann als unterrichtsbegleitendes Praktikum oder als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Zur Durchführung der fachpraktischen Ausbildung kann im Umfang von höchstens fünf Tagen pro Semester die unterrichtsfreie Zeit genutzt werden, sofern eine schulische Betreuung der Studierenden gesichert ist.(3) Fachpraktische Tätigkeiten im Verlauf eines Semesters erfolgen in einem heilerziehungspflegerischen Einsatzbereich grundsätzlich ohne Wechsel der Einrichtung. Im Verlauf eines Semesters ist ein Wechsel der Einrichtung nur im begründeten Einzelfall zulässig und bedarf der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Ein Wechsel der Einrichtung in einem heilerziehungspflegerischen Einsatzbereich ist insgesamt nur jeweils einmal in der gesamten fachpraktischen Ausbildung möglich. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter einem weiteren Wechsel der Einrichtung zustimmen.(4) In der fachpraktischen Ausbildung lernen die Studierenden in heilerziehungspflegerischen und sozialpädagogischen Einrichtungen (Praxisstellen) im Rahmen eines Praktikums die dortigen Arbeitsbedingungen umfassend kennen und gestalten die heilerziehungspflegerische Arbeit aktiv und dem Ausbildungsstand entsprechend mit. Die Studierenden erstellen eine Facharbeit, in der sie die Anwendung, Vertiefung und Erweiterung der im fachtheoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Beweis stellen.(5) Die Praxisstellen müssen im Sinne des § 13 Absatz 2 und 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes für die Ausbildung geeignet sein.(6) In der Regel sind Praxisstellen im Land Berlin zu wählen. In begründeten Einzelfällen kann die Fachschule den Besuch geeigneter Praxisstellen in anderen Bundesländern zulassen. Praktika in anderen europäischen Ländern sind nur zulässig im Rahmen entsprechender Mobilitätsprogramme und bei besonderer Eignung der oder des Studierenden für die Durchführung eines Praktikums in dem jeweiligen Land. Die Studierenden haben sich rechtzeitig um einen Praktikumsplatz zu bewerben. Die Fachschule berät bei der Auswahl geeigneter Praxisstellen und benennt den Termin für die Vorlage der Praktikumsvereinbarung. Die Vereinbarung muss die Zusage der Praxisstelle enthalten, das Praktikum nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung
§ 22 Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung(1) Alle Teile der fachpraktischen Ausbildung sind schulische Veranstaltungen. Studierende, die an der Teilnahme gehindert sind, haben die Fachschule und sofern Praktikumstage betroffen sind auch die Praxisstelle unverzüglich zu informieren und der Fachschule die Gründe für das Fernbleiben unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist als Nachweis eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn das krankheitsbedingte Fehlen einen Zeitraum von drei Kalendertagen überschreitet. Fehlen Studierende im Praktikum aus von ihnen zu vertretenden Gründen an insgesamt mehr als fünf Tagen im jeweiligen Semester, hat die Fachschule den nicht erfolgreichen Abschluss des Praktikums für das betreffende Semester festzustellen und den Betroffenen unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich bekannt zu geben. Die Praxisstelle ist gesondert schriftlich oder elektronisch über den nicht erfolgreichen Abschluss des Praktikums zu informieren. § 13 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Im Übrigen müssen versäumte Zeiten bis zum Ende des Semesters, ausnahmsweise auch in den Schulferien, nachgeholt werden, soweit dies1. für die Erfüllung der in § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung und2. für das Erreichen der im Ausbildungsplan aufgeführten Ziele gemäß § 23 Absatz 2erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der Praxisberaterin oder dem Praxisberater gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 und der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2.(2) Die Praxisstellen können die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der oder dem Studierenden verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe das Erreichen des Ausbildungszieles oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Fachschule ist vor einer solchen Entscheidung zu hören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen.(3) Die Studierenden haben auch nach Abschluss der fachpraktischen Ausbildung über Angelegenheiten der Praxisstellen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Inhalte der fachpraktischen Ausbildung
§ 23 Inhalte der fachpraktischen Ausbildung(1) Jeder Ausbildungsabschnitt im Semester beinhaltet1. die Ausbildungsplanung der Studierenden in Abstimmung mit der Fachschule und der Praxisstelle,2. die fachpraktische Tätigkeit mit jeweils sieben Stunden praktischer Tätigkeit und insgesamt einer Stunde Vor- und Nachbereitungszeit am Tag,3. den praxisbegleitenden Unterricht gemäß § 25 und4. die Fertigung eines Berichts über die fachpraktische Tätigkeit.Soweit die Dienstgestaltung einer Praxisstelle es erfordert, sind unter Beibehaltung der jeweiligen Gesamtstundenzahlen Abweichungen von Satz 1 Nummer 2 zulässig.(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu fertigenden Ausbildungsplänen sind die Inhalte und der Ablauf des jeweiligen Praktikums mit Aufgaben und Zielen festzulegen. Die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 unterstützen die Studierenden bei der Erstellung der Ausbildungspläne und achten darauf, dass die Ausbildungspläne sowohl die fachbezogenen Ziele der Fachschule als auch die spezifischen Schwerpunkte der jeweiligen Praxisstelle enthalten. Dabei ist in Abstimmung mit der Fachschule zu berücksichtigen, dass die Aufgaben und Ziele dem Erfahrungs- und Kenntnisstand der Studierenden entsprechen. Die Fachschule und die Praxisstelle erhalten je ein Exemplar des Ausbildungsplanes.(3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu fertigende Bericht ist der Fachschule bis zu einem von ihr festzulegenden Termin vorzulegen. In dem Bericht ist die fachspezifische Tätigkeit in der Praxisstelle darzustellen und sind Handlungen und Erfahrungen fachlich zu reflektieren sowie mögliche Handlungsalternativen zu entwickeln. Die erstellten Berichte werden von der für die Praxisberatung jeweils zuständigen Lehrkraft bewertet, im Verhinderungsfalle überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Aufgabe einer anderen mit der Praxisberatung vertrauten Lehrkraft.
