APOGV · Berlin

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher (APOGV) Vom 4. September 1974

Ausfertigungsdatum:
04.09.1974
Fundstelle:
GVBl. 1974, 2124
53 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 23

Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen

§ 23 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt den Prüflingen, welche die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Den Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist darüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.(2) Jeder Prüfling kann binnen eines Monats seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses Mängel und Vorzüge seiner schriftlichen Arbeiten erläutert. Das Recht der Prüflinge auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) umfasst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auch das Recht auf Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit den Randbemerkungen und den schriftlichen Bewertungen. Den Prüflingen ist während der Einsichtnahme gestattet, Kopien anzufertigen.

Eingangsformel APOGV

Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) verordnet die Senats Verwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senats Verwaltung:

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung, die zur Befähigung für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes führt. (2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren fachlichen Kenntnissen befähigt sind, ihre Dienstpflichten selbstständig und mit sozialem sowie wirtschaftlichem Verständnis zu erfüllen.

§ 10

Leistungsbewertungen, Zeugnisse

§ 10 Leistungsbewertungen, Zeugnisse(1) Mängel in den Leistungen sind mit den Auszubildenden rechtzeitig zu besprechen, um ihnen Gelegenheit zu geben, die Leistungen zu steigern. (2) Am Ende der Praxisunterweisungen im ersten und dritten Ausbildungsabschnitt haben die jeweils ausbildenden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher die Auszubildenden in einem ausführlichen Zeugnis zu beurteilen und eine Ausbildungsnote festzusetzen. Die Leistungen der Auszubildenden sind mit einer der in § 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten zu bewerten. In der Beurteilung ist auf Art und Dauer der Beschäftigung, auf die Führung der Auszubildenden sowie auf ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten, Kenntnisse und praktischen Leistungen einzugehen. (3) Die Zulassungsbehörde setzt aus den drei Ausbildungsnoten der Ausbildungsabschnitte eine Gesamtausbildungsnote fest, die einer der in § 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten entspricht. Dabei sind die Ausbildungsnoten des ersten Ausbildungsabschnitts zu 2/10, des zweiten Ausbildungsabschnitts zu 5/10 und des dritten Ausbildungsabschnitts zu 3/10 zu berücksichtigen. (4) Die Leistungsbewertungen oder Zeugnisse sind zum Abschluss der Lehrveranstaltungen oder der Praxisunterweisung den Auszubildenden zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Den Auszubildenden bleibt es unbenommen, sich zu Leistungsbewertungen und Zeugnissen schriftlich zu äußern. Diese Äußerung ist der betreffenden Beurteilung beizufügen.

§ 11

Wiederholung und Ausscheiden

§ 11 Wiederholung und Ausscheiden(1) Die Zulassungsbehörde kann auf Grund festgestellter Mängel einmalig die Wiederholung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts anordnen. (2) Zeigt sich während der Ausbildung, dass die zugelassene Person nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten oder den fachlichen Leistungen, der körperlichen Eignung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen für den Gerichtsvollzieherdienst ungeeignet ist, widerruft die Zulassungsbehörde die Zulassung zur Ausbildung. Gleiches gilt, wenn die Ausbildung oder die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst nicht innerhalb einer angemessenen Frist beendet werden kann. Damit verbunden ist eine Rückführung in die frühere Beschäftigung.

§ 12

Zweck der Gerichtsvollzieherprüfung, Zulassung

§ 12 Zweck der Gerichtsvollzieherprüfung, Zulassung(1) Die Gerichtsvollzieherprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das Ausbildungsziel erreicht hat und nach Kenntnissen, Fähigkeiten, Leistungen sowie Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist. (2) Zum Prüfungsverfahren sind alle Auszubildenden zugelassen, die den dritten Ausbildungsabschnitt beendet haben und nicht aus der Ausbildung ausgeschieden sind.

§ 13

Prüfungsausschuss

§ 13 Prüfungsausschuss(1) Die Gerichtsvollzieherprüfung wird vor einem bei der Zulassungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und mit den Verhältnissen des Gerichtsvollzieherdienstes besonders vertraut sein. Die beiden anderen Mitglieder sind 1. eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger2. eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher. Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger soll über praktische Erfahrungen im Aufgabenbereich des Gerichtsvollzieherdienstes verfügen. Ein Mitglied soll im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. (3) Die Zulassungsbehörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Den Mitgliedern aus dem Kreis der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind keine Auszubildenden zur Praxisunterweisung zuzuteilen. (4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Er hat alle seine Entscheidungen in einer Niederschrift zu vermerken.

