Berlin

Verordnung zur Aufhebungder Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg,vom 13. November 2007 Vom 3. Mai 2011

Ausfertigungsdatum:
03.05.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 226
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GrStBauGB§172Abs1AufhV

AnlageGeltungsbereich der Aufhebung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Umstrukturierung des Gebietes „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Eingangsformel GrStBauGB§172Abs1AufhV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

Aufhebung der Rechtsverordnung

§ 1 Aufhebung der RechtsverordnungDie Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 13. November 2007 (GVBl. S. 587), welches begrenzt wird durch die Greifswalder Straße, Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße, wird aufgehoben.

§ 2

Darstellung in der Karte

§ 2 Darstellung in der KarteIn der dieser Verordnung beigefügten Karte sind die Grenzen des in § 1 bezeichneten Gebietes dargestellt, für das die Verordnung aufgehoben wird. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Im Zweifel entscheidet die textlich umschriebene Grenzziehung gemäß § 1 und nicht die Darstellung in der Karte darüber, ob eine Fläche zu dem in § 1 bezeichneten Gebiet gehört.

§ 3

Verletzung von Vorschriften

§ 3 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren oder2. Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.