Beratung und Anleitung
§ 24 Beratung und Anleitung(1) Die Fachschule setzt geeignete Lehrkräfte als Praxisberaterinnen oder Praxisberater ein, die die Studierenden fachlich begleiten und Kontakt zu den Praxisstellen halten. Die Praxisstellen benennen in Absprache mit der Fachschule geeignete Fachkräfte als Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Studierenden in der Praxisstelle betreuen und unterweisen.(2) Im Verlauf jedes Semesters, in dem ein Praktikum stattfindet, hat die mit der Praxisberatung betraute Lehrkraft mindestens ein gemeinsames Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der oder dem Studierenden zu führen. In dem Gespräch ist der bisherige Verlauf des Praktikums zu erörtern und sind die Leistungen der oder des Studierenden einzuschätzen. Der oder dem Studierenden ist im Gespräch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(3) Soweit erforderlich, kann in den Fällen des § 21 Absatz 6 Satz 2 und 3 von den Bestimmungen des Absatzes 2 abgewichen werden. Die Fachschule muss in diesen Fällen durch andere organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass1. eine geeignete Praxisberatung stattfindet und2. eine Verständigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 zwischen der oder dem Studierenden, der Praxisstelle und der Fachschule erfolgt.Die Fachschule hat die Maßnahmen schriftlich festzuhalten und dem Ausbildungsplan für das Praktikum als Anlage beizufügen.
Praxisbegleitender Unterricht
§ 25 Praxisbegleitender UnterrichtWährend der Praktika wird parallel praxisbegleitender Unterricht im Gesamtumfang von 240 Unterrichtsstunden durchgeführt. In ihm sind die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen auszuwerten und fachlich aufzuarbeiten.
Bewertung der fachpraktischen Ausbildung
§ 26 Bewertung der fachpraktischen Ausbildung(1) In den Semestern, in denen ein Praktikum stattfindet, erstellt die Praxisstelle zu einem von der Fachschule festgelegten Termin eine schriftliche Beurteilung über die Leistungen der oder des Studierenden während des Praktikums. Die Beurteilung ist der oder dem Studierenden spätestens bis zu einem mit der Fachschule abgestimmten Termin zu eröffnen und auszuhändigen. Unmittelbar danach hat die oder der Studierende die Beurteilung der Praxisberaterin oder dem Praxisberater vorzulegen.(2) Die Praxisberaterin oder der Praxisberater entscheidet unter Zugrundelegung der Ausbildungsplanung auf Grund1. der Beurteilung der Praxisstelle,2. der Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht und3. des Berichts über die fachpraktische Tätigkeitüber die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung. Das Praktikum im jeweiligen Semester schließt erfolgreich ab, wer1. an mindestens 80 Prozent der fachpraktischen Ausbildung teilgenommen und2. die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bewertungsbestandteile erfolgreich abgeschlossenhat.(3) In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn1. die oder der Studierende die Fehlzeiten nicht zu vertreten hat,2. das Nachholen der Ausfallzeiten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 7 aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise möglich war und3. die im Ausbildungsplan festgelegten fachpraktischen Ziele erreicht wurden.Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Hinzuziehung der Beurteilung der Praxisstelle und nach Rücksprache mit der Praxisberaterin oder dem Praxisberater. Wer das Praktikum im jeweiligen Semester nicht erfolgreich abschließt, hat gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 das gesamte Semester zu wiederholen oder muss den Studiengang verlassen.(4) Die Bewertung des jeweiligen Praktikums ist mit Angabe des Einsatzbereichs und des Stundenumfangs auf dem Semesterzeugnis auszuweisen.
Facharbeit
§ 27 Facharbeit(1) Am Ende des Fachschulstudiums haben die Studierenden in einer Facharbeit nachzuweisen, dass sie unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden eine heilerziehungspflegerische Aufgabenstellung lernfeldübergreifend und unter Berücksichtigung der in der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse selbständig bearbeiten können. Die Facharbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Fachschulprüfung und Grundlage des im Rahmen der Fachschulprüfung stattfindenden Kolloquiums.(2) Das Thema der Facharbeit wählen die Studierenden im Einvernehmen mit der Fachschule aus. Es ist von der Fachschule frühestens am Ende des vierten und spätestens zu Beginn des sechsten Semesters unter Berücksichtigung der fachpraktischen Ausbildung zu vergeben.(3) Die Facharbeit muss spätestens drei Monate nach Beginn des letzten Semesters eingereicht werden. Wird eine Facharbeit aus von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß eingereicht, gilt die Leistung als nicht erbracht. In diesem Fall ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Kann die oder der Studierende den Abgabetermin aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht einhalten, darf die Arbeit nachgereicht werden, sofern die oder der Studierende die Gründe unverzüglich nachweist. Den neuen Abgabetermin legt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit der Praxisberaterin oder dem Praxisberater fest.(4) Die Facharbeit wird von einer fachlich geeigneten Lehrkraft betreut und bewertet. Im Verhinderungsfall oder im Falle einer erforderlichen Zweitbewertung der Facharbeit beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Durchführung der Bewertung. Die Zweitbewertung einer Facharbeit ist erforderlich, wenn die Note der Facharbeit nicht mindestens „ausreichend“ lautet. Nach Abschluss der Zweitbewertung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit den Lehrkräften, die die Facharbeit bewertet haben, die abschließende Note fest.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die ihr oder ihm gemäß Absatz 3 Satz 5 sowie Absatz 4 Satz 2 und 4 obliegenden Aufgaben auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.
