Berlin

Verordnung zur Bestimmung des Amtsgerichts nach § 22 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes Vom 11. September 1998

Ausfertigungsdatum:
11.09.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 259
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die in Zivilsachen und Familiensachen zu erledigenden Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte nimmt an Sonnabenden sowie am 24. und 31. Dezember, sofern diese beiden Tage nicht auf einen Sonntag fallen, für sämtliche Amtsgerichte im Gerichtsbezirk des Kammergerichts das Amtsgericht Kreuzberg wahr. Das gilt nicht für Freiheitsentziehungsverfahren, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften den Amtsgerichten zur Erledigung zugewiesen sind.

Eingangsformel GVG§22cAbs1

Auf Grund des § 22 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung des Amtsgerichts nach § 22 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 135) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die in Zivilsachen und Familiensachen zu erledigenden Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte nimmt an Sonnabenden sowie am 24. und 31. Dezember, sofern diese beiden Tage nicht auf einen Sonntag fallen, für sämtliche Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Berlin das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wahr. Das gilt nicht für Freiheitsentziehungsverfahren, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften den Amtsgerichten zur Erledigung zugewiesen sind.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Berlin, den 11. September 1998Senatsverwaltung für JustizDr. Körting

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.