§ 14

Beteiligung der Personalvertretung

§ 14 Beteiligung der PersonalvertretungAn den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ist einem vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennenden Personalratsmitglied mit beratender Stimme Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

§ 15

Inhalt und Durchführung des Prüfungsverfahrens

§ 15 Inhalt und Durchführung des Prüfungsverfahrens(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung findet unverzüglich nach Beendigung des dritten Ausbildungsabschnitts statt. (2) In der Zeit zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Beginn der Prüfung sowie während des Prüfungsverfahrens sind die Auszubildenden von jeder anderen dienstlichen Tätigkeit befreit. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Termine der mündlichen und schriftlichen Prüfung und trifft alle für das Prüfungsverfahren erforderlichen Maßnahmen. Die Zulassungsbehörde lädt die Prüflinge und bestimmt die bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten Aufsicht führenden Beamtinnen und Beamten. (4) Bei den Prüfungen sind schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Menschen die im Hinblick auf ihre Behinderung erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

§ 16

Verhinderung, Versäumnis

§ 16 Verhinderung, Versäumnis(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen gehindert, so hat er dies unverzüglich der Zulassungsbehörde nachzuweisen. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Attest - auf Verlangen ein amtsärztliches Gutachten - beizubringen. (2) Eine abgebrochene oder nicht angetretene Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling dies genügend entschuldigt. Die Entscheidung hierüber obliegt der Zulassungsbehörde. Die Prüfung ist nach Terminvorgabe der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit neuen Aufgabenstellungen nachzuholen. (3) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling a) der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet oderb) ohne Genehmigung des Vorsitz führenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt. (4) Erscheint ein Prüfling zur Anfertigung einer Prüfungsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder liefert er eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet. Im Fall einer genügenden Entschuldigung ist der Prüfling zu einem weiteren Termin zu laden, in dem er grundsätzlich alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen hat.

§ 17

Schriftliche Prüfung

§ 17 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht anzufertigen: 1. drei Arbeiten aus dem Gebiet des Vollstreckungswesens, davon eine mit einer Bearbeitungszeit von fünf, die beiden anderen mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden,2. eine Arbeit aus dem Gebiet des Zustellungswesens mit einer Bearbeitungszeit von vier Stunden und3. eine Arbeit aus dem Gebiet des Kostenwesens mit einer Bearbeitungszeit von vier Stunden. (2) Die Arbeiten sind an vier Tagen zu fertigen. Vor Beginn der Prüfung soll ein dienstfreier und zwischen den Prüfungstagen je ein prüfungsfreier Tag liegen. (3) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sollen praktische Aufgaben sein, wie sie nach Form und Inhalt von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu erfüllen sind. (4) Der Prüfungsausschuss wählt die Aufgaben aus und bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.

§ 18

Aufsicht

§ 18 AufsichtDie Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Justizdienstes. Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an, in der jede Unregelmäßigkeit zu vermerken ist.

§ 19

Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

§ 19 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen(1) Täuschungshandlungen oder sonstige Störungen des Prüfungsablaufs hat die Prüfungsaufsicht zu unterbinden. (2) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis der Prüfungsleistung zu eigenem oder fremdem Vorteil durch Täuschung, insbesondere durch Mitführen bei der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel, oder durch Einwirken auf eine Prüferin oder einen Prüfer oder eine Aufsichtsperson zu beeinflussen. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Arbeitsplatz des Prüflings kann jederzeit kontrolliert werden. Der Prüfling ist verpflichtet, an der Kontrolle mitzuwirken und nach Aufforderung die in seinem Besitz befindlichen Hilfsmittel vorzulegen. (3) Prüfungsentscheidungen dürfen nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zurückgenommen werden und es dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Entscheidungen getroffen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Einwirkung auf eine Prüferin oder einen Prüfer oder eine Aufsichtsperson beeinflusst hat. Die Entscheidung trifft die Zulassungsbehörde.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 ZulassungsvoraussetzungenSind die Zugangsvoraussetzungen des § 13 Absatz 1 und 4 der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 538) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, kann zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen werden, wer 1. nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den bisherigen fachlichen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint und in der Regel über eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung verfügt,2. den besonderen körperlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gewachsen ist und3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 20

Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

§ 20 Bewertung der schriftlichen PrüfungsleistungenDie schriftlichen Arbeiten sind von zwei Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorläufig mit einer der in § 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten zu bewerten. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss in einer besonderen Sitzung endgültig über die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten und über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

§ 21

Mündliche Prüfung

§ 21 Mündliche Prüfung(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit ausreichend oder besser bewertet worden sind. Die Entscheidung ist den Prüflingen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. (2) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit gewinnen zu können. Auf Wunsch des Prüflings ist ein Einzelgespräch zu führen. (3) Die mündliche Prüfung kann sich auf das gesamte Lehrgebiet nach § 8 Absatz 2 erstrecken und bezieht alle wesentlichen Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes ein. Die Fragestellungen des Prüfungsausschusses sollen sich an typischen Berufssituationen des Gerichtsvollzieherdienstes orientieren. (4) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Die Prüfung muss durch eine angemessene Pause unterbrochen werden. (5) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss den Verlauf des Prüfungsverfahrens sowie das Gesamtergebnis der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst mit der Gesamtnote wiedergeben. (6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Kandidatinnen und Kandidaten, die zur Prüfung anstehen, sowie anderen Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung und während der Bekanntgabe und Begründung der Schlussentscheidung gestatten. § 14 bleibt unberührt.

