Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Grunewaldsee (südlicher Teil) in den Bezirken Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin Vom 20. Februar 1988

Ausfertigungsdatum:
20.02.1988
Fundstelle:
GVBl. 1988, 455
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GrunewseesTNatSchGebV

Auf Grund der §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), sowie des § 25 Abs. 6 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Der in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Grunewaldsee (südlicher Teil)“ erklärt.

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt in den Jagen 12, 22 und 23 des Berliner Forstes Grunewald. (2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4 000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das bezeichnete Gebiet der Grunewaldseenrinne wird geschützt, um dessen besondere Eigenart und den nur noch selten anzutreffenden natürlichen Land-Wasserübergang zu erhalten. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden: 1. die charakteristische Verlandungsvegetation eines Stillgewässers mit einer Auenwaldzone zu erhalten, 2. die dem Seeufer vorgelagerte Röhricht- und Wasserpflanzenvegetation zu sichern.

§ 4

Pflege des Naturschutzgebietes

§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes Die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere: 1. das landseitige Errichten von Schutzzäunen, 2. das land- und wasserseitige Kennzeichnen der Schutzgebietsgrenze, 3. das Beseitigen von Später Traubenkirsche (Prunus serotina) und Pappeln (Populus spec.) im gesamten Schutzgebiet, 4. das Ansiedeln von Ufer- und Wasserpflanzen der typischen Verlandungsvegetation, 5. das ökologisch angepaßte Regulieren des Wasserstandes im Grunewaldsee, 6. das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten: 1. das Gebiet zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten, 2. sich im geschützten Seebereich aufzuhalten oder dort Schiffsmodelle fahren zu lassen, 3. im Schutzgebiet zu angeln oder zu fischen, 4. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 5. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 6. Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen, 7. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, 8. das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern, 9. Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 10. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen zu verlegen sowie Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, 11. Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, 12. Veranstaltungen durchzuführen, 13. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören, 14. Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, 15. sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können. Die Verbote der Nummern 4 bis 15 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt: 1. die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Gewässerschutzes dienen, 2. die ordnungsgemäße sowie ökologisch orientierte Gewässerunterhaltung, 3. die ordnungsgemäße sowie ökologisch orientierte fischereiliche Bewirtschaftung durch die zuständigen Behörden oder ihre Beauftragten, 4. die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden, 5. die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig treten 1. die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Grunewaldsee (südlicher Teil)“ in den Bezirken Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin vom 17. November 1960 (GVBl. S. 1232), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), 2. die Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin vom 12. Juni 1963 (GVBl. S. 675), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), soweit sie das in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichnete Gebiet betrifft, außer Kraft. Berlin, den 20. Februar 1988 Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Prof. Dr. J. Starnick

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.