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title: "GruWaSteuV — Verordnung über die Steuerung der Grundwassergüte und des Grundwasserstandes (Grundwassersteuerungsverordnung - GruWaSteuV) Vom 10. Oktober 2001"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/grdwasstvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GrdWasStVBErahmen"
updated: "2026-05-13T01:12:09+00:00"
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# GruWaSteuV — Verordnung über die Steuerung der Grundwassergüte und des Grundwasserstandes (Grundwassersteuerungsverordnung - GruWaSteuV) Vom 10. Oktober 2001

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 10.10.2001
*Fundstelle:* GVBl. 2001, 546


### Eingangsformel GruWaSteuV

Auf Grund des § 37 a Abs. 5 Satz 2 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel LV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:

### § 1 — Grundsatz

§ 1 Grundsatz Die Förderung von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung kann unter Bedingungen oder Erteilung von Auflagen zugelassen werden, die sicherstellen, dass die Anforderungen nach den §§ 2 und 3 eingehalten werden.

### § 2 — Anforderungen an die Grundwassergüte

§ 2 Anforderungen an die Grundwassergüte (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften und zu fördern, dass es eine gleich bleibend hohe Qualität behält und mit einfachen technischen Mitteln zu Trinkwasser aufbereitet werden kann. (2) Schädigende Einflüsse auf die Grundwasserqualität aus dem Uferfiltrat (in den Untergrund einströmendes Oberflächenwasser) und den Altlasten sind durch entsprechende Steuerung der Fördereinrichtungen zur öffentlichen Wasserversorgung zu begrenzen und zu minimieren. Die uferfiltratsunabhängige Förderung von Grundwasser zur Wassergewinnung für das Land Berlin ist zukünftig zu verstärken.

### § 3 — Anforderungen an die Grundwasserstände

§ 3 Anforderungen an die Grundwasserstände (1) Die Grundwasseroberfläche in den Fördergebieten der öffentlichen Wasserversorgung für das Land Berlin soll sich innerhalb bestimmter Schwankungsbreiten bewegen. Tief greifende Absenktrichter der Grundwasseroberfläche außerhalb der Fassungsbereiche und der engeren Schutzzonen sind zu vermeiden. Über Jahrzehnte künstlich abgesenkte Grundwasserstände dürfen nicht in unverträglichem Ausmaß angehoben werden. (2) Die Fördereinrichtungen (Brunnen) der öffentlichen Wasserversorgung und die vorhandenen Anlagen zur künstlichen Grundwasseranreicherung einschließlich der Oberflächenwasseraufbereitungsanlagen sind entsprechend der aktuellen Grundwasserstandsituation nach Vorgaben der für Wasserwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung ausgewogen und aufeinander abgestimmt zu betreiben. (3) Die für das Gebiet des Landes Berlin anzustrebenden Grundwasserstände ergeben sich aus der Grundwassergleichenkarte. Die Anlagen zur Förderung und zur künstlichen Grundwasseranreicherung sind zur Steuerung der Grundwasserstände entsprechend einzusetzen. Hierbei dürfen die in der Grundwassergleichenkarte festgelegten Grundwasserstände anlagenbedingt in der Regel nicht mehr als 0,50 Meter über- oder unterschritten werden. (4) Die Grundwassergleichenkarte ist Bestandteil dieser Verordnung. Ihre Urschrift ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Grundwassergleichenkarte können bei 1. der für Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung und 2. den Berliner Wasserbetrieben (BWB) während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

### § 4 — Grundwasserüberwachung und Datenübermittlung

§ 4 Grundwasserüberwachung und Datenübermittlung Die Grundwasserstände sind durch die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung und die Berliner Wasserbetriebe laufend zu messen und zu überwachen. Die Berliner Wasserbetriebe haben die zur Bewirtschaftung des Grundwassers benötigten Daten wie Grundwasserstände, Grundwasserförderung und -anreicherung sowie Parameter zur Grund- und Trinkwasserqualität der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung umfassend und laufend zu übermitteln. Zur Kontrolle der Schadstoffverlagerungsprozesse im Bereich der Fassungsanlagen der Wasserwerke sollen beim Auftreten von Schadstoffbelastungen als Steuerungsmaßnahme Sondergütemessnetze eingerichtet werden. Diese sind gemeinsam zwischen den Berliner Wasserbetrieben und der für Wasserwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung festzulegen.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 10. Oktober 2001 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Peter Strieder

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— Verordnung über die Steuerung der Grundwassergüte und des Grundwasserstandes (Grundwassersteuerungsverordnung - GruWaSteuV) Vom 10. Oktober 2001
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GrdWasStVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