§ 22

Schlussberatung, Prüfungsergebnis

§ 22 Schlussberatung, Prüfungsergebnis(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss in geheimer Sitzung über das Ergebnis der Prüfung und bildet die Gesamtnote. Die Bewertung der Leistungen erfolgt in einer der in § 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten. Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden in einer der in § 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten zusammengefasst und zu 4/10 in der Gesamtnote berücksichtigt. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung und die Gesamtausbildungsnote (§ 10 Absatz 3) werden jeweils zu 3/10 berücksichtigt. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung mündlich mit kurzer Erläuterung bekannt. (3) Die Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst ist bestanden, wenn eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht wird.

§ 23

Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen

§ 23 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt den Prüflingen, welche die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Den Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist darüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. (2) Jeder Prüfling kann binnen eines Monats seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses Mängel und Vorzüge seiner schriftlichen Arbeiten erläutert. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens sind die Prüfungsvorgänge verschlossen als Beiheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 24

Wiederholung der Prüfung

§ 24 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (2) Die weitere Ausbildung dauert in der Regel mindestens vier Monate. Art und Dauer bestimmt die Zulassungsbehörde. Hierbei sollen etwaige Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigt werden. (3) Wer die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Beschäftigung zurück.

§ 25

Übergangsregelung

§ 25 ÜbergangsregelungFür Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen sind, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher vom 4. September 1974 (GVBl. S. 2124), die zuletzt durch Artikel X Nummer 24 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher vom 4. September 1974 (GVBl. S. 2124), die zuletzt durch Artikel X Nummer 24 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 3

Bewerbung, Zulassung und Rechtsstellung

§ 3 Bewerbung, Zulassung und Rechtsstellung(1) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts (Zulassungsbehörde) im Wege eines Auswahlverfahrens. Das Bewerbungsgesuch ist auf dem Dienstweg an die Zulassungsbehörde zu richten. Dem Gesuch ist eine Erklärung über die Vermögensverhältnisse beizufügen. (2) Zur Feststellung der körperlichen Eignung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der Zulassungsbehörde bestimmten medizinischen Untersuchungseinrichtung zu unterziehen. (3) Während der Ausbildung behalten die Auszubildenden ihre bisherige Rechtsstellung.

§ 4

Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert 18 Monate.(2) Sie gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: Der erste Ausbildungsabschnitt von vier Monaten umfasst 14 Tage Einführungslehrgang und anschließend eine berufspraktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher, der zweite Ausbildungsabschnitt von zehn Monaten umfasst einen fachtheoretischen Lehrgang und der dritte Ausbildungsabschnitt von vier Monaten umfasst eine berufspraktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher. (3) Hat die Auszubildende oder der Auszubildende wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im Ganzen länger als 30 Arbeitstage an der Ausbildung nicht teilgenommen, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden. Zeiten des Urlaubs bleiben außer Betracht. Die Entscheidung trifft die Zulassungsbehörde.

§ 5

Art und Umfang der Beschäftigung

§ 5 Art und Umfang der BeschäftigungDas Ziel der Ausbildung bestimmt allein Art und Umfang der den Auszubildenden zu übertragenden Aufgaben. In der praktischen Ausbildung dürfen einfachere, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten nur insoweit zugewiesen werden, als dies der Ausbildung dient.

§ 6

Leitung der Ausbildung

§ 6 Leitung der Ausbildung(1) Die Zulassungsbehörde leitet die Gesamtausbildung, bestellt eine Lehrgangsleitung und kann zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Ausbildung nähere Bestimmungen treffen. (2) Die Zulassungsbehörde richtet die Lehrgänge ein und überwacht diese, stellt die Lehr- und Stundenpläne auf und bestellt die Lehrkräfte. (3) Die Zulassungsbehörde weist die Auszubildenden zur praktischen Ausbildung einzelnen für diese Aufgabe fachlich und persönlich geeigneten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zu. Für den ersten und dritten Ausbildungsabschnitt sind in der Regel verschiedene Ausbilderinnen und Ausbilder zu wählen. (4) Die über die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Gerichtsbezirks Aufsicht führende Richterin oder der Aufsicht führende Richter überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung in dem Gerichtsbezirk.