Fachpraktische Tätigkeiten und Facharbeit
§ 28 Fachpraktische Tätigkeiten und Facharbeit(1) Studierende im Teilzeitstudium erbringen ihre fachpraktischen Tätigkeiten im Rahmen der nach § 6 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 geforderten Berufstätigkeit in ihrer Beschäftigungsstelle. Sie haben den Nachweis hierüber spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung durch Vorlage einer Beurteilung ihrer Beschäftigungsstelle zu erbringen. Das Ende des Beurteilungszeitraumes darf frühestens zwölf Wochen vor dem Ende des Prüfungssemesters liegen. Studierende, die im Verlauf des Studiums die Beschäftigungsstelle wechseln, haben auch die Beurteilung der vorhergehenden Beschäftigungsstelle vorzulegen.(2) Für die zu fertigende Facharbeit gilt § 27 entsprechend. Dabei sind die fachpraktischen Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 anstelle der fachpraktischen Ausbildung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berücksichtigen.(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten fachpraktischen Tätigkeiten haben die Studierenden fachpraktische Tätigkeiten im Umfang von mindestens 200 Stunden in einem zweiten heilerziehungspflegerischen oder sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld abzuleisten. Diese Tätigkeiten können auch an einer anderen Einrichtung, die im Sinne des § 13 Absatz 2 und 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes für die Ausbildung geeignet ist, erbracht werden. Die fachpraktischen Stunden gelten als Unterricht in anderen Lernformen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 und sind im Rahmen des Profilunterrichts gemäß § 15 Absatz 2 zu erbringen.
Zweck der Abschlussprüfung
§ 29 Zweck der AbschlussprüfungDer erfolgreiche Abschluss des Studiengangs setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung voraus. In der Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die oder der Studierende das Ziel des Studiengangs erreicht hat.
Gliederung und Dauer der Studiengänge
§ 3 Gliederung und Dauer der StudiengängeDie Studiengänge gliedern sich in Semester und können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu Beginn eines Schulhalbjahres eingerichtet werden. Das Vollzeitstudium und das berufsbegleitende Teilzeitstudium dauern jeweils sechs Semester. Im Teilzeitstudium kann der Unterrichtsumfang im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde auch auf sieben Semester verteilt werden. Im Vollzeitstudium ergänzen sich fachtheoretischer Unterricht und fachpraktische Ausbildung.
Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung
§ 30 Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung(1) Die Abschlussprüfung wird am Ende des letzten Semesters durchgeführt. Die Fachschule gibt den Studierenden spätestens zehn Wochen vor dem Beginn der ersten Prüfung die Termine der einzelnen Prüfungen bekannt.(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Abschlussprüfung. Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer1. in jedem Semester in jedem Lernfeld an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,2. im Vollzeitstudium alle Praktika der fachpraktischen Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,3. in der Facharbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat,4. im Lernfeld „Bildungsarbeit und pädagogische Prozesse partizipativ und inklusiv planen, gestalten und evaluieren“ in jedem Semester mindestens „ausreichend“ lautende Semesternoten erzielt hat,5. im Verlauf des Studiums in den übrigen Lernfeldern nicht mehr als zweimal die Semesternote „mangelhaft“ bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Semesternoten erhalten hat,6. den Wahlpflichtunterricht oder den Profilunterricht in höchstens einem Semester nicht erfolgreich abgeschlossen hat,7. im Verlauf des Studiums bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als insgesamt zwei Lernfeldern jeweils höchstens einmal keine Semesternote und im Wahlpflichtunterricht oder im Profilunterricht höchstens einmal keine Bewertung erhalten hat und8. nicht mehr als drei mündliche Prüfungen benötigt, um die Abschlussprüfung bestehen zu können.Satz 2 Nummer 7 gilt nicht für das in Satz 2 Nummer 4 genannte Lernfeld.(3) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium ist darüber hinaus der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeiten durch die Beurteilung der Beschäftigungsstelle gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 zu erbringen. Kann die Beurteilung aus Gründen, die von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, erfolgt die Zulassung zur Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist zu widerrufen, wenn1. die Beurteilung nicht spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Durchführung der Schlusskonferenz gemäß § 48 Absatz 1 nachgereicht oder2. durch die nachgereichte Beurteilung der Nachweis über die geforderten fachpraktischen Tätigkeiten nicht erbrachtwurde. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde andere geeignete Nachweise für die geleisteten fachpraktischen Tätigkeiten anerkennen. Mit dem Widerruf gilt die oder der Betroffene als nicht zur Abschlussprüfung zugelassen; alle erzielten Prüfungsergebnisse sind nichtig.(4) Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht, entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 1 der Prüfungsausschuss darüber, ob auf Grund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Studium erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse die Prüfung erfolgreich abschließen wird und deshalb zur Prüfung zugelassen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.(5) Wird die oder der Studierende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Nichtzulassung und das Nichtbestehen sind den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. § 49 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.(6) In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen im letzten Semester, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung von der Abschlussprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und Begründung. Wer von der Abschlussprüfung zurückgestellt wurde, hat das letzte Semester zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend; § 12 bleibt unberührt. Im Wiederholungssemester sind alle Leistungen neu zu erbringen.
Teile und Termine der Abschlussprüfung
§ 31 Teile und Termine der Abschlussprüfung(1) Teile der Abschlussprüfung sind1. die schriftlichen Prüfungen,2. die mündlichen Prüfungen und3. das Kolloquium.(2) Die schriftlichen Prüfungen sind frühestens acht Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters an unterschiedlichen Tagen durchzuführen. Die Termine der schriftlichen Prüfungen legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest. Schriftliche Prüfungen werden1. im Lernfeld „Bildungsarbeit und pädagogische Prozesse partizipativ und inklusiv planen, gestalten und evaluieren“ und2. in einem der Lernfeldera) „Beziehungs- und Kommunikationsprozesse professionell gestalten“,b) „Unterstützung in verschiedenen Lebensphasen, Lebenslagen und Lebenswelten initiieren und personenzentriert gestalten“ oderc) „Menschen in behindernden Lebenssituationen bei der Gesundheitsförderung und -erhaltung personenzentriert assistieren“durchgeführt. Die Studierenden wählen das zu prüfende Lernfeld gemäß Satz 3 Nummer 2 bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen aus. Bei Fristversäumnis bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter, in welchem Lernfeld die oder der Studierende geprüft wird.(3) Mündliche Prüfungen können in allen Lernfeldern des letzten Semesters durchgeführt werden. Die mündlichen Prüfungen sind frühestens zwei Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters durchzuführen. Das Kolloquium findet im gleichen Zeitraum wie die mündlichen Prüfungen statt. Die Termine für die mündlichen Prüfungen und das Kolloquium legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Die Bekanntgabe der Termine erfolgt nach Abschluss der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen.
