Verordnung über die Grundstücksnummerierung (Nummerierungsverordnung - NrVO) Vom 9. Dezember 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1975
- Fundstelle:
- GVBl. 1975, 2947
Beschaffenheit der Grundstücksnummern
§ 4 Beschaffenheit der Grundstücksnummern(1) Die Grundstücksnummern müssen aus wetterfesten Stoffen bestehen. Die Zahlen müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. Sie sind an von innen zu beleuchtenden Körpern anzubringen oder mit einer besonderen Lichtquelle zu versehen (Nummernleuchten). Die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten haben dafür zu sorgen, daß die Grundstücksnummern während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet sind. Die Grundstücksnummern sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. (2) Die festsetzende Behörde kann von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn dadurch ein außergewöhnlicher Aufwand für die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten vermieden wird. (3) Bestehende Grundstücksnummern, die der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht genügen, sind von den zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten bis zum 1. Oktober 1985 der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend umzustellen. (4) Für Hinweisschilder gilt Absatz 1 entsprechend. Die festsetzende Behörde kann für die Größe der Beschriftung Ausnahmen zulassen.
§ 7aIn dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt die Verordnung in der folgenden Fassung: 1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Grundstücksnummern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bestehen, gelten als festgesetzt."2. In § 4 Abs. 3 wird das Datum "1. Oktober 1985" für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, durch das Datum "31. Dezember 1999" ersetzt.3. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt nicht, wenn Gebäude auf dem Grundstück errichtet werden."
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen(1) Für die an Straßen angrenzenden oder von Straßen aus zugänglichen Grundstücke sind Grundstücksnummern festzusetzen.(2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die gemäß § 5 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, benannten Straßen, Wege und Plätze.(3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist die einem Eigentümer gehörende, räumlich zusammenhängende Grundfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet (Nummerierungsgrundstück).
Nummerierungsgrundsätze
§ 2 Nummerierungsgrundsätze(1) Die Grundstücke sind an den Straßen zu nummerieren, von denen sie ihren Zugang haben. Grundstücke mit mehreren Hauseingängen oder Zugängen erhalten jeweils so viele Grundstücksnummern, wie für den allgemeinen Verkehr benötigt werden.(2) Die Grundstücke an Straßen, die vom historischen Stadtkern (Berliner Schloss) aus betrachtet in Richtung Stadtrand führen, sind in der gleichen Richtung zu nummerieren. Grundstücke an den übrigen Straßen sind im Uhrzeigersinn mit dem historischen Stadtkern (Berliner Schloss) als Drehpunkt zu nummerieren.(3) Die Grundstücke sind wechselseitig zu nummerieren. Die ungeraden Zahlen sind für Grundstücke an der linken, die geraden Zahlen für Grundstücke an der rechten Seite der Straße zu verwenden.(4) An Plätzen können die Grundstücke abweichend von den Absätzen 2 bis 3 auch fortlaufend im Uhrzeigersinn mit der Platzmitte als Drehpunkt nummeriert werden.(5) Grundstücksnummern sind aus Zahlen mit arabischen Ziffern und in besonderen Fällen aus solchen Zahlen mit Buchstabenzusatz bestehend aus einem Großbuchstaben zu bilden.(6) Bei der Festsetzung von Grundstücksnummern kann von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 abgewichen werden, wenn dadurch die Änderung bestehender Grundstücksnummern vermieden oder das Ausmaß der Änderung wesentlich eingeschränkt werden kann.
Anbringen der Grundstücksnummern
§ 3 Anbringen der Grundstücksnummern(1) Die festgesetzten Grundstücksnummern sind auf Verlangen der festsetzenden Behörde an den von ihr dafür vorgesehenen Hauseingängen und Zugängen anzubringen. Die festsetzende Behörde kann bei Veränderungen von Hauseingängen und Grundstückszugängen bereits festgesetzte Grundstücksnummern neu zuordnen (Neuzuordnung) sowie Grundstücksnummern aufheben oder festsetzen. Die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten haben Veränderungen der Hauseingänge und Grundstückszugänge ihres Grundstücks der für die Grundstücksnummerierung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.(2) Zum leichten Auffinden der Hauseingänge kann die festsetzende Behörde verlangen, dass Hinweisschilder an den von ihr dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden.(3) Die anzubringenden Grundstücksnummern oder Hinweisschilder müssen vom Gehweg und von der Fahrbahn der Straße, an der die Grundstücke nummeriert sind, aus beiden Richtungen kommend leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Die Bedeutung als Grundstücksnummer im Sinne des § 126 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, sowie die Eindeutigkeit der Zuordnung zu Hauseingängen und Grundstückszugängen darf nicht durch andere Ziffern, Buchstaben oder sonstige Schriftzeichen, die sich in der Nähe befinden, beeinträchtigt sein.(4) Für Hinweisschilder gelten die baurechtlichen Bestimmungen über Grundstücksnummern entsprechend.