§ 7

Erster Ausbildungsabschnitt

§ 7 Erster Ausbildungsabschnitt(1) In den ersten vierzehn Tagen der Ausbildung sind die Auszubildenden in einem Einführungslehrgang im Umfang von etwa 30 Doppelstunden mit den wesentlichen Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes und des Vollstreckungsgerichts bekanntzumachen. (2) Ziel der praktischen Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist es, den Auszubildenden eine Anschauung von allen Geschäften des Gerichtsvollzieherdienstes und eigene Erfahrungen in diesen Geschäften zu vermitteln. Auf diese Weise sollen die Auszubildenden auf den Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt vorbereitet werden. (3) Die ausbildenden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben die Auszubildenden mit allen vorkommenden Aufgaben im Innen- und Außendienst bekanntzumachen. Die Auszubildenden sollen Gelegenheit erhalten, anfallende Aufgaben unter Anleitung selbst zu erledigen. Dabei soll das Schwergewicht zunächst im Innendienst und später im Außendienst liegen.

§ 8

Zweiter Ausbildungsabschnitt

§ 8 Zweiter Ausbildungsabschnitt(1) Ziel des Lehrgangs ist es, den Auszubildenden die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln und bereits erworbenes Fachwissen sowie vorhandene Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern. (2) Der Lehrplan umfasst folgende Gebiete: 1. Das Zustellungs- und Vollstreckungsrecht nach der Zivilprozessordnung und nach internationalen Bestimmungen,2. die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher,3. die Gerichtsvollzieherordnung, einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftgutes, zur Buch- und Kassenführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers,4. die Rechts- und Dienstverhältnisse der Gerichtsvollzieherin und des Gerichtsvollziehers und - soweit sie für den Gerichtsvollzieherdienst von Bedeutung sind -,5. das Wechsel- und Scheckrecht,6. das Kostenrecht,7. die Vollstreckung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,8. die Grundzügea) des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts,b) des Verfahrensrechts nach der Zivilprozessordnung,c) der Gerichtsverfassung,d) der Insolvenzordnung,e) des Devisen-, Steuer- und Zollrechts,f) der Waren- und Wirtschaftskunde,g) des Straf- und Strafprozessrechts,h) des Verfassungs- und Verwaltungsrechts,9. die Einführung in soziale Themen,10. die Einführung in interkulturelle Kompetenzen,11. die konfliktbezogene Gesprächsführung/Deeskalationsmethoden,12. die Juristische Methodenlehre,13. die Eigensicherung,14. die IT-Grundlagen sowie eine Einweisung in die Anwenderprogramme. In allen Lehrgebieten sind stets die besonderen psychologischen und sozialen Fragen der Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst einzubeziehen. (3) Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis lebendig und wirklichkeitsnah zu gestalten; dabei soll Lehrmaterial benutzt werden, das die selbstständige Mitarbeit der Auszubildenden erfordert. Zur Förderung der Kenntnisse in der Waren- und Wirtschaftskunde (Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f) soll der Lehrplan entsprechende Lehrexkursionen vorsehen. Die Zahl der täglichen Unterrichtsstunden ist so zu bemessen, dass den Auszubildenden hinreichend Zeit verbleibt, das Gehörte zu verarbeiten und das erworbene Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen. (4) Die Auszubildenden fertigen während des Lehrgangs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht an. Ergänzend werden ihnen Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft mit einer der in § 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Noten zu bewerten, mit den Auszubildenden zu besprechen und der Lehrgangsleitung vorzulegen. Die Leistungen in den einzelnen Lehrgebieten sind bei Abschluss der Lehrveranstaltungen von der Lehrkraft mit einer der in § 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten abschließend zu beurteilen. Der Lehrplan kann einzelne Gebiete wegen einer geringen Stundenanzahl von der Bewertung ausnehmen. Die Einzelbeurteilungen sind den Auszubildenden von den Lehrkräften zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. (5) Zum Abschluss des Lehrgangs treten die Dozentinnen und Dozenten unter dem Vorsitz der Lehrgangsleitung zu einer Konferenz zusammen, an der ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennendes Personalratsmitglied teilnehmen kann. Die Aufgabe der Konferenz besteht darin, ein möglichst umfassendes Bild vom Leistungsstand der Auszubildenden zu gewinnen, insbesondere auch festzustellen, ob das Ziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist; zur Behebung festgestellter Mängel kann sie Vorschläge für die Gestaltung der weiteren Ausbildung vorlegen oder die Wiederholung des Lehrgangs empfehlen. Die in den einzelnen Lehrgebieten erzielten Leistungsergebnisse werden von der Konferenz in einer der in § 28 Satz 1 des Laufbahngesetzes bezeichneten Noten als Ausbildungsnote des zweiten Ausbildungsabschnitts zusammengefasst.