Ausschüsse
§ 32 Ausschüsse(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Ihm gehören an:1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,2. die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er dem Ausschuss nicht bereits vorsitzt, und3. diejenigen Lehrkräfte, die zuletzt in den zu prüfenden Lernfeldern und im praxisbegleitenden Unterricht unterrichtet haben, sowie diejenigen, die eine Facharbeit begleitet haben.Die oder der Vorsitzende wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Sie oder er beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung.(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und des Kolloquiums sind für jedes zu prüfende Lernfeld Fachausschüsse zu bilden. Einem Fachausschuss gehören an:1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,2. als Fachprüferin oder Fachprüfera) bei den mündlichen Prüfungen diejenige Lehrkraft, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zuletzt in dem betreffenden Lernfeld unterrichtet hat,b) beim Kolloquium diejenige Lehrkraft, die die Facharbeit begleitet hat, und3. eine weitere sachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.Die Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz in Fachausschüssen selbst zu übernehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in die Fachausschüsse entsenden.(3) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, hält sich ein Ausschussmitglied für ausgeschlossen oder besteht gegenüber einem Ausschussmitglied die Besorgnis der Befangenheit, berät und entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Ausschussmitgliedes und in dessen Abwesenheit über den Ausschluss.(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Kann ein Ausschussmitglied seine Aufgaben nicht wahrnehmen, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter.(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Protokolle
§ 33 ProtokolleÜber alle Prüfungen und Beratungen der Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen. Sie müssen Angaben enthalten über1. die Zusammensetzung der Ausschüsse,2. die zu Prüfenden,3. den Verlauf der Prüfung,4. die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,5. besondere Vorkommnisse sowie6. bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium die wesentlichen Inhalte des Prüfungsgesprächs und die jeweilige Prüfungsdauer.Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einer Prüfung mehrere Aufgaben gestellt, sind die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallenden Bewertungen gesondert auszuweisen.
Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 34 Zuhörerinnen und Zuhörer(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium dürfen anwesend sein:1. die an der Fachschule unterrichtenden Lehrkräfte,2. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Fachschule zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Fachschule tätig ist,3. bis zu zwei von der Studierendenvertretung benannte Studierende, die nicht zum Kreis der zu Prüfenden gehören.Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein.(2) In begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium gestatten, sofern1. die oder der zu Prüfende sich einverstanden erklärt hat und2. sichergestellt ist, dass es durch die oder auf Grund der Anwesenheit zu keiner Störung des Prüfungsablaufs kommt.(3) Film-, Foto- und Tonaufnahmen im Vorbereitungs- und Prüfungsraum sind untersagt.(4) Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachausschusses von der weiteren Anwesenheit bei der Prüfung auszuschließen.
Teilnahmepflicht und vorzeitiges Nichtbestehen
§ 35 Teilnahmepflicht und vorzeitiges Nichtbestehen(1) Wer zur Abschlussprüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an den Prüfungen verpflichtet. Das Fernbleiben von einer Prüfung ist entschuldigt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist und dies der Fachschule unverzüglich mitteilt und nachweist. Bei Nichtteilnahme aus gesundheitlichen Gründen muss der Nachweis durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erfolgen. Die Bescheinigung kann nur anerkannt werden, wenn sie spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die ärztliche Bescheinigung auf Grund besonderer Umstände nur rückwirkend ausgestellt werden konnte und die Betroffenen die besonderen Umstände unverzüglich nachweisen.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Nichtteilnahme an der Prüfung entschuldigt ist. Ist die Nichtteilnahme entschuldigt, sind die fehlenden Prüfungsleistungen nachzuholen. Nachholtermine werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unentschuldigt ferngeblieben, ist die Prüfungsnote „ungenügend“ zu erteilen. Bleibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer dem Kolloquium unentschuldigt fern, gilt das Kolloquium als nicht bestanden.(3) Stellt sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens heraus, dass auf Grund der Bewertung bereits erbrachter Prüfungsleistungen die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden kann, hat der Prüfungsausschuss das Nichtbestehen der Abschlussprüfung festzustellen und der oder dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben und sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung auszuschließen.
Prüfungsfähigkeit
§ 36 PrüfungsfähigkeitZu Beginn einer Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfungsleistung zu erbringen. Die Befragung führt bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses und bei den schriftlichen Prüfungen die aufsichtführende Lehrkraft durch. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, ist sie oder er vorläufig von der Prüfung freigestellt und hat die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. § 35 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Die Befragung und die vorläufige Freistellung sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren
§ 37 Nachteilsausgleich im PrüfungsverfahrenFür die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren gilt § 18 entsprechend. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen, sofern die Beeinträchtigung nicht später eintritt. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Unregelmäßigkeiten
§ 38 Unregelmäßigkeiten(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder die Betroffene oder den Betroffenen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden; § 49 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen beginnen jeweils mit der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfung ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei einer schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Lehrkraft, bei einer mündlichen Prüfung und einer Prüfung im Rahmen des Kolloquiums die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses an. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit im Vorfeld einer Prüfung wird das Prüfungsverfahren für die Betroffene oder den Betroffenen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen. Vor der Entscheidung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer anzuhören.(3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Abschlussprüfung heraus, dass eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten vorlag, kann die Schulaufsichtsbehörde die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis einzuziehen.(4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Abschlussprüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer anordnen.(5) Die Studierenden sind vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 39 Einsichtnahme in PrüfungsunterlagenAuf Antrag können Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten nehmen. Die Einsichtnahme schließt die Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und über das Kolloquium ein. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsichtnahme bei Vorlage einer schriftlichen oder in anderer Weise nachgewiesenen Vollmacht gewährt. Die Einsichtnahme ist frühestens nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung und nur innerhalb der Aufbewahrungsfrist für Prüfungsunterlagen nach § 16 der Schuldatenverordnung vom 7. August 2023 (GVBl. S. 283), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2024 (GVBl. S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung möglich. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Fachschule festgelegten Termin. Sie schließt das Recht ein, Auszüge oder Kopien zu fertigen. In begründeten Fällen kann die Fachschule Kopien einzelner Unterlagen aushändigen. Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.
