HausWZustV · Berlin

Verordnung über die zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich der Hauswirtschaft (Hauswirtschaftszuständigkeitsverordnung - HausWZustV) Vom 28. August 2012

Ausfertigungsdatum:
28.08.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 270
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HausWZustV

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 192), des § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, und des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für die Ausbildungsberufe der Hauswirtschaft ist die Industrie- und Handelskammer zu Berlin. (2) Die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Stelle ergeben sich aus den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes.

§ 2

§ 2Die Zuständigkeit für die Anerkennung der Ausbildungsstätten in Berufen der Hauswirtschaft (§ 27 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes) wird auf die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 1 übertragen.

§ 3

§ 3(1) Zuständige Stelle im Sinne des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für die Berufe der Hauswirtschaft ist die Industrie-und Handelskammer zu Berlin. (2) Die nach Teil 2 Kapitel 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorgesehenen Aufgaben werden der Industrie- und Handelskammer zu Berlin übertragen.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.