Berlin

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 27. August 1970

Ausfertigungsdatum:
27.08.1970
Fundstelle:
GVBl. 2009, 1594
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GwO§66V

Auf Grund des § 66 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805 / GVBl. S. 1078), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die in § 66 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung der Landesregierung gegebene Ermächtigung, zur Anpassung des Wochenmarktverkehrs an die wirtschaftliche Entwicklung und an die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher über Absatz 1 hinaus für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß diese auf allen oder bestimmten Wochenmärkten zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören, wird auf das für das Marktwesen zuständige Mitglied des Senats übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.