Anrechenbare Zeiten
§ 4 Anrechenbare Zeiten(1) Es können bis zu einem Umfang von 1 200 Stunden auf den Unterricht angerechnet werden:1. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen anderen Fachschulausbildung im Fachbereich Sozialwesen oder2. Zeiten eines Pflegestudiums oder Studiums einer sozialpädagogischen oder heilpädagogischen Fachrichtung an einer Hochschule oder Fachhochschule.(2) Es können bis zu einem Umfang von 600 Stunden auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet werden:1. an Hochschulen oder Fachhochschulen erworbene Kompetenzen oder2. Kompetenzen aus einer mindestens zweijährigen einschlägigen Erstqualifizierung.(3) Eine Anrechnung nach Absatz 1 oder 2 ist nur möglich, soweit sie fachlich nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Kompetenzorientiertes Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ gerechtfertigt ist. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall.
Aufgaben der schriftlichen Prüfungen
§ 40 Aufgaben der schriftlichen Prüfungen(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter reicht der Schulaufsichtsbehörde für jedes Prüfungslernfeld zwei Aufgabenvorschläge ein. Die Schulaufsichtsbehörde legt für jeden Prüfungsdurchgang den Zeitraum fest, in dem Prüfungsvorschläge zur Auswahl und Genehmigung einzureichen sind, und gibt diesen den Schulen bekannt. Die Vorschläge sind in der Regel von den Lehrkräften zu erarbeiten, die die Prüflinge zuletzt in dem jeweiligen Lernfeld unterrichtet haben. Den Aufgaben ist der Erwartungs- und Bewertungshorizont beizufügen. Erläuternde Bemerkungen, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Aufgaben erhalten sollen, und die vorgesehenen Hilfsmittel sind anzugeben. Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Lernfeld einen Vorschlag aus. Sie kann in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben abändern, durch neue ersetzen oder zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Nicht gewählte Vorschläge können als Aufgaben für Nachprüfungen gemäß § 35 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Wiederholungsprüfungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 verwendet werden.(2) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erst am Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt werden; jeder vorzeitige Hinweis auf die Themen oder Aufgaben ist als nicht ordnungsgemäßer Verlauf des Prüfungsverfahrens im Sinne des § 38 Absatz 4 zu behandeln. Satz 1 gilt auch für schriftliche Nachprüfungen und Wiederholungsprüfungen.
Dauer und Durchführung
§ 41 Dauer und Durchführung(1) Die Dauer jeder schriftlichen Prüfung beträgt vier Zeitstunden.(2) Die Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nur von der Fachschule bereitgestelltes und gekennzeichnetes Papier sowie die angegebenen Hilfsmittel verwenden. Stellt sich während der Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, gibt eine sachkundige Lehrkraft die erforderlichen Hilfen; hierüber ist im Protokoll ein Vermerk aufzunehmen.(3) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln abzugeben.
Bewertung
§ 42 Bewertung(1) Die Prüfungsarbeiten sind unter Hinzuziehung der Entwürfe in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu bewerten. Die Bewertung wird von der Lehrkraft durchgeführt, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in dem betreffenden Lernfeld zuletzt unterrichtet hat. Im Verhinderungsfall oder in Fällen einer erforderlichen Zweitbewertung nach Absatz 2 Satz 1 beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Durchführung der Bewertung.(2) Eine Prüfungsarbeit ist einer Zweitbewertung zu unterziehen, wenn1. dies auf Grund besonderer Umstände zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich erscheint oder2. ihre Bewertung schlechter als „ausreichend“ lautet.Die abschließende Note setzt in den in Satz 1 genannten Fällen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Lehrkräften, die die Prüfungsarbeit bewertet haben, fest.(3) Die Noten der schriftlichen Prüfungen sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens vier Unterrichtstage vor dem Tag der Vorkonferenz bekannt zu geben.
Wahl von Prüfungsfächern
§ 43 Wahl von PrüfungsfächernJede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis spätestens einen Unterrichtstag vor dem Tag der Vorkonferenz schriftlich bis zu zwei Lernfelder benennen, in denen sie oder er freiwillig mündlich geprüft werden möchte.
Vorkonferenz
§ 44 Vorkonferenz(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen legt der Prüfungsausschuss in der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer die Lernfelder der mündlichen Prüfungen fest. § 32 Absatz 1 wird mit der Maßgabe angewendet, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz der Vorkonferenz führt, sofern sie oder er dem Prüfungsausschuss nicht ohnehin bereits vorsitzt. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer dürfen höchstens drei mündliche Prüfungen angesetzt werden. Eine mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn1. die Prüfung auf Grund der vorhandenen Leistungsbewertungen für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist,2. die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in dem betreffenden Lernfeld in einem Semester keine Semesternote erhalten hat oder3. eine nach § 43 beantragte freiwillige Prüfung zu einer Verbesserung des Abschlusses führen kann.Von mündlichen Prüfungen nach Satz 4 Nummer 2 ist abzusehen, wenn das Lernfeld bereits schriftlich geprüft wurde; § 43 bleibt unberührt. Prüfungswünschen nach § 43 kann nicht entsprochen werden, wenn auf Grund vorrangiger Prüfungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 die Höchstzahl von drei mündlichen Prüfungen gemäß Satz 3 bereits erreicht ist.(2) Die Entscheidungen der Vorkonferenz sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekannt zu geben.