§ 9

Dritter Ausbildungsabschnitt

§ 9 Dritter Ausbildungsabschnitt(1) Die Praxisausbildung soll die in den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und die Auszubildenden befähigen, nach Abschluss der Ausbildung selbstständig die Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst zu erfüllen. (2) Die Auszubildenden sind im Rahmen der Praxisunterweisung zur Erledigung aller vorkommenden Geschäfte heranzuziehen. Sie sollen dabei insbesondere zu selbstständiger Tätigkeit angeleitet werden. Es ist ihnen ausreichend Gelegenheit zu geben, Vollstreckungshandlungen und andere Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes unter Aufsicht selbst auszuführen. (3) Ergänzend findet in den letzten drei Monaten des dritten Ausbildungsabschnitts eine praxisbegleitende theoretische Unterweisung im Umfang von insgesamt etwa 30 Doppelstunden statt. Der Unterricht dient der Wiederholung der im Lehrgang (§ 8) erworbenen Kenntnisse. Die näheren Bestimmungen trifft die Zulassungsbehörde.

§ 24

Inkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gerichtsvollzieher vom 13. Januar 1955 (ABl. S. 114), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 21. November 1958 (ABl. S. 1488), außer Kraft. Der Senator für Justiz Korber

§ 23

Verwendung nach bestandener Prüfung

§ 23 Verwendung nach bestandener Prüfung (1) Die mit Erfolg geprüften Beamten können zum Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden. Erweist sich ein Beamter nach der Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst als ungeeignet, so schließt ihn der Präsident des Kammergerichts von der Verwendung als Gerichtsvollzieher aus. Vor der Entscheidung gibt er dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung. (2) Die Verleihung eines Amtes als Gerichtsvollzieher soll erst erfolgen, nachdem sich der Beamte im Gerichtsvollzieherdienst bewährt hat.

§ 2

Ernennung zum Gerichtsvollzieher, Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Ernennung zum Gerichtsvollzieher, Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Gerichtsvollzieher kann ernannt werden, wer 1. die zusätzliche Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollziehers durchlaufen und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat, 2. den besonderen körperlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gewachsen ist und 3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (2) Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer, 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt, 2. a) als Beamter des mittleren Justizdienstes auf Lebenszeit ernannt ist oder b) als Beamter des Justizvollstreckungsdienstes sich mindestens vier Jahre in dieser Laufbahn bewährt hat und 3. nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint. (3) Soweit geeignete Bewerber nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen, kann zur Gerichtsvollzieherausbildung auch zugelassen werden, wer als Beamter in einer Laufbahn des mittleren Dienstes außerhalb des Justizdienstes auf Lebenszeit ernannt ist.

Eingangsformel APOGV

Auf Grund des § 13 a Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 5. Juni 1973 (GVBl. S. 946), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), wird verordnet:

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 1 Ziel der Ausbildung In einem praxisbezogenen Ausbildungsgang sollen Gerichtsvollzieher herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, dabei die Vollstreckungshandlungen gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben sowie den besonderen Problemen in den berufsbedingten Konfliktsituationen gerecht zu werden.

§ 10

Leistungsbewertungen, Zeugnisse

§ 10 Leistungsbewertungen, Zeugnisse (1) Die Leistungen der Beamten sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Jeder, dem ein Beamter zur Ausbildung überwiesen ist, hat sich in einem Zeugnis ausführlich über Kenntnisse, Befähigung und praktische Leistungen des Beamten zu äußern. (3) Für die Leistungen in den einzelnen Lehrgebieten während des Lehrgangs ( § 8 ) sind Einzelbewertungen nur erforderlich, wenn die Lehrkraft es für zweckmäßig hält oder der Beamte es wünscht. (4) Dem Beamten bleibt es unbenommen, sich zu einzelnen Zeugnissen oder zur Gesamtnote für den Lehrgang schriftlich zu äußern. Diese Äußerung ist der betreffenden Beurteilung beizufügen.

§ 11

Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 11 Ausscheiden aus der Ausbildung Ein Beamter, der in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder bei dem sich andere Umstände ergeben, die ihn als ungeeignet für den Gerichtsvollzieherdienst erscheinen lassen, scheidet aus der zusätzlichen Ausbildung aus und tritt in seine frühere Beschäftigung zurück. Die Entscheidung trifft der Präsident des Kammergerichts.

