Berlin

Verordnung zum Schutz des geschützten Landschaftsbestandteils Grünanlage Hallesche Straße/Möckernstraße im Bezirk Kreuzberg von Berlin Vom 15. Dezember 1987

Ausfertigungsdatum:
15.12.1987
Fundstelle:
GVBl. 1987, 2749
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GrünAHallLBestSchV

Auf Grund der §§ 18 und 22 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil Der in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum geschützten Landschaftsbestandteil mit der Bezeichnung "Grünanlage Hallesche Straße/Möckernstraße" erklärt.

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Der geschützte Landschaftsbestandteil umfaßt eine Fläche von ca. 0,7 ha und liegt östlich der Möckernstraße zwischen Hallesche Straße und Kleinbeerenstraße im Bezirk Kreuzberg von Berlin. (2) Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um es als Erholungsfläche und zur Belebung des innerstädtischen Ortsbildes zu erhalten. Es wird auch geschützt, um die Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere im Innenstadtbereich zu gewährleisten.

§ 4

Pflege des geschützten Landschaftsbestandteils

§ 4 Pflege des geschützten Landschaftsbestandteils Die zur Pflege und Entwicklung des geschützten Landschaftsbestandteils erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehört insbesondere das Beseitigen von Abfall und Fremdstoffen nach Bedarf.

§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten: 1. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, 2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 3. Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen, 4. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen, zu entnehmen oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, 5. das Gebiet zu verunreinigen, 6. Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 7. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, 8. Lager-, Camping- oder Zeltplätze zu errichten, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, 9. in dem geschützten Gebiet mit Kraftfahrzeugen und -rädern zu fahren oder darin zu parken, 10. sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt: 1. die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, 2. die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden, 3. die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6

Genehmigungsbedürftige Handlungen

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen (1) Es ist genehmigungsbedürftig: 1. Oberboden oder Bodenstreu zu entnehmen, 2. bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, 3. Leitungen jeder Art zu verlegen oder bestehende Anlagen zu verändern oder zu erneuern, 4. Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge aufzustellen oder anzubringen oder Zäune und sonstige Einfriedungen zu errichten, 5. sonstige Handlungen vorzunehmen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können. (2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 1987 Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Prof. Starnick

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.