Aufgaben der mündlichen Prüfungen
§ 45 Aufgaben der mündlichen PrüfungenDie Aufgaben der mündlichen Prüfungen werden von den jeweils zuständigen Fachprüferinnen und Fachprüfern erarbeitet. Für jede Prüfung sind mindestens zwei Aufgaben aus unterschiedlichen Sachgebieten zu stellen, wobei1. mindestens eine Aufgabe den Themenschwerpunkten des letzten Unterrichtssemesters entnommen sein muss und2. ein von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot des letzten Unterrichtssemesters einzubeziehen ist.In den nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 durchzuführenden Prüfungen muss eine Aufgabe den Themenschwerpunkten des Unterrichtssemesters entnommen sein, in dem die oder der zu Prüfende bei erteiltem Unterricht keine Semesternote erhalten hat. Der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des zuständigen Fachausschusses müssen die Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizonte in der Regel einen Tag vor der mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt werden. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
Dauer, Durchführung und Bewertung
§ 46 Dauer, Durchführung und Bewertung(1) Die mündlichen Prüfungen finden vor dem jeweils zuständigen Fachausschuss als Einzelprüfungen statt. Eine Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Der oder dem zu Prüfenden wird eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht gewährt.(2) Unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsgesprächs setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Prüfungsnote fest.
Teilnahme, Dauer, Durchführung und Bewertung
§ 47 Teilnahme, Dauer, Durchführung und Bewertung(1) Die Teilnahme am Kolloquium setzt voraus, dass nicht bereits feststeht, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen die Abschlussprüfung nicht mehr bestehen kann. Wer aus dem in Satz 1 genannten Grund nicht am Kolloquium teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.(2) Das Kolloquium findet vor dem zuständigen Fachausschuss als Einzel- oder Gruppengespräch statt. An einem Gruppengespräch nehmen bis zu vier Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer teil. Die Dauer der Gespräche beträgt je Prüfungsteilnehmerin und Prüfungsteilnehmer mindestens 20 Minuten.(3) Im Kolloquium ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praxisbezogen anzuwenden. Das Kolloquium gliedert sich in zwei Teile. Zunächst stellt jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse der Facharbeit dar und begründet sie. In der sich anschließenden Erörterung sind die Erfahrungen der zu Prüfenden aus der fachpraktischen Ausbildung im Vollzeitstudium oder der Berufstätigkeit im Teilzeitstudium einzubeziehen. Ein Gruppengespräch ist so zu führen, dass die Einzelleistungen jeder Prüfungsteilnehmerin und jedes Prüfungsteilnehmers erkennbar sind.(4) Unmittelbar nach Abschluss jedes Einzel- oder Gruppengesprächs bewertet der Fachausschuss die Leistung jeder Prüfungsteilnehmerin und jedes Prüfungsteilnehmers. Das Ergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 48 Ergebnis der Abschlussprüfung(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der Schlusskonferenz die Endnoten aller Lernfelder gemäß Anlage 4 und stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung fest.(2) Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer1. a) in allen Lernfeldern mindestens die Endnote „ausreichend“ erhalten hat oderb) in höchstens einem Lernfeld mit Ausnahme des Lernfeldes „Bildungsarbeit und pädagogische Prozesse partizipativ und inklusiv planen, gestalten und evaluieren“ die Endnote „mangelhaft“ erhalten hat, sofern ein Ausgleich vorliegt in Form vonaa) der Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Lernfeld oderbb) der Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Lernfeldern, und 2. das Kolloquium bestanden hat.(3) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Noten der mündlichen Prüfung, das Ergebnis des Kolloquiums, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mitgeteilt. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung zu bitten. Betroffene sind hierüber zu unterrichten. Das Prüfungsergebnis ist ihnen unmittelbar nach dem Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.(5) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.
Wiederholung
§ 49 Wiederholung(1) Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Abschlussprüfung hat endgültig nicht bestanden, wer1. eine Wiederholungsprüfung nach Satz 1 nicht bestanden hat und keine Zulassung zur nochmaligen Wiederholungsprüfung nach Satz 2 erhält oder2. eine Wiederholungsprüfung nach Satz 2 nicht besteht.In Fällen, in denen Betroffene aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen haben, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden.(2) Studierende, die in der Abschlussprüfung1. an allen für sie bestimmten Prüfungen teilgenommen haben und2. die Abschlussprüfung allein wegen einer „mangelhaft“ lautenden Endnote in höchstens einem Lernfeld oder wegen des Nichtbestehens des Kolloquiums nicht bestanden haben,können die Abschlussprüfung durch die Wiederholung der erforderlichen Prüfungsleistungen in dem Lernfeld oder durch die Wiederholung des Kolloquiums wiederholen; die im Übrigen erzielten Endnoten werden übernommen. Die Wiederholung von Prüfungsleistungen in einem Lernfeld erfolgt zum nächstmöglichen Termin, den die Schule festlegt. Im Falle des Nichtbestehens des Kolloquiums müssen die Betroffenen vor der Wiederholung dem Fachausschuss nachweisen, dass sie sich um den Ausgleich der Defizite bemüht haben, die zum Nichtbestehen des Kolloquiums geführt haben. Hierfür erteilt der Fachausschuss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung entsprechende Auflagen. Über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Falle des Nichtbestehens des Kolloquiums entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund des Votums des Fachausschusses. Das Kolloquium ist innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu wiederholen. Den Termin für die Wiederholung des Kolloquiums legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest.(3) Wer eine nicht bestandene Abschlussprüfung wiederholen möchte und die Voraussetzungen für eine Wiederholung nach Absatz 2 nicht erfüllt, hat das letzte Semester zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend; § 12 bleibt unberührt. Alle Semester- und Prüfungsleistungen sind neu zu erbringen.