§ 12

Zweck der Gerichtsvollzieherprüfung, Zulassung

§ 12 Zweck der Gerichtsvollzieherprüfung, Zulassung (1) Durch die Gerichtsvollzieherprüfung soll festgestellt werden, ob der Beamte das Ausbildungsziel erreicht hat und nach seiner Persönlichkeit sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gerichtsvollzieher ernannt werden kann. (2) Zum Prüfungsverfahren sind alle Beamten zugelassen, die sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden.

§ 13

Prüfungsausschuß

§ 13 Prüfungsausschuß (1) Die Gerichtsvollzieherprüfung wird vor einem bei dem Präsidenten des Kammergerichts gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen und mit den Verhältnissen des Gerichtsvollzieherdienstes besonders vertraut sein, von den beiden anderen Mitgliedern muß eines die Befähigung zum gehobenen Justizdienst, das andere die Befähigung zum Gerichtsvollzieher besitzen. Ein Mitglied soll im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. (3) Der Präsident des Kammergerichts bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Den Mitgliedern aus dem Kreis der Gerichtsvollzieher sind keine Anwärter zur Ausbildung zuzuteilen. (4) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Er hat alle seine Entscheidungen in einer Niederschrift zu vermerken.

§ 14

Beteiligung der Personalvertretung

§ 14 Beteiligung der Personalvertretung An den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses nimmt ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennendes Personalratsmitglied mit beratender Stimme teil.

§ 15

Inhalt und Durchführung des Prüfungsverfahrens

§ 15 Inhalt und Durchführung des Prüfungsverfahrens (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung findet unverzüglich nach Beendigung des dritten Ausbildungsabschnittes statt. In der Zeit zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Beginn der Prüfung sowie während des Prüfungsverfahrens sind die Beamten von jedem anderen Dienst befreit. (2) Die zur Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er bestimmt die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung und ordnet für körperlich behinderte Kandidaten die erforderlichen Erleichterungen an (insbesondere Schreibhilfe, Verlängerung der Bearbeitungsfrist). Der Präsident des Kammergerichts ladet die Prüflinge und bestimmt die bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten aufsichtführenden Beamten. (3) Leistet ein Kandidat der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Der Prüfungsausschuß kann einen Kandidaten, der bei der Prüfung zu täuschen versucht oder einem anderen Prüfling hilft, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. (5) Prüfungsentscheidungen dürfen nach Abschluß des Prüfungsverfahrens nur abgeändert werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß der Kandidat das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung beeinflußt hat. Über die Abänderung entscheidet der Präsident des Kammergerichts.

§ 16

Schriftliche Prüfung

§ 16 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Beamte unter Aufsicht anzufertigen: 1. drei Arbeiten aus dem Gebiet des Vollstreckungswesens, davon eine mit einer Bearbeitungszeit von fünf, die beiden anderen von je zwei Stunden, 2. eine Arbeit aus dem Gebiet des Zustellungswesens mit einer Bearbeitungszeit von vier Stunden und 3. eine Arbeit aus dem Gebiet des Kostenwesens mit einer Bearbeitungszeit von vier Stunden. (2) Die Arbeiten sind an vier Tagen zu fertigen. Vor Beginn der Prüfung soll ein dienstfreier und zwischen den Prüfungstagen je ein prüfungsfreier Tag liegen. (3) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sollen praktische Aufgaben sein, wie sie nach Form und Inhalt vom Gerichtsvollzieher zu erfüllen sind. (4) Der Prüfungsausschuß wählt die Aufgaben aus und bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.

§ 17

Aufsicht, Säumnis

§ 17 Aufsicht, Säumnis (1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, den der Präsident des Kammergerichts bestellt. Er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit. (2) Erscheint ein Kandidat zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder liefert er eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit "ungenügend" bewertet. Im Fall einer genügenden Entschuldigung ist der Prüfling zu einem weiteren Termin zu laden, in dem er grundsätzlich alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen hat.

§ 18

Entscheidung nach Abschluß der schriftlichen Prüfung

§ 18 Entscheidung nach Abschluß der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftlichen Arbeiten sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorläufig mit einer der in § 10 Abs. 1 genannten Noten schriftlich zu bewerten. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuß in einer besonderen Sitzung endgültig über die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten. (2) Die Entscheidung ist den Kandidaten auf ihren Wunsch mitzuteilen.

§ 19

Mündliche Prüfung

§ 19 Mündliche Prüfung (1) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Kandidaten ein Gespräch führen. (2) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf alle wesentlichen Aufgaben des Gerichtsvollziehers. Die Fragestellung der Prüfer soll sich an typische Berufssituationen des Gerichtsvollzieherdienstes orientieren. (3) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß jeder Kandidat etwa 45 Minuten geprüft wird. Die Prüfung muß durch eine angemessene Pause unterbrochen werden. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamten, die zur Prüfung anstehen, sowie anderen Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung und während der Bekanntgabe und Begründung der Schlußentscheidung gestatten.

