Verordnung zur Ausführung des Bundesrechts über den Beruf von Hebammen im Land Berlin (Berliner Hebammenrechtausführungsverordnung - BerlHebAV) Vom 27. März 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 27.03.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 187
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 382), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege:
Umfang der Praxisanleitung
§ 1 Umfang der PraxisanleitungAbweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist Umfang der Praxisanleitung:1. bis zum 31. Dezember 2026 mindestens 15 Prozent,2. vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 20 Prozentder von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl.
Geeignetheit von Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen
§ 2 Geeignetheit von Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen(1) Krankenhäuser, freiberufliche Hebammen und ambulante hebammengeleitete Einrichtungen sind für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet im Sinne des § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes, wenn sie Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vermitteln.(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin kann die Durchführung von Praxiseinsätzen in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen genehmigen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Verlängerung des Fortbildungszeitraums
§ 3 Verlängerung des FortbildungszeitraumsAbweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, auf drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang erhöht sich entsprechend.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.