Zulassung zum Vollzeitstudium
§ 5 Zulassung zum Vollzeitstudium(1) Die Zulassungsvoraussetzungen zum Vollzeitstudium erfüllt, wer1. über die persönliche und gesundheitliche Eignung gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 verfügt,2. a) die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulreife oder einen jeweils gleichwertigen Abschluss oder Bildungsstand in einem Bildungsgang mit dem Schwerpunkt Sozialwesen erworben hat,b) die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulreife oder einen jeweils gleichwertigen Abschluss oder Bildungsstand in einem anderen Bildungsgang erworben hat und eine für das Fachschulstudium förderliche Tätigkeit von mindestens acht Wochen nachweisen kann oderc) den mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss oder Bildungsstand erworben hat und über eine berufliche Vorbildung verfügt, 3. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und4. die deutsche Sprache in einem Umfang beherrscht, der erwarten lässt, dass sie oder er dem Unterricht folgen und sich in Wort und Schrift verständlich äußern kann.Die Feststellung, ob ein den in Satz 1 Nummer 2 genannten Abschlüssen gleichwertiger Bildungsstand vorliegt, trifft die Schulaufsichtsbehörde. Zur Feststellung der nach Satz 1 Nummer 4 geforderten Sprachkenntnisse können schriftliche und mündliche Eignungstests durchgeführt werden.(2) Eine berufliche Vorbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist1. der erfolgreiche Abschlussa) einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung oderb) einer mindestens zweijährigen nicht einschlägigen Berufsausbildung und der Nachweis einer für das Fachschulstudium förderlichen Tätigkeit von mindestens acht Wochen oder2. eine Berufstätigkeit im Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeita) in einem einschlägigen Arbeitsfeld und mit einer Dauer von mindestens drei Jahren oderb) in einem nicht einschlägigen Arbeitsfeld und mit einer Dauer von mindestens vier Jahren.(3) Für die Fachschulausbildung förderlich oder einschlägig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b, Nummer 2 Buchstabe a oder b sind Berufsausbildungen, Tätigkeiten oder Berufstätigkeiten in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Arbeitsfeldern. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.(4) Auf eine Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 werden bis zu insgesamt höchstens einem Jahr angerechnet1. die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens drei Personen,2. die selbständige Führung eines Haushalts mit zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört,3. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und4. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, soweit der Einsatz in einem sozialpädagogischen, sozialpflegerischen oder heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsbereich erfolgte.(5) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen die Probezeit nicht abschließen kann oder nicht bestanden hat, kann erneut zum Studium zugelassen werden.(6) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Geltungsbereich des Grundgesetzes schon einmal1. die Probezeit aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht bestanden haben,2. die Abschlussprüfung oder die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler endgültig nicht bestanden haben oder3. einen Studiengang deshalb nicht abgeschlossen haben, weil das Schulverhältnis aus von ihnen zu vertretenden Gründen vorzeitig endete oder beendet wurde,können nicht erneut zugelassen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 3 zulassen. In diesen Fällen setzt die erneute Zulassung zusätzlich voraus, dass1. die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten zwei Jahren einschlägige berufliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausgeübt hat, die nach Umfang und Dauer insgesamt mindestens einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen, und2. nach einem Eignungsgespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller die begründete Erwartung besteht, dass der künftige Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen werden kann.Eine erneute Zulassung nach Satz 2 und 3 ist frühestens zwei Jahre nach der Beendigung des vorherigen Schulverhältnisses möglich. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Durchführung des Eignungsgesprächs nach Satz 3 Nummer 2 der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule übertragen, an der die erneute Aufnahme beantragt ist. Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht erneut zugelassen werden, können endgültig nicht mehr zugelassen werden.
Abschlusszeugnis
§ 50 AbschlusszeugnisWer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, auf dem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Studienabschluss, die Semesternoten, Prüfungsnoten und Endnoten aller Lernfelder, das Thema und die Note der Facharbeit, das Bestehen des Kolloquiums und im Vollzeitstudium der erfolgreiche Abschluss der fachpraktischen Ausbildung auszuweisen sind. Die darüber hinaus auf dem Abschlusszeugnis zu vermerkende Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der Endnoten aller Lernfelder.
Übergangsvorschriften
§ 51 ÜbergangsvorschriftenStudierende, die das Fachschulstudium der Heilerziehungspflege vor dem 1. August 2025 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben, beenden das Studium nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist.
Zulassung zum Teilzeitstudium
§ 6 Zulassung zum TeilzeitstudiumDie Zulassungsvoraussetzungen für das Teilzeitstudium erfüllt, wer1. die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt,2. mit mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit eine einschlägige Berufstätigkeit im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 1 ausübt und3. das Einverständnis des Arbeitgebers zur Aufnahme des berufsbegleitenden Studiums nachweist.