§ 20

Schlußberatung, Prüfungsergebnis

§ 20 Schlußberatung, Prüfungsergebnis (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Der Beratung sind die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Gesamtnote des zweiten Ausbildungsabschnitts ( § 8 Abs. 6 Satz 5 ) und der sonstigen Zeugnisse aus den anderen Ausbildungsabschnitten zugrundezulegen. Entscheidend ist, ob der Beamte nach dem daraus zu gewinnenden Gesamtbild für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Beamten das Ergebnis der Prüfung mündlich mit kurzer Erläuterung bekannt. Es lautet: Bestanden mit "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend" oder nicht bestanden.

§ 21

Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen

§ 21 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Beamten, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis. Dem Beamten, der die Prüfung nicht bestanden hat, ist darüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. (2) Jeder Kandidat kann binnen eines Monats seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, daß ihm der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses Mängel und Vorzüge seiner schriftlichen Arbeiten erläutert. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens sind die Prüfungsvorgänge verschlossen als Beiheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 22

Wiederholung der Prüfung

§ 22 Wiederholung der Prüfung (1) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. (2) Die weitere Ausbildung dauert mindestens vier Monate. Art und Dauer bestimmt der Präsident des Kammergerichts. Er soll dabei etwaige Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigen. (3) Ein Beamter, der die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, tritt in seine frühere Beschäftigung zurück.

§ 3

Bewerbung, Zulassung und Rechtsstellung

§ 3 Bewerbung, Zulassung und Rechtsstellung (1) Das Bewerbungsgesuch ist an den Präsidenten des Kammergerichts zu richten. Dem Gesuch ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden der Bewerber hat. Die körperliche Eignung soll durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt werden. (2) Die ausgewählten Bewerber werden vom Präsidenten des Kammergerichts zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen. Während der Ausbildung behalten die Beamten ihre bisherige Rechtsstellung.

§ 4

Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildung dauert ein Jahr und sechs Monate. (2) Der Beamte wird ausgebildet: a) im ersten Ausbildungsabschnitt vier Monate, davon die ersten 14 Tage in einem Einführungslehrgang, dann bei einem Gerichtsvollzieher, b) im zweiten Ausbildungsabschnitt acht Monate in einem Lehrgang, c) im dritten Ausbildungsabschnitt sechs Monate bei einem Gerichtsvollzieher. (3) Hat der Beamte wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im ganzen länger als 30 Arbeitstage an der Ausbildung nicht teilgenommen, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden. Zeiten des Erholungsurlaubs und Zeiten eines Sonderurlaubs nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen in der jeweils geltenden Fassung bleiben außer Betracht.

§ 5

Art und Umfang der Beschäftigung

§ 5 Art und Umfang der Beschäftigung Art und Umfang der Arbeiten, die dem Beamten übertragen werden, bestimmen sich ausschließlich nach dem Ausbildungsziel. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Beamten nur in dem Umfang übertragen werden, in dem sie die Ausbildung fördern.

§ 6

Leitung der Ausbildung

§ 6 Leitung der Ausbildung (1) Die Gesamtausbildung leitet der Präsident des Kammergerichts. Er kann zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Ausbildung nähere Bestimmungen treffen. (2) Der Präsident des Kammergerichts weist den Beamten zur praktischen Ausbildung einzelnen für diese Aufgabe fachlich und persönlich geeigneten Ausbildern zu. Für den ersten und dritten Ausbildungsabschnitt sind in der Regel verschiedene Ausbilder zu wählen. (3) Der aufsichtführende Richter überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung in seinem Bereich.

§ 7

Erster Ausbildungsabschnitt

§ 7 Erster Ausbildungsabschnitt (1) In den ersten vierzehn Tagen der Ausbildung ist der Beamte in einem Einführungslehrgang im Umfange von etwa 30 Doppelstunden mit den wesentlichsten Aufgaben des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts bekanntzumachen. Der Präsident des Kammergerichts richtet den Lehrgang ein, stellt den Lehr- und Stundenplan auf und bestellt die Lehrkräfte. (2) Ziel der praktischen Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist es, dem Beamten eine Anschauung von allen Geschäften des Gerichtsvollzieherdienstes und eigene Erfahrungen in diesen Geschäften zu vermitteln. Auf diese Weise soll der Beamte auf den Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt vorbereitet werden. (3) Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat den Beamten mit allen vorkommenden Aufgaben im Innen- und Außendienst bekanntzumachen. Der Beamte soll Gelegenheit erhalten, anfallende Aufgaben unter Anleitung selbst zu erledigen. Dabei soll das Schwergewicht zunächst im Innendienst und später im Außendienst liegen. (4) Während des ersten Ausbildungsabschnitts ist der Beamte in der waffenlosen Selbstverteidigung zu unterweisen.

