Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans IX-L-1/1 A (Grunewaldseenkette) im Bezirk Wilmersdorf von Berlin Vom 13. März 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 13.03.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1991, 58
Auf Grund der §§ 8 , 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2077), wird verordnet:
§ 1 Der Landschaftsplan Grunewaldseenkette IX-L-1/1 A vom 5. Februar 1991 wird für den Geltungsbereich auf den Grundstücken zwischen Halenseestraße, Rathenauplatz, Koenigsallee bis Koenigsallee 17 B/19 (teilweise), Herthastraße, Hubertusallee, Delbrückstraße ab Koenigsallee 27 B (teilweise), Koenigsallee, Grunewald-Forst (Dauerwaldgrenze), Reichsbahn-Gelände, Halenseestraße festgesetzt. Der Landschaftsplan besteht aus einer Bestands- und Bewertungskarte, einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
§ 2 Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Auf die Vorschriften über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen ( § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes ) wird hingewiesen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 13. März 1991 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Hassemer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.