Eignung und Widerruf
§ 7 Eignung und Widerruf(1) Die persönliche Eignung für die Aufnahme in den Studiengang setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 2 Nummer 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes zur Ausübung des Berufes der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers geeignet ist.(2) Die gesundheitliche Eignung für die Aufnahme in den Studiengang besitzt, wer physisch und psychisch in der Lage ist, die Aufgaben einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers dauerhaft ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit der zu betreuenden Menschen zu bewältigen.(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Vollzeitstudium zugelassen werden möchten, müssen1. zur Feststellung der persönlichen Eignung ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und2. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ein aktuelles berufsbezogenes ärztliches Gesundheitszeugnisvorlegen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Teilzeitstudium zugelassen werden möchten, gilt die persönliche und gesundheitliche Eignung in der Regel durch die Ausübung der gemäß § 6 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 geforderten Berufstätigkeit als erbracht. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Vollzeitstudium zugelassen werden möchten, bedarf es der Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeugnisse nicht, wenn sie das Studium unmittelbar im Anschluss an eine heilerziehungspflegerische, erzieherische oder familienpflegerische Berufstätigkeit, die in einer nach § 13 Absatz 2 und 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes anerkannten Einrichtung ausgeübt wurde, aufnehmen möchten und das Beschäftigungsverhältnis nicht verhaltensbedingt oder wegen gesundheitlicher Gründe gekündigt oder aufgelöst wurde. Als unmittelbar im Sinne des Satzes 3 gilt der Anschluss an die Berufstätigkeit, wenn zwischen der Beendigung der Berufstätigkeit und dem Beginn der Bewerbungsfrist für das Studium nicht mehr als zwei Monate liegen.(4) Die Zulassung zum Studium ist zu widerrufen, wenn1. Tatsachen bekannt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen,2. im Verlauf des Studiumsa) im Vollzeitstudium vor dem Abschluss der fachpraktischen Ausbildung oderb) im Teilzeitstudium früher als vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung die gesundheitliche Ungeeignetheit für die Ausübung des Berufs der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers eintritt oder3. im Verlauf des Teilzeitstudiums die nach § 6 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 geforderte Berufstätigkeit bis zum Beginn der Abschlussprüfung für eine Dauer von mehr als vier Wochen wegen einer aus selbst zu vertretenden Gründen erfolgten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht ausgeübt wird.Zu Beginn eines jeden Semesters hat die oder der Studierende der Fachschule einen Nachweis über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. Endet das Beschäftigungsverhältnis im Verlauf des Teilzeitstudiums, hat die oder der Studierende die Fachschule hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist für das Weiterbestehen des Schulverhältnisses unschädlich, wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird, das die Voraussetzungen des § 6 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 erfüllt, und zwischen dem Ende des bisherigen und der Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr als vier Wochen liegen. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag Ausnahmen von der in Satz 4 genannten Frist zulassen. Wer in Fällen des Satzes 4 oder in Fällen des Satzes 4 in Verbindung mit Satz 5 das Beschäftigungsverhältnis wechselt, kann das Studium nur fortsetzen, wenn er der Fachschule das Einverständnis des neuen Arbeitgebers zur Weiterführung des Studiums vorlegt.(5) Über den Widerruf der Zulassung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Mit dem Widerruf endet das Schulverhältnis. Vom Widerruf in Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn die oder der Betroffene1. den gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 geforderten Nachweis der fachpraktischen Tätigkeiten bereits erbracht hat oder2. in das Vollzeitstudium wechselt.
Aufnahmeverfahren
§ 8 Aufnahmeverfahren(1) Die Bewerbung um einen Studienplatz ist bei der Fachschule innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festzulegenden Frist schriftlich einzureichen. Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. zwei Lichtbilder neueren Datums,3. als Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und der Vorbildunga) Zeugnisse über die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Zulassung geforderten Bildungsabschlüsse und Nachweise über die geforderten förderlichen Tätigkeiten oder beruflichen Vorbildungen sowieb) gegebenenfalls ein Nachweis über die nach § 4 und § 5 Absatz 4 anrechenbaren Zeiten, jeweils in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege besucht oder die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler abgelegt und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Studiengang oder die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde,5. die nach § 7 Absatz 3 geforderten Zeugnisse, die am Beginn der Bewerbungsfrist nicht älter als zwei Monate sein dürfen, und6. für das Teilzeitstudium die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Aufnahme des berufsbegleitenden Studiums nach § 6 Nummer 3.Für den Nachweis des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts kann die Fachschule die Vorlage des Personalausweises, einer amtlichen Meldebestätigung oder einer Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus verlangen.(2) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde und teilt sie den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit.(3) Mit der Aufnahme in den Studiengang sind die Studierenden schriftlich und gegen Empfangsbestätigung über folgende Bestimmungen zu informieren:1. die Eignung und den Widerruf gemäß § 7,2. die Probezeit gemäß § 10,3. das Aufrücken und die Wiederholung eines Semesters gemäß § 11,4. das Unterbrechen und den Wechsel des Studiengangs sowie den Wechsel der Fachschule gemäß § 12,5. das Verlassen des Studiengangs gemäß § 13,6. die wesentlichen Inhalte des Gesamtstudienplans gemäß § 16 und7. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 30 Absatz 2 bis 4.
Auswahlverfahren bei Übernachfrage
§ 9 Auswahlverfahren bei Übernachfrage(1) Übersteigt die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Bewerbungen die Aufnahmekapazität der Fachschule, ist eine Auswahlkommission zu bilden, die ein Auswahlverfahren durchführt. Der Auswahlkommission gehören an:1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und2. mindestens zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte Lehrkräfte, die Unterricht in dem betreffenden Studiengang erteilen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.(2) Bis zu zehn Prozent der freien Plätze sind vorrangig an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn familiäre oder soziale Umstände die unverzügliche Aufnahme des Studiums gebieten oder von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe die Aufnahme des Studiums erheblich verzögert haben. Eine anerkannte Behinderung nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt als besondere Härte im Sinne des Satzes 2.(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die eine besondere Härte nachweisen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Höchstgrenze, entscheidet das Los. Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber durchlaufen das weitere Auswahlverfahren nach den Absätzen 4 bis 7.(4) Plätze, die nicht nach den Absätzen 2 und 3 vergeben wurden, sind nach Eignung zu vergeben. Hierfür sind die für das Studium geforderten fachlichen, methodischen und personalen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen. Die Kriterien für die Ermittlung der Rangfolge legt die Auswahlkommission fest. Dabei sind1. Dauer und Umfang einschlägiger Berufstätigkeiten, die über das in § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a geforderte Maß hinausgehen, und2. die auf dem Abschlusszeugnis der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a geforderten Berufsausbildungen nachgewiesenen Leistungenbesonders zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung von Leistungen nach Satz 4 Nummer 2 ist eine Beschränkung auf die Fächer oder eine höhere Gewichtung der Fächer, die für die Fachrichtung Heilerziehungspflege einschlägig oder förderlich sind, möglich.(5) Über das Vorliegen einer besonderen Härte, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Rangfolge entscheidet die Mehrheit der Mitglieder der Auswahlkommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Studienplätze sind entsprechend der ermittelten Rangfolge zu vergeben. Sind Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, gibt die Dauer der Wartezeit gemäß § 57 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den Ausschlag. Danach entscheidet das Los.(6) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht nach den Absätzen 2 bis 5 berücksichtigt werden konnten, sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste aufzunehmen. Werden vergebene Plätze zum Beginn des Studiengangs nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Besetzung gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste.(7) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist den Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahmeentscheidung schriftlich bekannt zu geben. Nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern ist zudem der Rang in der Nachrückerliste mitzuteilen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.