Beschaffenheit der Grundstücksnummern
§ 4 Beschaffenheit der Grundstücksnummern(1) Die Grundstücksnummern müssen aus wetterfesten Stoffen bestehen. Die Ziffern und Buchstaben müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. Sie sind an von innen zu beleuchtenden Körpern anzubringen oder mit einer besonderen Lichtquelle zu versehen (Nummernleuchten). Die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass die Grundstücksnummern bei Dunkelheit durchgängig ausreichend beleuchtet sind. Die Grundstücksnummern sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.(2) Die festsetzende Behörde kann von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn dadurch ein außergewöhnlicher Aufwand für die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten vermieden wird.(3) Für Hinweisschilder gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die festsetzende Behörde kann für die Größe der Beschriftung auf Hinweisschildern Ausnahmen zulassen.
Aufhebung von Grundstücksnummern
§ 5 Aufhebung von Grundstücksnummern(1) Grundstücksnummern sind aufzuheben, wenn sie den Grundsätzen des § 2 Absatz 1 nicht entsprechen oder durch Entfallen der Straßenbenennung gegenstandslos geworden sind.(2) Die aufgehobenen Grundstücksnummern sind nach Ablauf eines Jahres nach der Bestands- oder Rechtskraft der Aufhebung örtlich zu entfernen. Sie sind in der Übergangszeit so durchzustreichen, dass sie noch lesbar bleiben. Ihre Beleuchtung ist nicht erforderlich. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aufgehobene Grundstücksnummern auf Hinweisschildern. Hinweisschilder sind zu entfernen, wenn alle darauf befindlichen Grundstücksnummern aufgehoben sind und die Übergangszeit nach Satz 2 beendet ist.
Bekanntgabe, Bekanntmachung
§ 6 Bekanntgabe, Bekanntmachung(1) Die Festsetzung, Aufhebung und Neuzuordnung von Grundstücksnummern ist den zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten zusammen mit den Maßgaben der festsetzenden Behörde nach dieser Verordnung durch Bescheid bekannt zu geben. Hierfür ist erforderlichenfalls die Darstellung in einem Plan (Nummerierungsplan) zu verwenden.(2) Die durch Festsetzungen und Aufhebungen von Grundstücksnummern entstandenen Veränderungen an Grundstücksnummern sind unverzüglich nach ihrer Bestands- oder Rechtskraft in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Gleichzeitig sind die Veränderungen im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen und den für das Land Berlin zuständigen Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen sowie Ver- und Entsorgungsunternehmen mitzuteilen, wenn es für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist und sie ihr Interesse dargelegt haben. Nummerierungspläne sind nicht Teil der Veröffentlichung.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 27 Absatz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Grundstücksnummern nicht wie verlangt anbringt,2. ab dem 1. Januar 2025 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 Veränderungen der Hauseingänge oder Grundstückszugänge des Grundstücks der für die Grundstücksnummerierung zuständigen Stelle nicht unverzüglich mitteilt,3. entgegen § 3 Absatz 2 Hinweisschilder nicht wie verlangt anbringt,4. entgegen § 3 Absatz 3 die Bedeutung als Grundstücksnummer im Sinne des § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuchs oder die Eindeutigkeit der Zuordnung zu Hauseingängen und Grundstückszugängen beeinträchtigt,5. entgegen § 4 Absatz 1 Grundstücksnummern nicht in der vorgeschriebenen Ausführung anbringt, nicht für ihre durchgängige Beleuchtung bei Dunkelheit oder ihren ordnungsgemäßen Zustand sorgt,6. entgegen § 5 Absatz 2 aufgehobene Grundstücksnummern nicht durchstreicht oder die durchgestrichenen Grundstücksnummern und die Hinweisschilder vor Ablauf eines Jahres entfernt oder sie danach nicht entfernt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 27 Absatz 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Grundstücksnummern nicht wie verlangt anbringt,2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 Veränderungen der Hauseingänge oder Grundstückszugänge des Grundstücks der für die Grundstücksnummerierung zuständigen Stelle nicht unverzüglich mitteilt,3. entgegen § 3 Absatz 2 Hinweisschilder nicht wie verlangt anbringt,4. entgegen § 3 Absatz 3 die Bedeutung als Grundstücksnummer im Sinne des § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuchs oder die Eindeutigkeit der Zuordnung zu Hauseingängen und Grundstückszugängen beeinträchtigt,5. entgegen § 4 Absatz 1 Grundstücksnummern nicht in der vorgeschriebenen Ausführung anbringt, nicht für ihre durchgängige Beleuchtung bei Dunkelheit oder ihren ordnungsgemäßen Zustand sorgt,6. entgegen § 5 Absatz 2 aufgehobene Grundstücksnummern nicht durchstreicht oder die durchgestrichenen Grundstücksnummern und die Hinweisschilder vor Ablauf eines Jahres entfernt oder sie danach nicht entfernt.