§ 8

Zweiter Ausbildungsabschnitt

§ 8 Zweiter Ausbildungsabschnitt (1) Ziel des Lehrgangs ist es, den Beamten die für den Gerichtsvollzieherdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse und die darauf aufbauenden Fähigkeiten zu vermitteln. (2) Der Präsident des Kammergerichts richtet den Lehrgang ein, stellt den Lehr- und Stundenplan auf und bestellt den Lehrgangsleiter und die Lehrkräfte. (3) Der Lehrplan umfaßt folgende Gebiete: 1. Das Zustellungs- und Vollstreckungsrecht nach der Zivilprozeßordnung , 2. die sonstigen in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher geregelten Angelegenheiten, 3. die Gerichtsvollzieherordnung , einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftgutes, zur Buchführung und zur selbständigen Führung eines Geschäftszimmers, 4. Rechts- und Dienstverhältnisse des Gerichtsvollziehers und ferner - soweit sie für den Gerichtsvollzieherdienst von Bedeutung sind - 5. das Wechsel- und Scheckrecht, 6. das Kostenrecht, 7. die Grundzüge a) des bürgerlichen und des Handelsrechts, b) des Verfahrensrechts nach der Zivilprozeßordnung und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , c) der Gerichtsverfassung, d) der Konkurs- und der Vergleichsordnung , e) des Devisen-, Steuer- und Zollrechts, f) der Waren- und Wirtschaftskunde, g) des Straf- und Strafprozeßrechts, 8. angewandte Psychologie. In allen Lehrgebieten sind stets die besonderen psychologischen und sozialen Fragen der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers einzubeziehen. (4) Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis lebendig und wirklichkeitsnah zu gestalten; dabei soll Lehrmaterial benutzt werden, das die selbständige Mitarbeit der Beamten erfordert und fördert. Zur Förderung der Kenntnisse in der Waren- und Wirtschaftskunde (Absatz 3 Nr. 7 Buchst. f) soll der Lehrplan entsprechende Lehrexkursionen vorsehen. Die Zahl der täglichen Unterrichtsstunden ist so zu bemessen, daß dem Beamten hinreichend Zeit verbleibt, das Gehörte zu verarbeiten und sein Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen. (5) Die Beamten fertigen während des Lehrgangs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht an. Ferner werden ihnen Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu beurteilen, mit den Beamten zu besprechen und dem Lehrgangsleiter vorzulegen. (6) Gegen Ende des Lehrgangs treten die Lehrkräfte zu einer Konferenz zusammen, die der Präsident des Kammergerichts einberuft und leitet. An der Konferenz nimmt ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennendes Personalratsmitglied teil. Die Aufgabe der Konferenz besteht darin, ein möglichst umfassendes Bild vom Leistungsstand jedes Beamten zu gewinnen, insbesondere auch festzustellen, ob er das Ziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht hat; zur Behebung festgestellter Mängel kann sie Vorschläge für die Gestaltung der weiteren Ausbildung vorlegen oder die Wiederholung des Lehrgangs empfehlen. Die mündlichen und schriftlichen Leistungen jedes Beamten werden von der Konferenz in einer Gesamtnote ( § 10 Abs. 1 ) zusammengefaßt. (7) Der Präsident des Kammergerichts kann auf Grund der festgestellten Mängel die Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnitts anordnen.

§ 9

Dritter Ausbildungsabschnitt

§ 9 Dritter Ausbildungsabschnitt (1) Im dritten Ausbildungsabschnitt ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, die in den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden, zu vervollständigen und zu vertiefen. (2) Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat den Beamten zur Erledigung aller vorkommenden Geschäfte heranzuziehen. Er soll ihn dabei insbesondere zu selbständiger Tätigkeit anleiten und ihm ausreichend Gelegenheit geben, Vollstreckungshandlungen und andere Aufgaben des Gerichtsvollziehers unter Aufsicht selbst auszuführen. (3) In den letzten drei Monaten des dritten Ausbildungsabschnitts findet eine praxisbegleitende theoretische Unterweisung der Beamten im Umfange von insgesamt etwa 30 Doppelstunden statt. Der Unterricht dient der Wiederholung der im Lehrgang ( § 8 ) erworbenen Kenntnisse. Die näheren Bestimmungen trifft der Präsident des Kammergerichts, der auch die Lehrkräfte bestellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.