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806) wird verordnet:
Voraussetzungen
§ 1 Voraussetzungen(1) Für die an Straßen angrenzenden oder von Straßen aus zugänglichen Grundstücke sind Grundstücksnummern festzusetzen. (2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen Straßen sowie die Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs im Sinne der §§ 1 und 16 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030). (3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist die einem Eigentümer gehörende und zusammenhängend liegende Grundfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Numerierungsgrundsätze
§ 2 Numerierungsgrundsätze(1) Die Grundstücke sind an den Straßen zu numerieren, von denen sie ihren Zugang haben. Grundstücke mit mehreren Hauseingängen oder Zugängen erhalten jeweils so viele Grundstücksnummern, wie für den allgemeinen Verkehr benötigt werden. (2) Die Grundstücke an Straßen, die in Richtung vom historischen Stadtkern Berlins nach außen führen, sind in der gleichen Richtung zu numerieren. Grundstücke an den übrigen Straßen sind im Sinne der Drehung des Uhrzeigers mit dem Stadtkern als Drehpunkt zu numerieren. (3) Die Grundstücke sind wechselseitig zu numerieren. Die ungeraden Zahlen sind für Grundstücke an der linken, die geraden Zahlen für Grundstücke an der rechten Seite der Straße zu verwenden. (4) An Plätzen können die Grundstücke abweichend von den Absätzen 2 bis 3 auch fortlaufend im Sinne der Drehung des Uhrzeigers mit der Platzmitte als Drehpunkt numeriert werden. (5) In besonderen Fällen können als Grundstücksnummern auch Zahlen mit Buchstabenzusatz (Großbuchstaben) festgesetzt werden. (6) Bei der Festsetzung oder Neufestsetzung (Umnumerierung) von Grundstücksnummern kann von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 abgewichen werden, wenn dadurch die Änderung bestehender Grundstücksnummern vermieden oder das Ausmaß der Änderung wesentlich eingeschränkt werden kann.
Anbringen der Grundstücksnummern
§ 3 Anbringen der Grundstücksnummern(1) Die festgesetzten Grundstücksnummern sind auf Verlangen der festsetzenden Behörde an den von ihr dafür vorgesehenen Hauseingängen und Zugängen anzubringen. (2) Zum leichten Auffinden der Hauseingänge kann die festsetzende Behörde verlangen, daß Hinweisschilder an den von ihr dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden. (3) Die anzubringenden Grundstücksnummern oder Hinweisschilder müssen vom Gehweg und von der Fahrbahn der Straße aus leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.
Aufhebung von Grundstücksnummern
§ 5 Aufhebung von Grundstücksnummern(1) Grundstücksnummern sind aufzuheben, wenn sie den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen oder durch Umnumerierung ersetzt werden. Grundstücksnummern, die durch Entwidmung von Straßen gegenstandslos geworden sind, gelten als aufgehoben. (2) Bei der Umnumerierung dürfen die aufgehobenen Grundstücksnummern erst nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. Sie sind in der Übergangszeit so zu durchstreichen, daß sie noch lesbar bleiben. Ihre Beleuchtung ist nicht erforderlich.
Bekanntgabe
§ 6 Bekanntgabe(1) Die Festsetzung der Grundstücksnummern oder ihre Aufhebung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen und den zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten zusammen mit den Maßgaben der festsetzenden Behörde nach dieser Verordnung besonders bekanntzugeben. (2) Die festgesetzten oder aufgehobenen Grundstücksnummern sind erforderlichenfalls in einem Plan darzustellen. Bei der Bekanntmachung und in der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist anzugeben, wo der Plan zur dauernden Einsicht ausliegt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 festgesetzte Grundstücksnummern nicht wie verlangt anbringt,2. entgegen § 3 Abs. 2 Hinweisschilder nicht wie verlangt anbringt,3. entgegen § 4 Abs. 1 Grundstücksnummern nicht in der vorgeschriebenen Ausführung anbringt, nicht für ihre Beleuchtung während der Dunkelheit oder ihren ordnungsgemäßen Zustand sorgt,4. entgegen § 4 Abs. 3 bestehende Grundstücksnummern nicht in der vorgeschriebenen Frist auf Nummernleuchten umstellt,5. entgegen § 5 Abs. 2 bei einer Umnumerierung aufgehobene Grundstücksnummern nicht durchstreicht oder die durchgestrichenen Grundstücksnummern vor Ablauf eines Jahres entfernt.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 9. Dezember 1975Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Ristock
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.